Versionsverlauf

§ 8 NEUrlVO - Urlaubsantritt und Verfall

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
Amtliche Abkürzung
NEUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016400000

(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. Hat eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit den Resturlaub nicht rechtzeitig angetreten, so kann dieser im Jahr der Wiederaufnahme des Dienstes oder im nächsten Urlaubsjahr abgewickelt werden. Hat eine Beamtin vor Beginn eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ihren Urlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist nach Ende des Beschäftigungsverbots Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Bei einem Eintritt in den öffentlichen Dienst im Lauf des Urlaubsjahres verfällt der Urlaub, wenn er nicht bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres angetreten ist. Absatz 1 Sätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.