Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.12.2021, Az.: 5 K 44/20

Unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Stadions

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
09.12.2021
Aktenzeichen
5 K 44/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 73517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE::2021:1209.5K44.20.00

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - AZ: XI R 23/23

Amtlicher Leitsatz

Die unentgeltliche Überlassung der Nutzung eines zuvor vom überlassenden Unternehmer selbst zur Erbringung von steuerpflichtigen entgeltlichen Leistungen genutzten Stadions berechtigt nicht zur Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a UStG, wohl aber zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten durchgeführten Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Gegenstand des Verfahrens sind die Umsatzsteuerbescheide für ... und ... jeweils vom ...in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ....

Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Sportverein. Im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb seiner 1. und 2. Herren-Fußballmannschaften erzielte der Kläger im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Umsätze.

In den Jahren ... ließ der Kläger mit Genehmigung der Stadt X auf dem städtischen Gelände am Y eine Stadiontribüne sowie eine Flutlichtanlage errichten und nutzte sie seither unentgeltlich. Nach einer Aufstellung des Klägers vom ... waren ihm für die Finanzierung der Tribüne von der Stadt X und dem Landkreis Z Zuschüsse in Höhe von insgesamt ... Euro gewährt worden. Die nach einer weiteren Aufstellung des Klägers vom ... für die einzelnen Gewerke vergebenen Auftragssummen beliefen sich auf insgesamt netto ... Euro, von denen netto ... Euro auf die Flutlichtanlage und netto ... Euro auf nicht näher spezifizierte Nebenkosten entfielen. Insgesamt ergaben sich nach der Aufstellung Vorsteuern zu dem damals geltenden Regelsteuersatz von 16 v.H. in Höhe von ... Euro.

Im Jahresabschluss auf den ... sind für die Tribüne historische Herstellungskosten von ... Euro ausgewiesen, für die mit der Tribüne verbundene Sprecherkabine solche von ... Euro. Weiterhin sind für eine Flutlichtanlage historische Herstellungskosten in Höhe von ... Euro angeführt, für eine Beschallungsanlage solche in Höhe von ... Euro.

Der Kläger war der alleinige Gesellschafter der damaligen A-GmbH (GmbH). Im Frühjahr ... vereinbarte der Kläger mit der GmbH, dass diese mit Zustimmung des Niedersächsischen Fußballverbands unter Überlassung der von diesem dem Kläger gewährten Spiellizenz die Durchführung des Spielbetriebs der 1. und 2. Herrenmannschaft durchführen sollte. Am ... beschloss der Kläger, vertreten durch seinen 1. Vorsitzenden, Herrn B, und seinen Stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn C, im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der GmbH, diese in B-GmbH umzubenennen und ihren Satzungszweck dahin zu bestimmen, dass Gegenstand des Unternehmens der GmbH die Verpachtung, Verwaltung sowie der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen und die Durchführung des Spielbetriebs der 1. Seniorenfußballmannschaft des Klägers sei. Zu Geschäftsführern der GmbH wurden Herr B und der Schatzmeister des Klägers, Herr D bestellt. Der bisherige Geschäftsführer der GmbH wurde abberufen.

Der Kläger erklärte für ... - nach vorheriger Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch den Beklagten - Umsätze in Höhe von ... Euro, die im Wesentlichen aus Bandenwerbung herrührten, sowie Umsätze zum ermäßigten Steuersatz aus Eintrittsgeldern in Höhe von ... Euro. Für ... erklärte der Kläger Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von ... Euro und Umsätze zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von ...Euro. Vorsteuern machte der Kläger für ... in Höhe von ... Euro und für ... in Höhe von ... Euro geltend. Bei Abgabe der Steuererklärungen für ... teilte der Kläger hierzu mit, dass der Spielbetrieb der 1. und 2. Fußballmannschaft lediglich in den Saisons ... und ... vom ... bis zum ... von der GmbH durchgeführt worden sei.

Einer Aufforderung durch den Beklagten, nähere Angaben hinsichtlich der Voraussetzungen einer möglichen Berichtigung des Vorsteuerabzugs für die Stadiontribüne zu machen, kam der Kläger nicht nach. Daraufhin setzte der Beklagte mit den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für ... und ... vom ... die Umsatzsteuer jeweils abweichend von den Erklärungen des Klägers unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest und berücksichtigte dabei für ... eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 50 v.H. des jährlichen Vorsteuerberichtigungsbetrages nach § 15 a Umsatzsteuergesetz (UStG), mithin ... Euro, und für ... in Höhe des vollständigen bisherigen Berichtigungsbetrages von ...Euro. In den geänderten Bescheiden war die Berechnung der Berichtigungsbeträge erläutert.

Mit ihren hiergegen gerichteten Einsprüchen machte der Kläger geltend, die unternehmerische Nutzung der Tribüne sei durch die Auslagerung des Spielbetriebs nicht unterbrochen worden, da im Zeitraum der Übertragung des Spielbetriebs auf die GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen dem Kläger als Organträger und der GmbH bestanden habe. Die hierfür erforderliche finanzielle Eingliederung der GmbH in den Kläger sei durch die alleinige Gesellschafterstellung des Klägers bei der GmbH gegeben. Die GmbH sei auch organisatorisch in das Unternehmen des Klägers eingegliedert gewesen, da - was zutrifft - der erste Vorsitzende des Vereins und dessen Schatzmeister seit dem ... zugleich zu Geschäftsführern der GmbH bestellt gewesen seien. Der vorherige Geschäftsführer der GmbH sei zu diesem Stichtag abberufen worden. Die GmbH sei schließlich auch wirtschaftlich in den Kläger eingegliedert gewesen. Der Kläger habe der GmbH die für die Durchführung des Spielbetriebs notwendige personelle und sachliche Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Andererseits habe die GmbH die wirtschaftlichen Risiken des Spielbetriebs insbesondere auch durch die Übernahme und das Eingehen von Arbeitsverhältnissen mit Spielern und Trainern übernommen. Diese Maßnahme sei eine vom Verein notwendig zu erfüllende Bedingung für die damals verhandelte Fusion mit dem ... e.V. gewesen.

Die Nutzungsüberlassung des Stadions sei bewusst ohne Vereinbarung eines Pachtzinses erfolgt. Die Entgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung sei aber auch nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Eingliederung. Die GmbH sei aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Fußball-Spielbetriebs ohnehin nicht in der Lage gewesen, eine Pachtzahlung zu leisten. Nach dem wirtschaftlichen Gesamtkonzept des Organträgers habe die Kompensation der fehlenden Pacht darin bestanden, dass die Organgesellschaft den Organträger von möglicherweise existenzbedrohenden Risiken befreie.

Daneben seien weitere Umsätze im Verein verblieben, so dass der Kläger seine unternehmerische Tätigkeit auch während der Ausgliederung des Spielbetriebs nicht eingestellt habe.

Mit Einspruchsentscheidung vom ... wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die GmbH sei in den Streitjahren nicht als Organgesellschaft in einen vom Kläger unterhaltenen Aufgabenkreis eingegliedert gewesen. Beruhe die wirtschaftliche Eingliederung wie im Streitfall auf Leistungen des vermeintlichen Organträgers gegenüber seiner vermeintlichen Organgesellschaft, müsste es sich bei diesen Leistungen um entgeltliche Leistungen handeln, denen darüber hinaus für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zugekommen sei, um eine wirtschaftliche Eingliederung und damit umsatzsteuerliche Organschaft anzunehmen. Im Streitfall sei hingegen der Kläger gegenüber der GmbH nicht unternehmerisch tätig gewesen.

Auch die Möglichkeit des Klägers, seine volle unternehmerische Tätigkeit wieder aufzunehmen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Während des Zeitraums vom ... bis zum ... habe der Kläger seine wesentliche unternehmerische Tätigkeit auf die GmbH verlagert und insoweit in dieser Zeit keine Umsätze erzielt. Diese tatsächlichen Verhältnisse seien für die rechtliche Beurteilung maßgebend und führten für den vorstehend genannten Zeitraum zur Anwendung des § 15 a Abs. 1 Satz 2 UStG.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger weiterhin die Auffassung vertritt, die GmbH sei in dem Zeitraum vom ... bis zum ... in das Unternehmen des Klägers nicht nur finanziell und organisatorisch, sondern auch wirtschaftlich eingegliedert gewesen mit der Folge, dass die Umsätze des Vereins dem Kläger zuzurechnen und dadurch die Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung nicht gegeben seien. Hierfür sprächen insbesondere der Verbleib der Spiellizenz beim Kläger und die Wahrnehmung der Öffentlichkeit, nach der der Spielbetrieb weiterhin dem Kläger zuzurechnen gewesen sei. Auch wenn die Überlassung der für den Spielbetrieb erforderlichen Ressourcen unentgeltlich gewesen sei, sei doch die wirtschaftliche Bedeutung der Vereinbarung für den Kläger von erheblicher Bedeutung gewesen.

Mit Wirkung zum ... sei die Übertragung des Spielbetriebs auf die GmbH rückgängig gemacht worden. In diesem Zusammenhang sei auch der bisher von der GmbH geführte Gastronomiebetrieb auf den Kläger übertragen worden. Die GmbH habe seither keine operative Tätigkeit mehr ausgeübt.

Mit Verfügung vom ... hat der Berichterstatter den Kläger aufgefordert, umfassend und detailliert darzulegen, welche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der GmbH im Zusammenhang mit der Übertragung des Spielbetriebs der 1. Herrenmannschaft auf die GmbH zur Saison ... insgesamt, insbesondere aber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Kläger ... errichteten Tribüne getroffen worden sind und die insgesamt hierüber geschlossenen Verträge und Gesellschafterbeschlüsse vorzulegen.

Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, er habe die Vereinbarung mit der GmbH über die Auslagerung des Spielbetriebs nicht schriftlich geschlossen. Die Herren B und D seien beim Abschluss des Vertrages jeweils zugleich für den Kläger und für die GmbH aufgetreten. In dieser Situation hätten sie eine schriftliche Niederlegung des Vertrages nicht für erforderlich gehalten. Die Absicht zum Vertragsabschluss werde durch die Änderung des Satzungszwecks der GmbH belegt, die Durchführung des Vertrages sei in den Buchführungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen des Klägers und der GmbH jeweils vollständig abgebildet. Für das Bestehen der Organschaft zwischen dem Kläger und der GmbH sei es ohne Belang, dass die GmbH - nach Auffassung des Klägers fehlerhaft - für ... eine Umsatzsteuererklärung abgegeben habe.

Mit der Auslagerung des Spielbetriebs habe der Kläger vor den mit dem Fußballbetrieb verbundenen Haftungsrisiken geschützt werden sollen. Sie sei Voraussetzung für eine geplante Fusion des Klägers mit einem anderen Sportverein gewesen und in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Fußballverband erfolgt. Der Kläger sei sowohl Inhaber der Berechtigung zur Teilnahme am Spielbetrieb als auch Eigentümer der Tribüne geblieben. Lediglich die Verträge mit den Spielern, Trainern, Werbepartnern und Zuschauern seien auf die GmbH übergegangen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide für ... und für ... vom ... in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom ... die Umsatzsteuer für ... um ... Euro auf ...Euro und für ... um ... Euro auf ... Euro herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt weiterhin den bereits im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt. Es fehle im Streitfall an einer zwischen dem Kläger und der GmbH abgestimmten und sich fördernden und ergänzenden entgeltlichen Tätigkeit, die eine wirtschaftliche Eingliederung begründe. Dabei spiele keine Rolle, ob der Kläger als potentieller Organträger in anderen Bereichen unternehmerisch tätig sei. Auch die als Hilfsgeschäfte deklarierten Leistungen für die GmbH im Bereich von Verwaltungsdienstleistungen könnten nicht als wirtschaftliche Eingliederung angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setze die wirtschaftliche Eingliederungsleistungen voraus, die zu mehr als einer unbedeutenden Entlastung des Tochterunternehmens führten. Buchführung- und Personalverwaltungsleistungen gehörten nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht zu den besagten mehr als unbedeutenden Leistungen.

Dem Senat haben die vom Beklagten vorgelegten vier Bände Steuerakten nebst einem Halbhefter Einspruchsverfahren vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für ... und für ... vom ... in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom ... sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Im Ergebnis zu Recht hat der Beklagte die Steuer abweichend von den Umsatzsteuererklärungen des Klägers festgesetzt.

1. Der Kläger war in den Streitjahren Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL. Der Senat sieht angesichts der auch nach Übertragung des Spielbetriebs beim Kläger verbliebenen Umsätze von weiteren Ausführungen hiervon ab, da die Beteiligten übereinstimmend von der Unternehmerstellung des Klägers ausgehen.

2. Die Voraussetzungen für die vom Beklagten vorgenommene Berichtigung des vom Kläger im Zusammenhang mit der Errichtung der Tribüne in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs liegen allerdings nicht vor. Soweit die Vorsteuern auf die Flutlichtanlage entfielen, war der fünfjährige Berichtigungszeitraum für Betriebsvorrichtungen bereits abgelaufen. Die für den Vorsteuerabzug wegen der Herstellung der Tribüne maßgeblichen Verhältnisse haben sich in den Streitjahren nicht geändert.

a) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG).

b) Die Flutlichtanlage erfüllt bereits nicht den umsatzsteuerlichen Gebäudebegriff, was keiner näheren Erläuterung bedarf. Insoweit bestand daher lediglich die fünfjährige Berichtigungsmöglichkeit für Betriebsvorrichtungen, die in den Streitjahren bereits abgelaufen war. Dagegen erfüllt die Tribüne den umsatzsteuerlichen Gebäudebegriff, sodass insoweit eine zehnjährige Berichtigungsmöglichkeit bestand.

c) Für die Zulässigkeit einer Vorsteuerberichtigung fehlt es aber insoweit an einer Änderung der Verhältnisse.

Da es auf die ursprünglich beabsichtigten Verwendungsumsätze ankommt, liegt grundsätzlich eine Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 15 a Abs. 1 Satz 1 UStG vor, wenn sich die Verwendung des Leistungsbezuges ändert und die geänderte Verwendung im Hinblick auf die Frage, ob ein steuerfreier oder ein steuerpflichtiger Umsatz vorliegt, anders zu beurteilen ist als die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung im Zeitpunkt des Leistungsbezuges. Eine Änderung der Verhältnisse liegt somit vor, wenn sich in den Berichtigungszeiträumen nach § 15a Abs. 1 und 2 ein höherer oder niedrigerer Vorsteuerabzug ergäbe, als er ursprünglich zulässig war (Bunjes/Heidner, 20. Aufl. 2021, UStG, § 15a Rn. 26).

3. Nach diesen Grundsätzen liegt keine Änderung der Verhältnisse vor. Der Kläger hat die Tribüne sowohl vor als auch nach der Überlassung an die GmbH steuerpflichtig verwendet.

a) Die unentgeltliche Überlassung der Tribüne ist eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 a Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe, wegen derer sich keine Änderung des Vorsteueranspruchs ergibt.

aa) Einer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren sonstigen Leistung gegen Entgelt wird nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, gleichgestellt; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist.

bb) Die unentgeltliche Überlassung der Tribüne und der Flutlichtanlage an die GmbH erfüllt als sog. Nutzungsentnahme den Tatbestand dieser Vorschrift.

cc) Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, die GmbH sei als Organgesellschaft im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses mit dem Kläger als Organträger Teil seines Unternehmens. Die GmbH war im Streitzeitraum nicht wirtschaftlich in das Unternehmen des Klägers eingegliedert.

(1) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert ist (Organschaft). Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln kann.

(2) Für die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein (BFH-Urteil vom 13. November 2019 V R 30/18, BStBl II 2021, 248, m.w.N.). Dies beruht darauf, dass das nationale Recht ohne Verstoß gegen die Richtlinie die Organschaft auf eine Verbindung zwischen Unternehmen beschränkt, wie sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergibt. Danach übt die Organgesellschaft eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit und damit eine unternehmerische Tätigkeit nicht selbständig aus und muss zudem eine Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.2015 V R 67/14, BStBl II 2017, 560, zur unionsrechtlichen Zulässigkeit dieser Einschränkung).

Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auf entgeltlichen Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) beruhen, wenn diesen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche (geringfügige) Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 13. November 2019 V R 30/18, BStBl II 2021, 248, m.w.N.). Die Leistungen müssen im Rahmen eines Unternehmens i.S. einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG und damit im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG erbracht werden. Dementsprechend hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass unentgeltliche Leistungen des Mehrheitsgesellschafters an seine Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters nicht begründen können (BFH-Urteil vom 13. November 2019 V R 30/18, BStBl II 2021, 248, m.w.N.).

(3) Der erkennende Senat schließt sich für den Streitfall dieser Rechtsprechung des BFH an, nach der die wirtschaftliche Verflechtung in Fällen, in denen lediglich der Organträger Leistungen an die Organgesellschaft erbringt, die Entgeltlichkeit dieser Leistungen voraussetzt. Bereits abstrakt spricht hierfür der Umstand, dass die umsatzsteuerliche Organschaft die Verflechtung von Unternehmen zum Gegenstand hat. Unternehmen wirtschaften und streben die Erzielung von Entgelten an. Eine unentgeltliche Leistung kann nicht Grundlage einer wirtschaftlichen Verflechtung sein.

Im Streitfall hat der Kläger keine entgeltlichen Leistungen an die GmbH erbracht. Auch die übrigen Umstände des Streitfalls geben keinen Anlass, eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen dem Kläger und der GmbH anzunehmen. Vielmehr strebte der Kläger durch die Übertragung des Spielbetriebs gerade dessen insbesondere haftungsrechtliche Trennung und Abschirmung von seinem Vermögen an.

Die vom Kläger hiergegen angeführten Umstände können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Wahrnehmung des Spielbetriebs durch die am Fußballsport interessierte Öffentlichkeit mag auch nach dessen Übertragung auf die GmbH diejenige gewesen sein, er sei nach wie vor dem Kläger zuzurechnen. Das ist aber für die Beurteilung der umsatzsteuerlichen Organschaft neben der Beurteilung der zwischen den Beteiligten der vermeintlichen Organschaft bestehenden zivilrechtlichen Abreden nicht von maßgeblicher Bedeutung.

Auch der Umstand, dass die Spiellizenz beim Kläger verblieb und lediglich deren Nutzung mit Genehmigung des Sportfachverbands durch die GmbH erfolgte, ändert hieran nichts. Damit tritt lediglich eine weitere unentgeltliche Nutzungsüberlassung neben die der Sportanlage.

Nach alledem lagen die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Verflechtung und damit einer Organschaft zwischen dem Kläger und der GmbH in den Streitjahren nicht vor, so dass der Kläger mit seinen Leistungen an die GmbH Leistungen an ein anderes Unternehmen erbrachte.

dd) Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung erfüllt insbesondere nicht den Tatbestand der Steuerbefreiung für Grundstücksüberlassungen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 1 UStG. Diese Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Überlassung entgeltlich erfolgt (EuGH-Urteil vom 18. Juli 2013 C-210/11, DStR 2013, 1604; BFH-Urteil vom 8. November 2012 V R 15/12, BStBl. II 2013, 455).

ee) Die unentgeltliche Überlassung der Tribüne und der Flutlichtanlage an die GmbH führen danach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen, die der Senat im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) und des finanzprozessualen Verböserungsverbots bei der Festsetzung der Steuer zu berücksichtigen hat.

4. Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 UStG die bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten. Diese sind mit dem Regelsteuersatz steuerpflichtig.

a) Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG gehören zu den in Satz 1 der Vorschrift benannten Ausgaben auch die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Durch diese Regelung wird zugleich klargestellt, dass es auch in Satz 1 der Vorschrift nicht um die "bei der Ausführung" entstandenen Kosten geht, sondern, wie es auch in Art. 72 Abs. 2 Ziffer 2 MwStSystRL bestimmt ist, um die Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistungen unabhängig vom Zeitpunkt von deren Anfall.

Betragen die Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15 a UStG entspricht. Bei der Berichtigung nach § 15 a Abs. 1 UStG ist nach § 15 a Abs. 5 Satz 1 UStG für jedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG von einem Fünftel und in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG von einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer ist nach § 15 a Abs. 5 Satz 2 UStG entsprechend zu berücksichtigen.

b) Danach gehen für das Streitjahr ... 6/12 eines Zehntels und für ... ein Zehntel der auf die Tribüne entfallenden, vorsteuerbehafteten Herstellungskosten in die Bemessungsgrundlage der Nutzungsüberlassung ein. Hierbei sind auch die dem Kläger gewährten Zuschüsse zu berücksichtigen, da der Kläger auch wegen der durch diese Zuschüsse finanzierten Leistungsbezüge vorsteuerabzugsberechtigt war (vgl. auch UAStAE Abschn. 10.6 Abs. 3 Satz 7; zustimmend Treiber, in: Sölch/Ringleb, UStG 92. EL Juni 2021, § 10 Rn 466). Auf die bilanzielle Behandlung der Herstellungskosten der Tribüne durch den Kläger kommt es daneben nicht an.

c) Dagegen sind die auf die Flutlichtanlage entfallenden Herstellungskosten nicht mehr zu berücksichtigen, weil der insoweit geltende fünfjährige Berichtigungszeitraum in den Streitjahren bereits abgelaufen war. Der Senat geht weiter im Schätzungswege davon aus, dass von den nicht näher spezifizierten Nebenkosten in Höhe von insgesamt ... Euro ein Teilbetrag in Höhe von ... Euro auf die Herstellung der Flutlichtanlage entfällt. Danach verbleiben Herstellungskosten für die Tribüne in Höhe von ... Euro.

Von diesem Betrag sind nach den vorstehenden Grundsätzen ...Euro der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Nutzungsüberlassung des Jahres ... zuzurechnen und ... Euro der des Jahres .... Weitere Kosten der Nutzungsüberlassung sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich.

d) Die unentgeltliche Wertabgabe unterliegt dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 %.

aa) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen der für die bis Ende ... für die Errichtung der Tribüne bezogenen Leistungen nur einen Vorsteuerabzug in Höhe von 16 % hatte. Dieser Umstand ist nur im Rahmen einer Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG von Bedeutung, nicht aber bei der Besteuerung der späteren Verwendung eines mit Vorsteuerabzug erworbenen Gegenstands.

bb) Auch die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes liegen nicht vor. Insbesondere erfüllt die Überlassung der Tribüne an die GmbH nicht die Voraussetzungen § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Der Kläger hat die Nutzung der Tribüne im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Spielbetrieb 1. und 2. Herrenmannschaft" der GmbH überlassen. Das schließt nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG die Steuerermäßigung für Leistungen gemeinnütziger Körperschaften aus. Wegen der lediglich befristeten Übertragung des Spielbetriebs auf die GmbH hat der Kläger seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auch nicht eingestellt.

c) Danach ist durch die Überlassung der Tribüne an die GmbH im Streitjahr ... Umsatzsteuer in Höhe von ... Euro entstanden und im Streitjahr ... in Höhe von ... Euro. Diese Beträge übersteigen jeweils die Höhe der vom Beklagten vorgenommenen Vorsteuerberichtigung, so dass die Klage im Ergebnis keinen Erfolg hat.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.