Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.12.2021, Az.: 3 K 91/21

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
10.12.2021
Aktenzeichen
3 K 91/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 72661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der sog. 1%-Regelung.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch eine Tätigkeit im Bereich Marketing und Promotion. Der Kläger ist selbstständig als Unternehmensberater tätig.

Der Kläger erwarb mit Rechnung vom 9. März 2016 einen gebrauchten BMW 530 d mit einem Bruttolistenpreis von 84.122 €. Dieses Fahrzeug ordnete der Kläger seinem Betriebs- und Unternehmensvermögen zu. Der Kläger führte für dieses Fahrzeug kein im Sinne der Rechtsprechung ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Er hat für die Streitjahre jedoch Aufstellungen gefertigt, in denen er seine betrieblichen Fahrten aufgelistet und die dafür mit dem BMW zurückgelegten Fahrten saldiert hat. Für das Jahr 2018 ermittelte der Kläger bei einer Gesamtfahrleistung von 19.769 km eine betrieblich zurückgelegte Fahrtstrecke von 12.928 km (65,4 %) und für 2019 bei einer Gesamtfahrleistung von 15.468 km eine betrieblich zurückgelegte Fahrtstrecke von 11.734 km (75,9 %).

In den Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019 erklärte der Kläger für sich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von -1.581 € (2018) und -2.656 € (2019). Dabei berücksichtigte er Aufwendungen für den Pkw in Höhe von 14.056,10 € (2018) und 12.154,16 € (2019). Bei den Betriebseinnahmen berücksichtigte der Kläger eine private Kfz-Nutzung in Höhe von 4.198,82 € (2018) und 2.187,69 € (2019). Dabei legte der Kläger eine Kostenaufteilung zugrunde, die die gesamten Kfz-Kosten nach den Kategorien AfA/Kfz-Steuern/Versicherung/Zinsen/Treibstoff, Wartung etc./wertbeeinflussende Reparaturen etc. einerseits, qualitativem und quantitativen Nutzungsanteil - von den Klägern gewählte Begrifflichkeiten - andererseits und schließlich nach betrieblichen und privaten Fahrten aufgliedert. Im Einzelnen lässt sich die Kostenaufteilung aus der Anlage zu dem Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 ersehen.

Mit Einkommensteuerbescheiden 2018 vom 25. November 2020 und 2019 vom 30. November 2020 veranlagte der Beklagte die Kläger zur Einkommensteuer. Dabei wich der Beklagte beim Kläger von der Höhe der erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit ab, indem er jeweils für die private Nutzung des betrieblichen Kfz eine Entnahme nach Maßgabe der sogenannten 1%-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und unter Berücksichtigung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der Umsatzsteuer, die ebenfalls nach der 1%-Regelung ermittelt wurde, anstelle des vom Kläger ermittelten Privatanteil in Ansatz brachte. Die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit erhöhten sich auf diese Weise auf 4.592 € (2018) und 4.940 € (2019).

Gegen diese Bescheide legte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, die in gleicher Form erfolgende Anwendung der 1%-Regelung bei Selbstständigen und Arbeitnehmern verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz.

Der Einspruch hatte insoweit Erfolg, als der Beklagte bei der Umsatzsteuer den unternehmerischen Nutzungsanteil entsprechend der Angaben des Klägers schätzte und die unentgeltliche Wertabgabe minderte. Aufgrund der niedrigeren Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben verminderten sich auch die Betriebseinnahmen des Klägers sowie die Höhe der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf nunmehr 4.269 € (2018) und 4.469 € (2019). Den weitergehenden Einspruch wies der Beklagte unter Hinweis auf die Gesetzeslage als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die Klage der Kläger.

Die Kläger meinen, dass der Gesetzgeber mit der Besteuerung von Dienstwagen einerseits und der Anwendung der 1%-Regelung bei Selbständigen und Unternehmern völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte gleichbehandele und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Während dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug kostenlos zur Verfügung gestellt werde, müsse der Selbständige für die Kosten des Fahrzeuges selbst aufkommen. Diese unterschiedlichen Sachverhalte seien bis einschließlich 1995 in den Einkommen- und Lohnsteuerrichtlinien auch unterschiedlich behandelt worden. Während bei Selbständigen die Pkw-Gesamtaufwendungen um einen bestimmten Prozentanteil zur Abgeltung der privaten Fahrten gekürzt worden und niemals die 1%-Regelung zur Anwendung gekommen sei, habe bei den Arbeitnehmern die Option bestanden, den geldwerten Vorteil der Fahrzeuggestellung nach der 1%-Regelung zu versteuern. Mit der Gesetzesänderung zum 1.1.1996 sei die für Arbeitnehmer geltende 1%-Regelung ungeprüft auch auf die Gewinneinkünfte übertragen worden. Hinzu komme, dass es seither nicht mehr ausreiche, das Fahrtenbuch für einen repräsentativen Zeitraum zu führen. Infolgedessen müssten Selbständige entweder einen erheblichen Mehraufwand durch das ganzjährige Führen eines Fahrtenbuches in Kauf nehmen oder die für sie extrem benachteiligende 1%-Regelung hinnehmen.

Diesen mit dem gesunden Menschenverstand zu erkennenden grundlegenden Unterschied zwischen den Regelungen für Selbständige und Arbeitnehmer habe der BFH nicht begriffen, weshalb bis heute keine rechtlich zulässige höchstrichterliche Rechtsprechung existiere, die die Anwendung der 1%-Regelung auf Selbständige als verfassungsgemäß legitimieren würde. Die Rechtsprechung des BFH zeichne sich vielmehr durch eine rechtlich unzulässige Verweisungskette auf ein Urteil vom 25. Mai 1992 (VI R 146/88) aus, welches aber die Überlassung eines Kfz durch den Arbeitgeber zum Gegenstand hatte und deshalb auf Selbständige nicht übertragbar sei. Wegen weiterer Einzelheiten zum Vortrag des Klägers wird auf die zu den Akten gereichte schriftliche Ausarbeitung seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung sowie die im Verfahren 3 K 326/18 eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2018 vom 25. November 2020 und des Einkommensteuerbescheides 2019 vom 30. November 2020, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2021 den Pkw-Privatanteil bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers mit 4.198,82 € (2018) und 2.987,69 € (2019) zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte weist darauf hin, dass bei privater Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw für private Zwecke eine Nutzungsentnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG vorliege. Auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sei der Wert der Entnahme dem Gewinn hinzuzurechnen. Die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter für außerbetriebliche Zwecke führe dazu, dass die anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürften. Daraus folge, dass sich die Entnahmebesteuerung der Höhe nach bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn im Wege der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten, aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Verweisung des § 6 Abs. 7 Nr. 2 EStG ebenfalls nach § 6 Abs. Nr.4 EStG richte. Nach der Sonderregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sei für die private Nutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Fahrzeuges pro Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Es handele sich insoweit um eine spezialgesetzliche Bewertungsregel. Nur wenn diese gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG wegen des Vorliegens eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht eingreife, sei die Nutzungsentnahme nach allgemeinen Regeln mit dem darauf entfallenden Aufwand zu bewerten. Die Anknüpfung der 1%-Regelung an den Listenpreis stelle eine typisierende pauschalierende Regelung dar, die sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bewege. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung bestünden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht. Die vom Kläger eingereichten tabellarischen Auflistungen seiner betrieblichen Fahrten stellten kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar, denn es fehlten durchweg Angaben zu Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende der jeweils einzelnen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. Damit bleibe es bei der Anwendung der 1%-Regelung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit zutreffend auf der Grundlage der sog. 1%-Regelung ermittelt.

Gewinn ist gem. § 4 Abs. 1 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den der Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG legt fest, dass Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke mit dem Teilwert anzusetzen sind. Für die Bewertung der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeuges enthält § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eine Regelung, die als lex specialis der allgemeinen Bewertungsregelung vorgeht. Danach ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG kann die private Nutzung abweichend mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. § 6 Abs. 7 Nr. 2 EStG stellt klar, dass die entsprechenden Regelungen über die Entnahme auch bei der Einkünfteermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG anzuwenden sind.

Im Streitfall ist der Privatanteil für die private Nutzung des dem Betriebsvermögen zugeordneten BMW 530 d nach Maßgabe der 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln. Der Kläger hat kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG geführt, welches eine Aufteilung der fahrzeugbezogenen Aufwendungen im Verhältnis der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile ermöglichen würde. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch setzt voraus, dass zeitnah in geschlossener Form für jede mit dem Fahrzeug unternommene Fahrt der Kilometerstand zu Beginn und zu deren Ende notiert wird. Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat keinerlei Kilometerstände für die in seiner Aufstellung aufgeführten Fahrten notiert. Zudem finden sich in der Aufstellung auch nicht die privaten Fahrten des Klägers. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Kläger die per Computer gefertigte Aufstellung nachträglich nach dem Kalender oder den abgerechneten Aufträgen erstellt hat, so dass es ebenfalls an einer zeitnahen Aufzeichnung der Fahrten fehlt. Auf der anderen Seite reichen die Aufstellungen zur Überzeugung des Senats aus, um glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wurde, zumal der vom Kläger ermittelte betriebliche Nutzungsanteil jeweils deutlich über 50% lag, so dass es die Zuordnung des Fahrzeuges zum Betriebsvermögen nicht in Frage stellen würde, wenn Zweifel hinsichtlich der betrieblichen Veranlassung einzelner Fahrten bestehen würden.

Liegt aber für das unstreitig auch privat genutzte betriebliche Fahrzeug kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, so ist zwingend der Wert der privaten Nutzung pro Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen, wie es der Beklagte getan hat und wie dies rechnerisch vom Kläger auch nicht in Frage gestellt wird.

Der erkennende Senat teilt nicht die verfassungsrechtlichen Zweifel der Kläger an der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Dabei teilt der Senat im Ausgangspunkt die Auffassung des Klägers, dass es sich bei der Ermittlung des Pkw-Privatanteils bei Gewerbetreibenden und Selbständigen einerseits und dem Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Überlassung eines Kraftfahrzeuges, welches auch für die private Nutzung zur Verfügung steht, bei Nichtselbständigen um grundverschiedene Lebenssachverhalte handelt. Denn bei Gewerbetreibenden und Selbständigen geht es um einen Aufteilungsmaßstab, nach dem die für das Fahrzeug angefallenen Kosten auf den privaten und betrieblichen Nutzungsanteil aufzuteilen sind. Der insoweit sachgerechteste Maßstab wäre eine Aufteilung nach den privaten und betrieblichen Nutzungsanteilen, was aber wiederum voraussetzt, dass diese feststehen, was bei Fehlen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches jedoch gerade nicht der Fall ist. Insofern muss ein Ersatzmaßstab angewandt werden, der notgedrungen pauschal ausfallen muss. Dass die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG den Betriebsausgabenabzug über den Ansatz einer Entnahme korrigiert, ist nur die rechtstechnische Einkleidung einer Vorschrift, die der Kostentrennung dient.

Bei nichtselbständigen Arbeitnehmern, denen der Arbeitgeber einen Dienstwagen überlässt, geht es demgegenüber nicht um eine Kostenaufteilung in einen privaten und beruflichen Anteil, da der Arbeitnehmer, wenn überhaupt, nur einen Teil der Kosten für den Dienstwagen zu tragen hat. Vielmehr wird der Nutzungsvorteil, der in der Überlassung eines Fahrzeuges liegt, das der Arbeitnehmer auch für private Zwecke nutzen kann, abgegolten. Rechtssystematisch wird dieser geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG als zusätzliche Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfasst. Lediglich für die betragsmäßige Bemessung dieses Nutzungsvorteils nimmt das Gesetz im Wege einer Rechtsfolgenverweisung Bezug auf die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. In diesem Zusammenhang kann der Senat den Klägern in ihrer Behauptung nicht folgen, dass Nichtselbständige für die Kosten des Dienstwagens nicht aufzukommen haben, es sich für sie sozusagen um ein Geschenk ihres Arbeitgebers handelt. Denn die Dienstwagenüberlassung ist Teil des Entgelts, welches der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für dessen Arbeitsleistung erbringt. Dass dieses der Gesetzgeber so sieht, ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, in dem § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG mit der Regelung nach § 8 Abs. 1 EStG steht. Denn nach § 8 Abs. 1 sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder "Geldeswert" bestehen und dem Steuerpflichtigen "im Rahmen" der Überschusseinkunftsarten zufließen. Wie die nicht in Geld, sondern "in Geldeswert" bestehenden Einnahmen zu bestimmen sind, wird in § 8 Abs. 2 EStG weiter ausgeführt, u.a. für den Spezialfall der Überlassung eines Dienstwagens.

Liegen aber mit § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG einerseits und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG andererseits gänzlich unterschiedliche Lebenssachverhalte vor, so scheitert eine Prüfung an dem Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG, weil es an einem gemeinsamen Oberbegriff fehlt (sog. genus proximum), welches erst einen Vergleich möglich macht. Fehlt es an jeglicher Vergleichbarkeit und an einem gemeinsamen Bezugspunkt, so wird eine Regelung auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie sich ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite der Norm betragsmäßig - zufällig - mit einer anderen Rechtsnorm deckt.

Hinzuweisen bleibt des Weiteren darauf, dass im Ergebnis auch der BFH und das BVerfG keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Pauschalierung anhand der 1%-Regelung haben. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit bereits in einer Vielzahl von Fällen und in jeweils unterschiedlichsten Fallkonstellationen mit der Vereinbarkeit der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit der Verfassung beschäftigt und dabei die 1%-Regelung durchweg als verfassungsgemäß erachtet (BFH Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BStBl. II 2000, 273 betr. pauschaler Wert der Nutzungsentnahme höher als insgesamt tatsächlich entstandene Aufwendungen und Anwendung des Bruttoneuwagenlistenpreises als Bemessungsgrundlage bei Gebrauchtwagen; BFH Beschluss vom 18. Januar 2001 III R 14/99, juris, betr. Verstoß gegen Übermaßbesteuerung, Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen: Beschluss des BVerfG vom 29. Oktober 2002 2 BvR 434/01, HFR 2003, 178; BFH Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00, BStBl. II 2001, 403 betr. pauschale Bewertung der privaten Nutzung bei Gebrauchtwagen; BFH Beschluss vom 11. März 2002 XI B 54/01, BFH/NV 2002, 1024; BFH Urteil vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BStBl. II 2003, 472 betr. geleasten und gebrauchte Kfz; BFH Urteil vom 6. März 2003 XI R 12/02, BStBl. II 2003, 704 betr. Berechnungsgrundlage für 1%-Regelung; BFH Beschluss vom 30. Juli 2003 X R 70/01, BFH/NV 2003, 1580 betr. Ansatz des Listenpreises einschl. Umsatzsteuer, Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen: Beschluss des BVerfG vom 30. Juni 2004 - 2 BvR 1931/03; BFH Beschluss vom 25. Mai 2005 IV B 214/03, BFH/NV 2005, 1788 betr. Ausschluss des Betriebsausgabenabzug bei gebrauchten und abgeschriebenen Kfz trotz Versteuerung eines Veräußerungsgewinns; BFH Beschluss vom 11. Oktober 2006 XI B 89/06, BFH/NV 2007, 416 betr. grds. Bewertung von Nutzungsentnahmen mit den anteiligen Kosten; BFH Beschluss vom 3. Januar 2007 XI B 128/06, BFH/NV 2007, 706 betr. Anwendung der 1%-Regelung auf abgeschriebenes Kfz; BFH Urteil vom 19. März 2009 IV R 59/06, BFH/NV 2009, 1617 betr. Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs; BFH Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08, BStBl. II 2010, 903 betr. Nutzung mehrerer Kfz; BFH Beschluss vom 13. Mai 2014 III B 152/13, BFH/NV 2014, 1364 betr. Zuordnung eines Kfz zum Betriebsvermögen aufgrund überwiegender betrieblicher Nutzung).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.