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  • ab 01.06.1957 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 AAVRdErl

Bibliographie

Titel
Amtlicher Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande.
Redaktionelle Abkürzung
AAVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21052000000001

7.
Schriftverkehr mit ausländischen Konsularbehörden im Inland.

Im üblichen konsularischen Verkehr (vgl. Nr. 11) ist ein unmittelbarer Schriftverkehr für

  1. a)
    die Regierungspräsidenten und Präsidenten der Nieders. Verwaltungsbezirke,
  2. b)
    die Oberfinanzdirektion in Hannover,
  3. c)
    das Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld,
  4. d)
    die Staatliche Verwaltung der höheren Schulen in Hannover,
  5. e)
    die Landkreise, die kreisfreien Städte und die selbständigen Städte,
    - in staatlichen Verwaltungsaufgaben jedoch nur im Rahmen der Auftragsangelegenheiten (§ 5 SVG) bzw. des übertragenen Wirkungskreises (§ 5 NGO) -,
  6. f)
    das Außenhandelskontor Niedersachsen

gestattet, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die über die Erörterung von Einzelfällen nicht hinausgehen.

Den übrigen nachgeordneten Dienststellen der niedersächsischen Landesverwaltung, den Gemeinden und den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes ist ein unmittelbarer Schriftverkehr mit den ausländischen konsularischen Vertretungen nicht gestattet. Ist ein solcher erforderlich, so ist er durch Vermittlung der nach den Buchst. a bis e berechtigten Dienststellen zu führen. Das gleiche gilt für die Beantwortung von Anfragen ausländischer konsularischer Vertretungen, die bei den zur Führung eines Schriftverkehrs nicht berechtigten Stellen unmittelbar eingehen. In diesen Fällen trifft die angefragte Stelle lediglich die erforderlichen sachlichen Feststellungen und legt das Ergebnis hierüber zusammen mit der Anfrage der ausländischen konsularischen Vertretung der nach den Buchst. a bis e zuständigen Dienststellen vor. Die Beantwortung der Anfrage erfolgt dann durch diese Dienststellen.

Haben Schreiben ausländischer Konsularbehörden grundsätzliche allgemeine oder politische Bedeutung, so sind sie dahin zu beantworten, daß sich die Dienststelle wegen der besonderen Bedeutung der Frage nicht für befugt halte, unmittelbar zu verhandeln. Es müsse der anfragenden Stelle daher anheimgestellt bleiben, sich auf dem diplomatischen Wege mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung zu setzen. Erscheint das Verweisen auf den diplomatischen Weg nach Lage des Falles nicht angebracht, sind die Anfragen der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde auf dem Dienstwege zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob und in welchem Umfange eine Antwort zu erteilen ist. Im allgemeinen wird die Erteilung einer sachlichen Antwort anzustreben sein.

Konsularsachen in Schutzmachtangelegenheiten (vgl. Nr. 12) sind stets als Angelegenheiten von politischer Bedeutung anzusehen.