Abschnitt 6 AAVRdErl
Bibliographie
- Titel
- Amtlicher Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inlande.
- Redaktionelle Abkürzung
- AAVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21052000000001
6.
In Fällen, in denen ein unmittelbarer Schriftverkehr in das Ausland zwar zulässig ist, aber die Benutzung des gewöhnlichen Postweges nicht angezeigt erscheint, ist die Anfrage oder der Bescheid unmittelbar über die Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes in Bonn, Koblenzer Str. 101, zu leiten. Dabei ist wie folgt zu verfahren:
- a)Die Schriftstücke sind in doppelten Briefumschlägen abzusenden. Der äußere Umschlag ist mit der Anschrift der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes zu versehen. Auf den Innenumschlag und auf dem Schriftstück selbst ist die empfangende oder vermittelnde deutsche Auslandsvertretung anzugeben. Auf ihre nähere Anschrift kann verzichtet werden. Es genügt z.B. "An die Gesandtschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lissabon" oder, wenn die Gesandtschaft zur Weiterleitung des Schreibens in Anspruch genommen wird, außer der vollen Anschrift des Empfängers "Über die Gesandtschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lissabon".
- b)Ein Anschreiben an die Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes ist nicht erforderlich.
- c)Die Innenumschläge von Sendungen, die an eine Auslandsvertretung unmittelbar oder an einen ihrer leitenden Angehörigen gerichtet sind, sollen, die Innenumschläge aller anderen Sendungen müssen der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes unverschlossen, in beiden Fällen unfrankiert, zugeleitet werden.
Von der Beförderung von Schriftstücken durch Kurier ist jedoch nur in wirklich unabweisbaren Fällen Gebrauch zu machen.