§ 8 NEUrlVO - Urlaubsantritt und Verfall
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEUrlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016400000
(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt.
(2) Bei einem Eintritt in den öffentlichen Dienst im Lauf des Urlaubsjahres verfällt der Urlaub, wenn er nicht bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres angetreten ist.