Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.12.2021, Az.: 13 K 70/18
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 07.12.2021
- Aktenzeichen
- 13 K 70/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 72430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE::2021:1207.13K70.18.00
Fundstelle
- DStRE 2023, 1288-1294
Amtlicher Leitsatz
Die Betätigung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen zwischen Sportlern und ihren Vereinen ist als einheitlich zu erfassende gewerbliche Gesamtbetätigung anzusehen, wenn der Rechtsanwalt über die Vertragsgestaltung hinaus weitere Leistungen wie eine allgemeine Beratung, Suche nach Vereinen und Ausrüstern, Kommunikation mit den Spielern und Motivation von Spielern zum Vertragsschluss mit den jeweiligen Vereinen, erbringt. Die Rechtsberatung und Vertragsgestaltung ist in diesem Fall von untergeordneter Bedeutung. Eine Trennung der Einnahmen in Einnahmen nach § 15 EStG und § 18 EStG ist bei pauschal gezahlten Erfolgshonoraren, insbesondere wenn diese auch für den Verbleib des Spielers im Verein über die Saison hinaus oder den Aufstieg in die nächsthöhere Liga gezahlt werden, nicht möglich.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Tätigkeit des Klägers gewerbesteuerpflichtig ist.
Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt und nach den Statuten der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) zugelassener Spielervermittler. Er verfügte über die FIFA Lizenz Nr. ....
Er war im Streitjahr Inhaber der Firma "...". Auf seiner Homepage wird diese wie folgt beschrieben:
" [...]"
In einem Beratungsvertrag zwischen dem Spieler X und dem Kläger aus dem Jahr ... ist folgendes vereinbart:
"1. Umfang des Beratungsauftrages.
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Hinblick auf seine Vertrags- und Transferangelegenheiten.
Der Auftrag umfasst die Vertretung des Auftraggebers bei Vertragsverhandlungen und/oder -abschlüssen sowie die Beratung hinsichtlich aller Fragestellungen, die sich darüber hinaus im Zusammenhang mit einem Vereinswechsel stellen.
[...]
5. Erweiterbarer Umfang des Beratervertrages.
Für den Fall, dass ihn der Auftraggeber insoweit - zusätzlich - beauftragt, übernimmt der Auftragnehmer auch die Vertretung und Beratung in sonstigen Angelegenheiten, wie etwa der Vermarktung, der Finanzen und des Rechts.
6. Honorarvereinbarung.
Der Auftragnehmer macht bei Vertragsschluss gegenüber dem aufnehmenden bzw. bei Vertragsverlängerung gegenüber dem alten Verein ein Honorar für seine Beratungstätigkeit geltend.
Lediglich ersatzweise wird das Honorar gegenüber dem Auftraggeber selbst geltend gemacht. In diesem Fall beansprucht der Auftragnehmer 10 % eines Jahresbruttoarbeitsentgelts des Auftraggebers beim Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, sowie 5 % für den Fall einer Vertragsverlängerung.
[...]"
Für die Zeiträume ... fand bei dem Kläger eine Betriebsprüfung statt. In dem Prüfungsbericht vom ... führte der Prüfer aus:
"Seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit hat sich das Aufgabenspektrum des Stpfl. von der nahezu ausschließlichen rechtsanwaltlichen Tätigkeit [...] zu einer gewerblich geprägten Vermittler- und Berateragentur von Fußball-Bundesligalizenzspielern gewandelt. Insbesondere aufgrund der erfolgreichen sportlichen Entwicklung einiger betreuter Spieler sind weitere (z. B. Marketing-) Aufgaben übernommen worden, die der gesamten Betätigung ihr gewerbliches Gepräge geben. Als Zeitpunkt des Wechsels der Einkunftsart wurde einvernehmlich mit dem Stpfl. das Saisonende ..., also der ... festgestellt. Ab diesem Zeitpunkt erzielt der Stpfl. ausschließlich gewerbliche Einkünfte.
Durch getrennte Buchführung kann zukünftig die gewerbliche von der freiberuflichen Beschäftigung des Stpfl. getrennt werden, so dass er dann sowohl Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG erzielen kann."
Daraufhin hat der Kläger für das Streitjahr zwei Gewinnermittlungen abgegeben, in denen er seine 13 Honorarrechnungen an verschiedene Fußballvereine im Zusammenhang mit der Verpflichtung von Spielern aus dem Jahr ... auf den gewerblichen Bereich Sportmanagement und die freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgeteilt hat. Als Aufteilungskriterium zog der Kläger heran, ob der Verein an ihn herangetreten war, um einen Spieler zu verpflichten - in diesem Fall ordnete der Kläger die Einnahmen der freiberuflichen Tätigkeit zu oder, ob der Kontakt zu einem Fußballverein von dem Kläger ausgegangen war - in diesem Fall rechnete der Kläger die Einnahmen der gewerblichen Tätigkeit zu. Die Honorare betrugen im Streitjahr zwischen ... € und ... € pro Saison und erhöhten sich teilweise, sofern sich der Verein für die nächsthöhere Liga qualifizieren sollte. Nach dieser Aufteilung ermittelte der Kläger im Bereich Sportmanagement für das Streitjahr bei Nettoeinnahmen von ... € einen Verlust von ... €. Im Bereich der Rechtsanwaltstätigkeit erklärte der Kläger zusammen mit der Restzahlung aus einer Vorjahresrechnung Nettoeinnahmen in Höhe von ... € (Betriebseinnahmen insgesamt ... €, Betriebsausgaben ... €).
Die 13 Honorarrechnungen des Klägers bezogen sich im Streitjahr auf folgende Vereine und Spieler:
AB - X
CD - Y
EF - Z
AB (II) - A
OP - B
QR - C
ST. - D
UV - E
WX - F
YZ - G
YZ - H
Mit Bescheid vom ... wurde der Gewerbesteuermessbetrag ... unter Berücksichtigung des Gewerbeverlusts von ... € mit 0 € festgesetzt.
In einem Antrag des Klägers auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen ... vom ... hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass der Mandant überwiegend im Bereich der Beratung von Profisportlern tätig sei. die Beratungshonorare könnten erst nach dem erfolgreichen Abschluss von Vertragsverhandlungen in Rechnung gestellt werden. Die Honorare seien abhängig vom Wechselverhalten der Spieler, von deren aktuellen Marktwert und der aktuellen Marktsituation auf dem Spielermarkt. In einem weiteren Schreiben vom ... wurde ausgeführt, dass der Mandant Profi-Bundesligaspieler betreue. Darüber hinaus werde er von Fußballbundesligavereinen beauftragt, Arbeitsverträge mit Profifußballern rechtlich zu begleiten. Der überwiegende Teil der Beratungshonorare falle bei einem Spielerwechsel nach Vertragsabschluss, also nach Ende einer laufenden Bundesligasaison an. Inwieweit der Mandant durch die Vereine mit der hier angesprochenen rechtlichen Beratung beauftragt werde, hänge zum einen von vertraglichen Vereinbarungen des Mandanten mit den Spielern aber auch von sonstigen "losen" Spielerkontakten ab. In einer Liste (www.transfermarkt.de, Stand ...) seien die Spieler aufgeführt, zu denen der Mandant Kontakt habe und vermerkt, zu welchen Spielern vertragliche Bindungen beständen. Danach hat es zu ... Spielern vertragliche Bindungen gegeben und die vertragliche Bindung zu ... weiteren Spielern sei ausgelaufen (Verträge: ...; ausgelaufene Verträge: ...ohne Vertrag: ...).
Im Zeitraum vom ... fand bei dem Kläger für den Zeitraum ... erneut eine Betriebsprüfung statt. Prüfungsgegenstand waren die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer.
Der Prüferin wurden u. a. die den Einkünften aus § 18 EStG zugeordneten schriftliche Vereinbarungen mit Vereinen vorgelegt, auf deren Grundlage der Kläger u. a. seine Honorarrechnungen erteilt hat:
"Vereinbarung" mit AB vom ...:
Vereinbarung, dem Kläger "für die rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Spielers X für die Saison ... ein Honorar in Höhe von ... € zzgl. 19% USt zu zahlen. [...]
AB verpflichtet sich, [dem Kläger] für die vorgenannte Beratungstätigkeit für die Saison ... ein weiteres Honorar in Höhe von ... € zzgl. 19% USt zu zahlen. [...]
AB verpflichtet sich, [dem Kläger] für die vorgenannte Beratungstätigkeit für die Saison ... ein weiteres Honorar in Höhe von ... € zzgl. 19% USt zu zahlen. [...]
Zahlungsvoraussetzung ist jeweils, dass der Spieler X am 01. September ... und gegebenenfalls am 01. September ...einen wirksamen Arbeitsvertrag mit AB für die Saison ... bzw. die Saison ... besitzt."
"Provisionsvereinbarung" mit dem CD vom ...:
"Für den Transfer des Spielers Y zur ... GmbH erhält der Rechtsanwalt vom Club eine Vermittlungsprovision in Höhe von ... € nebst gesetzlicher MwSt. im ersten und zweiten Vertragsjahr [...] ... € bei Qualifikation für die 2. Bundesliga [...]
Die Provision deckt ausschließlich Leistungen des Rechtsanwalts für die Vermittlungstätigkeit ab. Diese Zahlungen werden nur fällig, wenn der Spieler zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung einen gültigen Arbeitsvertrag beim Club hat. Mit der Zahlung der Provision sind alle Ansprüche des Rechtsanwalts aus dem Transfer abgegolten.
Der Rechtsanwalt erklärt, dass mit der Provisionsvereinbarung keine Leistungen des Rechtsanwalts zugunsten des Spielers abgedeckt werden."
"Vereinbarung" mit dem EF vom ...:
Vereinbarung zwischen dem EF und dem Kläger "im Folgenden "Spielervermittler" genannt. Der EF hat den Spielervermittler mit der Vermittlung eines Arbeitsvertrags zwischen dem EF und dem Spieler Z beauftragt. [...]
Vermittlungsvertrag § 2 Vergütung:
1.Der Spielervermittler wird für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen dem Fußballprofi Z und dem EF ausschließlich vom EF entschädigt.
2. Mit dem vereinbarten Vermittlungshonorar sind sämtliche Kosten, Auslagen, Spesen etc. des Spielervermittlers abgegolten, insbesondere auch etwaige Kosten vom Spielervermittler eingeschalteter Untervermittler, Rechtsanwälte etc. [...]"
"Vereinbarung" mit AB vom ...:
Gegenstand der Vereinbarung ist die Regelung der Zahlung von Provisionen durch den AB an [den Kläger] unter der Bedingung einer erfolgreichen Vermittlung zur Vertragsverlängerung/Abschluss eines Lizenzspieler-Arbeitsvertrags des Spielers A zur Saison .... [...]"
Auf der Internetseite www.transfermarkt.de, von der die Betriebsprüferin einen Ausdruck zu den Akten genommen hat, waren im Prüfungszeitraum folgende betreute Spieler des Klägers aufgelistet (Bl. 24 BP-Arbeitsakte):
....
Die Prüferin kam in ihrem Abschlussbericht vom ... unter Berücksichtigung weiterer hier unstreitiger Änderungen zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Spielerberater im Rahmen eines einheitlichen Betriebs gewerblich tätig geworden sei. Sie ermittelte einen Gesamtgewinn von ... €.
Die Betriebsprüferin führte unter Punkt 18 aus:
"18.2 Bei Überprüfung der Einnahmen aus der bisherigen Rechtsanwaltstätigkeit wurde festgestellt, dass es sich bei den Einnahmen um Provisionszahlungen für die Vermittlung von Profifußballern und Trainern handelt, die von Fußballvereinen geleistet wurden. Die Rechnungen sowie die Vereinbarungen wurden größtenteils vorgelegt und dort ergibt sich, dass die Vermittlungsleistungen nur gezahlt werden, wenn es zu einer Verpflichtung mit dem jeweiligen Spieler/Trainer gekommen ist. [...]
18.3 Die Aufgabe eines Spielerberaters besteht nicht nur darin den Kontakt zwischen dem Spieler und dem Verein herzustellen, sondern auch darin, dass der Berater auf den Spieler einwirkt, um dessen Bereitschaft zu fördern, einen Arbeitsvertrag bei einem Verein zu unterschreiben. Insoweit übernimmt es der Berater auch in der Vertragsverhandlung, den Vertrag so zu gestalten, dass der Spieler bereit ist, diesen Arbeitsvertrag bei dem Verein zu unterschreiben. Dadurch steht das tatsächliche Vermitteln des Arbeitsvertrags im Vordergrund. Hierbei ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige als Spielerberater auf den Verein zugegangen ist oder ob der Verein die Vertragsverhandlungen eingeleitet hat.
Die an den Steuerpflichtigen geleisteten Vermittlungsprovisionen wurden vom Verein für den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Spieler gezahlt und nicht von dem jeweiligen Spieler für eine mögliche Rechtsberatung.
Diese vorliegende Vorgehensweise entspricht der üblichen Praxis, weil kurz vor Vertragsabschluss zwischen Spieler und Club der Steuerpflichtige als Spielervermittler einen Vermittlungsvertrag mit dem Verein abschließt. Der Steuerpflichtige erhält für seine Vermittlungsleistungen ein pauschales Honorar gemäß § 652 BGB (Maklerlohn).
Auch die Höhe der Vermittlungshonorare des Steuerpflichtigen lässt auf eine Maklerprovision schließen. Die Bezahlung des Steuerpflichtigen richtete sich nach den Gehältern der Spieler (teilweise bis zu 10 % vom Jahreseinkommen des Klienten). Die sogenannten Erfolgshonorare bzw. die provisionsähnlichen Beteiligungen an den Transfersummen sind ein Indiz für eine Spielervermittlung.
Da die Vermittlungstätigkeit sowie eine mögliche Rechtsberatung derart miteinander verflochten sind, werden die Tätigkeiten als eine einheitliche Tätigkeit beurteilt.
Auf das BFH-Urteil vom 19.09.2002 Aktenzeichen IV R 70/00 wird verwiesen. Dort wird vorgetragen, dass die gegenüber dem Auftraggeber erbrachten Beratungsleistungen untrennbar mit der Vermittlung von Arbeitskräften verbunden seien, aber die Beratung nicht wesentlicher Teil einer einheitlichen gewerblichen Betätigung darstellt. Im Übrigen wird festgehalten, dass für die steuerliche Einordnung der ausgeübten Tätigkeit nicht maßgeblich sei, ob der als Vermittler tätige Steuerpflichtige nach seiner akademischen Ausbildung ein Freiberufler ist.
Aus den oben angegebenen Gründen wird davon ausgegangen, dass eine einheitliche gewerbliche Spielervermittlung/Spielerberatung vorliegt."
In dem daraufhin geänderten Gewerbesteuermessbescheid ... vom ... wurde der Gewerbesteuermessbetrag mit ... € festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung erklärte er, dass er im Bereich Sportmanagement die Honorare erfasst habe, denen zumindest anteilig eine gewisse Vermittlungstätigkeit zugrunde liege. In diesen Fällen habe er von sich aus einen oder mehrere Vereine angesprochen, um im Bedarfsfall einen Kontakt zu einem der ihm vertrauten Spieler herzustellen und dann auch die Vertragsgestaltung zu übernehmen. Obwohl er durch die Vertragsgestaltung auch rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt und vom Verein vergütet bekommen habe, habe er die im Zusammenhang mit dieser Fallgestaltung vereinnahmten Honorare in vollem Umfang dem gewerblichen Bereich zugeordnet.
Dem Bereich der Rechtsanwaltstätigkeit habe er die Honorare zugerechnet, bei denen es ausschließlich um die Ausarbeitung von Arbeitsverträgen gegangen sei. Ein Anbieten oder Vermarkten der Spieler im Sinne eines Personalberaters habe nicht stattgefunden. Es handele sich ausschließlich um Sachverhalte, in denen die Vereine ungefragt an den Kläger herangetreten seien mit dem Anliegen, für einen bestimmten Spieler aus dem Kreis der Spieler, zu denen der Kläger ein besonderes Vertrauensverhältnis genieße, für beide Vertragsparteien Verträge im gegenseitigen Einvernehmen auszugestalten. Bei dieser Fallgestaltung enthalte die von dem Kläger entfaltete Tätigkeit keinerlei vermittelndes Element, da der Verein bereits im Vorfeld der Anfrage selbst einen bestimmten Spieler fokussiert und als interessant ausgewählt habe. Der Kläger sei dabei ausschließlich mit der Zielsetzung angesprochen worden, als mit der rechtlichen Besonderheit von Spieleranstellungsverträgen vertrauter Rechtsanwalt die Vertragswerke auszugestalten.
Ausschließlich lizenzierte Spielervermittler hätten gemäß Art. 11 der Statuten der FIFA das Recht, Spieler oder Vereine zu vertreten, in dessen Namen Verträge auszuhandeln und/oder abzuschließen, wenn gemäß Art. 11 der Verordnung zuvor ein entsprechender Vertrag mit dem Spieler oder Vereine geschlossen worden sei. Die Zulassung zum Spielervermittler im Sinne der Verordnung sei unter Erfüllung der Grundkriterien sowie durch einen schriftlich zu bestehenden Test zu erwerben, sofern nicht bereits die Zulassung als Rechtsanwalt vorliege und sich hieraus das Recht auf die Ausübung der Tätigkeit als sogenannter lizenzierte Spielervermittler ergebe. Ein lizenzierter Spielervermittler, der nicht zugelassener Rechtsanwalt ist, bedürfe zusätzlich der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, wenn er im Rahmen der Vermittlung rechtsberatend tätig werden möchte, § 1 Rechtsberatungsgesetz. Der Kläger werde deshalb von vielen Vereinen angefragt, weil er zum einen über die Rechtsanwaltszulassung verfüge und zum anderen die spezifischen, auf dem Gebiet der Gestaltung von Spieleranstellungsverträge Kenntnisse und Fertigkeiten aus langjähriger Praxis beherrsche. Er werde somit von einem Verein nicht deshalb angesprochen, weil er den vom Verein ausgewählten Spieler unter Vertrag habe, sondern allein im Hinblick auf die erwünschte Begleitung der Vertragsverhandlungen.
Weder der Umfang der Vergütung noch die Verwendung des Wortes "Vermittlung" in einigen Verträgen mit Vereinen spreche gegen die Einordnung der Tätigkeit unter § 18 Abs. 1 Nummer 1 EStG. Entscheidend sei allein die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und nicht die Bezeichnung in Verträgen.
Dass dieses tatsächliche Geschehen in den alten Verträgen nicht oder nicht hinreichend abgebildet sei, könne darauf zurückgeführt werden, dass die Vereine überwiegend aus Vereinfachungsgründen für Verträge mit lizenzierten Vermittlern, von denen es bundesweit ca. ... gebe, und spezialisierten Rechtsanwälten, wie dem Kläger (ca 10% davon), dieselben Vertragsvorlagen verwendeten. Zudem seien in den Verträgen durchaus Anhaltspunkte für die Kausalität zwischen rechtsberatender Tätigkeit und den Vergütungszahlungen zu sehen, wenn "für die rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Spielers..." zu zahlen sei oder "der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Spieler..." vorzubereiten sei. Auch die Rechnungen hätten stets rechtsberatende Leistungen zum Gegenstand gehabt.
In den folgenden Jahren habe der Kläger das jeweilige Procedere des Vertragsschlusses protokolliert, woraus zu erkennen sei, dass die Gesamtheit der für diesen Vertragsschluss entfalteten Aktivitäten durch die rechtliche Gestaltung und Beratung des Spieleranstellungsvertrages geprägt sei (Bl. 53 d. Einspruchsakte).
"Protokoll
über erbrachten Leistungen zur Erfüllung des Vermittlungsauftrages GH den Fußballspieler Z betreffend.
Samstag, ..., 12:52 Uhr:
Sportdirektor K kontaktiert mich per SMS und teilt mit, dass GH aufgrund der hohen Belastung in der Rückrunde überlegt, eventuell noch einen zusätzlichen Innenverteidiger zu verpflichten. Herr K fragt konkret nach der Situation von Z.
Ich habe ihm umgehend per SMS geantwortet, dass der Spieler in der Vorwoche einen Fitness- und Medizincheck bei einem Bundesligisten ohne Einschränkungen absolviert hat und der Lizenz-Spielervertrag in den nächsten Tagen bis zum Trainingsstart dort endverhandelt werden soll.
Samstag, ..., 22:15 Uhr:
Herr K ruft mich um 22:15 Uhr - wie nachmittags angekündigt - an. Ich informiere ihn über den Stand der Vertragsverhandlungen mit anderen, an der Verpflichtung des Spielers interessierter Vereine, insbesondere der mit dem IJ.
Dort war der Spieler am ... eingehend untersucht worden. Im Anschluss an die erfolgreiche Untersuchung wurde dem Spieler ein Vertragsangebot unterbreitet. Dies stand unter dem Vorbehalt, dass sich der eigentliche Wunschspieler L für einen Wechsel zu einem anderen Verein entscheidet und ...Trainer M einen positiven Eindruck aus einem persönlichen Gespräch mit dem Spieler hat, das am ... hätte stattfinden sollen.
Herr K hatte bereits mit Herrn N über Z gesprochen und bestätigt mir in dem Telefonat das Interesse an der Verpflichtung. Er beauftragt mich, mit dem Spieler über ein Engagement bei GH zu sprechen, um gegebenenfalls die Verhandlungen über einen Arbeitsvertrag aufzunehmen.
Sonntag, ...:
Der Spieler teilte mir nach mehreren Telefongesprächen und in Abstimmung mit seiner Ehefrau mit, dass er Interesse hätte, für GH zu spielen und wieder mit Herrn N zusammenzuarbeiten.
Davon informiere ich Herrn K und verabrede mit ihm, umgehend die Eckpunkte des neuen Arbeitsvertrages zu erarbeiten. Außerdem übersende ich ihm die Kontaktdaten des Spielers.
Montag, ...:
In Anlehnung an frühere Vertragsgespräche mit GH über die Verpflichtung des Spielers, das IJ Angebot und die persönliche Situation des Spielers erarbeite ich einen Vorschlag, der von Herrn K im Grundsatz bestätigt wird. Lediglich ein zusätzlicher Leistungsbezug ist eingearbeitet worden.
Der Spieler erklärt sich mit den vertraglichen Rahmenbedingungen einverstanden. Herr K informiert den Vorstand bzw. Aufsichtsrat.
Dienstag, ..., 10:45 Uhr:
Herr K bestätigt den Medizin-Check für den ..., 12:30 Uhr. Anschließend sollen gegebenenfalls letzte Vertragsdetails geklärt werden und die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und der sonstigen erforderlichen Unterlagen in der Geschäftsstelle in der ...Arena erfolgen.
Donnerstag, ...:
Wie vorgesehen, erfolgt die sportärztliche Untersuchung des Spielers in der Praxis des Mannschaftsarztes.
Im Anschluss daran wird der Arbeitsvertrag nach einer finalen Abstimmung ausgefertigt und in Anwesenheit von Herrn O, K und P vom Spieler unterzeichnet."
Der Kläger überreichte eine Vereinbarung zwischen KL und dem Kläger vom ..., nach der der Kläger insbesondere folgende Leistungen und Tätigkeiten im Auftrag von KL zu erbringen hatte (Bl. 118 Einspruchsakte):
- Kommunikation mit dem Spieler
- Unterstützung von KL bei der Verhandlung und Festlegung der einzelnen Vertragsinhalte
- Erläuterung der Grundlagen des Vertragsangebotes
- Erläuterung oder Erörterung verschiedener in Betracht kommender Vertragskonstruktionen im Hinblick auf Laufzeit, Verlängerungsmöglichkeiten, Vergütungsgestaltung etc.
- Übermittlung des Vertragsangebotes von KL an den Spieler
- Erörterung des Vertragsangebotes mit dem Spieler im Namen von KL
- Motivation des Spielers, den Vertrag mit KL abzuschließen
- Organisation und Dokumentation der Vertragsgespräche im Auftrag von KL
- Begleitung KL beim finalen Vertragsabschluss
- juristische Beratung bei Vertragsabschluss und während des laufenden Arbeitsverhältnisses mit dem Spieler
Nach § 2 der Vereinbarung werde der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Fußballspieler [...] und KL ausschließlich von KL entschädigt. Es handele sich dabei um ein reines Erfolgshonorar, das ausschließlich im Falle einer erfolgreichen Vermittlung, d. h. beim Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen KL und dem Spieler [...] anfalle. [...]
In der Vermittlungsvereinbarung zwischen MN., dem Kläger und dem Spieler Z vom ... wurden in § 2 die folgenden Leistungen des Vermittlers vereinbart:
"Der Vermittler versetzt MN in die Lage mit dem Spieler konkrete Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages führen zu können. Hierzu verschafft der Vermittler MN Kenntnis von der grundsätzlichen Verhandlungsbereitschaft des Spielers und von den wesentlichen Grundlagen für die Verhandlung eines neuen Arbeitsvertrages. Hierzu zählen der grundsätzliche Gehaltskorridor, die in Betracht kommenden Vergütungsmodelle, die Vertragsdauer, die sportlichen Erwartungen des Spielers sowie sonstige relevante Aspekte.
Der Vermittler koordiniert die Vertragsverhandlungen zwischen MN und dem Spieler. Er unterstützt MN bei der Entwicklung von konkreten Vergütungsmodellen und bei der Ausarbeitung der konkreten (auch vergütungsunabhängigen) Faktoren für einen Vertragsabschluss. Der Vermittler wirkt im Rahmen dieser Vertragsanbahnungen auf den Spieler ein, um ihn vom Abschluss eines Arbeitsvertrages mit MN zu überzeugen. Dabei verdeutlicht er dem Spieler die objektiven Vorteile, die für MN sprechen. Eine wesentliche Leistung des Vermittlers ist es, die Vorstellungen von MN und des Spielers über Leistung und Gegenleistung in Einklang zu bringen."
Der Kläger erklärte, dass die tatsächlichen Vereinbarungen aus den Verträgen, die er im Prüfungszeitraum mit den Vereinen unterschrieben habe, in etwa dem entsprechen, was sich aus den vorgelegten Verträgen aus ... und ... ergebe.
Da das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verschiedene Formen der Vergütung, streitwertabhängige, zeitabhängige oder erfolgsabhängige für dieselbe Rechtsberatung bestimme, erlaube allein die Form der Vergütung keinerlei Rückschlüsse, ob eine Beratung oder eine andere Leistung entlohnt werde. Dass die Vergütung nur im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Arbeitsvertrages mit dem vom Verein favorisierten Spieler gezahlt und nach der Dauer des tatsächlichen Verbleibs des Spielers im Arbeitsverhältnis zum Verein bemessen werde, stehe der Einordnung der Vertragsgestaltung und der anwaltlichen Begleitung der Vertragsverhandlungen zwischen Verein und Spieler als Rechtsberatung nicht entgegen.
Die wenigen spezialisierten Rechtsanwälte verfolgten im Gegensatz zu den lizenzierten Spielervermittlern ein anderes wirtschaftliches Interesse. Ihr Ziel bestehe darin, durch ihre Initiative oder ohne ihr Zutun einen Auftrag vom suchenden Verein des Inhalts zu erhalten, den vom Verein favorisierten Spieler zu kontaktieren, die Verhandlung, die Ausgestaltung und schließlich den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Spieler zu unterstützen. Denn die für diese Tätigkeit von den Vereinen gezahlte Vergütung sei im Regelfall deutlich höher als die Vergütung, die an die lizenzierten Vermittler für die bloße Herstellung des Kontakts zum Spieler gezahlt werde. Die Vereine müssten im Falle der Beauftragung eines Vermittlers zusätzlich einen Rechtsanwalt für die sich im Erfolgsfall anschließende Ausarbeitung eines Arbeitsvertrags beauftragen und entlohnen. Die spezialisierten Rechtsanwälte schlössen aus diesem Grund regelmäßig gerade keinen Vermittlungsvertrag mit bestimmten Spielern.
Der Kläger teilte mit, er werde Erkundigungen darüber einholen, wie sich die von einem Verein für die Vermittlung eines Spielers und die Rechtsberatung gezahlte Gesamtvergütung üblicherweise aufteile, sofern ein lizenzierter Spielervermittler tätig werde und infolge dessen fehlender Rechtsberatungsbefugnis zusätzlich ein Rechtsanwalt für die Begleitung der Vertragsverhandlungen sowie für die Verfassung des Vertragstextes eingesetzt werden müsse.
Die Finanzverwaltung könne dem Steuerpflichtigen nicht einerseits auf der Grundlage der ertragssteuerlichen Trennbarkeit seiner Tätigkeiten die getrennte Aufzeichnung aufgeben, um ihm für denselben Zeitraum Jahre später die Trennbarkeit zu versagen. Mit der Feststellung der Trennbarkeit seiner Tätigkeiten im Rahmen der vorangegangenen Betriebsprüfung habe das Finanzamt einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen der Kläger disponiert und seine Tätigkeiten nach einem nach bestem Wissen und Gewissen gewählten Maßstab getrennt aufgezeichnet habe. Bei dieser Sachlage sei das Finanzamt nach Treu und Glauben an seine der vorangegangenen Betriebsprüfung erfolgte Feststellung der Trennbarkeit gebunden.
Eine Trennbarkeit der Tätigkeiten sei auch tatsächlich möglich. In den BFH-Urteil vom 21. April 1994 IV R 99/93 habe beispielsweise der BFH die Trennbarkeit der gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit eines Steuerberaters bejaht, weil dieser auch in der Rolle des Treuhänders einer Bauherrengemeinschaft typische Steuerberatertätigkeiten ausübte. Entscheidendes Kriterium für die Frage der Trennbarkeit sei in der genannten Rechtsprechung des BFH, ob ein steuerlich nicht vorgebildeter Treuhänder mit der Erstellung der Steuererklärungen und der Buchführung der Bauherrengemeinschaft einen Steuerberater beauftragen würde. Sei dies zu bejahen, liege auch in der Wahrnehmung der Treuhänderfunktion eine in einen gewerblichen und freiberuflichen Teil trennbare Tätigkeit.
Der Beklagte vertrat im Rahmen des Einspruchsverfahrens die Auffassung, dass die von dem Kläger getroffene Unterscheidung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit nicht maßgebend sei. Es komme nicht darauf an, wer zu wem den Kontakt gesucht habe. In beiden Fällen erhalte der Kläger seine Provision für das Vermitteln eines Arbeitsvertrages und damit für eine gewerbliche Tätigkeit. Die Vereine zahlten für das Zustandekommen und das Beibehalten eines Arbeitsvertrages mit den von dem Kläger vertretenen Spielern. Die Vereine seien nicht an den Kläger als Rechtsanwalt herangetreten, sondern weil er als Spielerberater für den jeweiligen Spieler eingetragen sei. Für die rechtsanwaltliche Tätigkeit bei der Ausgestaltung der Arbeitsverträge zahlten die Vereine kein gesondertes Entgelt. Aus den Verträgen ergäben sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger tatsächlich für rechtsberatende Tätigkeit bezahlt werde noch spreche die Höhe der jeweiligen Honorare und der fehlende Hinweis auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für Einkünfte aus § 18 EStG.
Der Kläger biete laut seinem Internetauftritt Beratung, Karriereplanung und Vermarktung von Spielern und Trainern im Sinne einer "Full-Service Agentur" für Sportdienstleistungen im Bereich Profi-Fußball und damit eine gewerbliche Tätigkeit an. Nur zusätzlich weise er darauf hin, als zugelassener Rechtsanwalt ein starker und kompetenter Partner bei der Verhandlung und Gestaltung individueller Arbeits- und Ausrüsterverträge zu sein.
Der Kläger sei in den Verträgen die Verpflichtung eingegangen, den Spieler zu veranlassen, einen Arbeitsvertrag zu schließen und den Verein nicht zu wechseln. Nach den vorgelegten Verträgen bestehe die Hauptleistung des Klägers darin, den Vereinen einen Spieler zu vermitteln. Daher seien die abgeschlossenen Verträge ihrer Natur nach einem Maklervertrag ähnlich, also gewerblicher Natur. Die zugleich erbrachte Beratungsleistung in Bezug auf Vertragsverhandlungen sei als ein mit der Vermittlung untrennbar verbundener, aber nicht wesentlicher Teil einer einheitlichen gewerblichen Tätigkeit anzusehen.
Ein Verein, der einen bestimmten Spieler als Arbeitnehmer beschäftigen wolle, sei verpflichtet, sich mit dem Spielerberater in Verbindung zu setzen, der für den jeweiligen Spieler tätig werde. Aus diesem Grund habe der Kläger keine Vertragsverhandlungen übernommen für Spieler, die nicht zu seinem "Kader" gehörten. Nach Art. 22 des Spielervermittler-Reglements sei ein Spielervermittler nur berechtigt, mit einem Spieler in Kontakt zu treten, der nicht oder nicht mehr an einen exklusiven Vermittlervertrag mit einem anderen Spielervermittler gebunden sei. Der Kläger habe daher keine Vertragsverhandlungen übernehmen können für einen Spieler, der einen anderen Spielervermittler gehabt habe. Da der Kläger sein Honorar nur dann erhalte, wenn es zum Arbeitsvertrag komme, und dieser an bestimmten Stichtagen fortbestehe, spiele die rechtliche Beratung aus Sicht des Vereins eine untergeordnete Rolle.
Eine getrennte steuerliche Behandlung der Tätigkeit als Spielerberater sei nicht möglich. Prägend für die Spielerberatertätigkeit sei die Vermittlung von Spielern und damit die gewerbliche Tätigkeit. Der Betriebsprüfungsbericht vom ... enthalte keine Kriterien, nach denen der Kläger eine Trennung der gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit vornehmen solle. Daher habe der Kläger nicht darauf vertrauen können, dass die von ihm vorgenommene Trennung steuerlich anerkannt werde.
Mit Einspruchsentscheidung vom ... wies der Beklagten den Einspruch als unbegründet zurück. Der Kläger unterhalte als lizenzierter Spielervermittler einen Gewerbebetrieb. Die von ihm vereinnahmten Honorare seien nicht aufzuteilen in Einnahmen aus Beratungstätigkeit und Einnahmen aus Vermittlungstätigkeit. Nach den vom Kläger vorgelegten Vereinbarungen mit den Vereinen erhalte dieser sein Honorar nicht für seine Rechtsberatertätigkeit, sondern für seine Vermittlungstätigkeit. Besonders deutlich werde dies aus dem Vertrag mit dem CD. Mit diesem Verein habe der Einspruchsführer am ... eine "Provisionsvereinbarung" geschlossen. Er erhalte seine "Vermittlungsprovision" für den "Transfer" des Spielers, die Provisionen decke ausschließlich Leistungen des Einspruchsführers für die Vermittlungstätigkeit. Vertraglich sei der Kläger nicht zur rechtlichen Beratung bei der Abfassung des Arbeitsvertrages verpflichtet gewesen. Auch nach dem Vertragsinhalt mit dem EF vom ... habe der Kläger einen Vermittlungsvertrag geschlossen, eine rechtliche Beratung durch den Kläger sei dort nicht gefordert. Dies gelte auch für den Vertrag mit AB vom .... Zwar ergebe sich aus der Vereinbarung mit AB vom ..., dass das Honorar von ... € für die rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Spielers X für die Saison ... zu zahlen sei. Das dabei aber nicht die rechtliche Beratung im Vordergrund stehe, ergebe sich aus der Verpflichtung des Vereins weitere Honorare in gleicher Höhe unter der Voraussetzung zu zahlen, dass der Spieler an den Stichtagen 1. September ... und 1. September ... einen wirksamen Arbeitsvertrag mit dem Verein besitze. Um das Honorar der Folgejahre zu erhalten habe der Einspruchsführer keine rechtliche Beratung mehr bringen müssen, sondern nur dafür Sorge tragen müssen, dass der Spieler weiterhin einen Arbeitsvertrag mit AB besitze. Daraus könne gefolgert werden, dass der Verein nicht die rechtliche Beratung bei der Formulierung des Arbeitsvertrages honoriere, sondern die Vermittlung des Spielers. Hierfür spreche auch die Höhe des Honorars. Der Inhalt von Verträgen aus ...und ... können nicht auf das Streitjahr übertragen werden, weil die Verträge aus dem Streitzeitraum eindeutig formuliert sein und keinen Raum für Auslegung ließen. Zudem gehe es den Vereinen KL und MN auch in ... und ... darum, dass der Kläger den jeweiligen Spieler dazu bringe, einen Arbeitsvertrag mit dem Verein abzuschließen und beizubehalten. Die rechtliche Beratung, die ebenfalls vereinbart werde, sei nur Nebenleistung zur Hauptleistung, den Spieler als Arbeitnehmer für den Verein zu gewinnen.
Die Vereine hätten die Leistung des Klägers nicht nachgefragt, weil er aufgrund seiner Rechtsanwaltszulassung rechtsberatend tätig sein dürfe. Die an den Spielern interessierten Vereine hätten sich an den Kläger gewandt, weil er als deren Spielerberater aufgetreten sei.
Vertrauensschutz darauf, dass der Kläger bestimmte Einnahmen seinem freiberuflichen Bereich zuordnen könne, werde durch die Ausführungen des Betriebsprüfers für die Zeiträume ... nicht hergestellt. Aus dem Prüfungsbericht ergebe sich eindeutig, dass die Vermittler- und Berateragentur insgesamt als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wurde.
Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass er höhere Honorare als andere Spielerberater erhalte, weil er zusätzlich zugelassener Rechtsanwalt sei. Da das Entgelt für eine einheitliche Leistung vereinbart und in Rechnung gestellt worden sei, könne eine Aufteilung in verschiedene Bestandteile nicht vorgenommen werden.
Aus dem vom Kläger gefertigten Protokoll über die von ihm erbrachten Leistungen zur Erfüllung des Vermittlungsauftrags von GH ergebe sich nicht, dass die rechtliche Beratung im Vordergrund gestanden habe. Bereits der vom Einspruchsführer verwendete Begriff Vermittlungsauftrag weise darauf hin, dass es um die Vermittlung des Spielers und nicht um die rechtliche Beratung gegangen sei.
Der Kläger habe eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, unabhängig davon, ob er für die von ihm betreuten Spieler einen Verein gesucht habe oder ob der Verein auf ihn zugekommen sei, um einen von ihm betreuten Spieler zu verpflichten.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Zur Begründung führt er aus:
- Das Finanzamt habe den Sachverhalt falsch dargestellt bzw. die Sachverhaltsdarstellung fehle
In dem Einspruchsbescheid sei der Sachverhalt, den der Beklagte seiner steuerrechtlichen Bewertung zugrunde gelegt habe, nicht dargestellt. Die Einordnung einer Person nach der von dieser entfalteten Tätigkeit als Spielerberater, Spielervermittler und/oder Rechtsberater sei äußerst differenziert und unter genauer Beachtung der jeweils maßgeblichen Abgrenzungsmerkmale vorzunehmen. An einer derartigen Vorgehensweise fehle es im Einspruchsbescheid.
- Bei der Vertragsgestaltung im Auftrag eines Vereins handele es sich um rechtsberatende Tätigkeit
An dieser Einordnung werde sich auch dann nichts ändern, wenn der Kläger - wie der Beklagte zu Unrecht behaupte - als Spielerberater also aufgrund eines mit einem Spieler geschlossenen Beratungsvertrages für diesen (anstatt für den Verein) zur Rechtsberatung und Vertragsgestaltung tätig geworden wäre. Denn beinhalte die Führung von Vertragsverhandlungen sowie die Vertragsgestaltung für einen Spieler eine dem zugelassenen Rechtsanwalt vorbehalten Rechtsdienstleistung als Hauptleistung, so sei die Wahrnehmung dieser Tätigkeit in jedem Fall als freiberuflich zu qualifizieren. Ungeachtet dessen sei der Kläger nicht als Spielerberater einzuordnen, da er sich weder schriftlich noch mündlich noch konkludent gegenüber einem Spieler zu dessen Beratung verpflichtet habe.
- Die erfolgsabhängige Vergütung führe nicht zu einer Umqualifikation der Rechtsberatung als gewerblich
Das Honorar des Klägers sei für seine rechtsberatende und vertragsgestaltende Tätigkeit in sämtlichen Vertragsverhältnissen mit Fußballvereinen abhängig von der Länge des Bestehens des Anstellungsvertrages mit dem jeweiligen Spieler und damit bezogen auf ein Vertragsverhältnis mit dem Spieler als Erfolg der Rechtsberatung erfolgsabhängig ausgestaltet. Mit der Einfügung des § 4a RVG zum 1. Juli 2008 sei auch ein Erfolgshonorar zulässig.
- Der Wortlaut der Verträge "Vermittlung" führe nicht zu einer Umqualifizierung der Verträge
Die beim Kläger beauftragte Tätigkeit sei in den mit den Fußballvereinen geschlossenen schriftlichen Verträgen uneinheitlich bezeichnet. Dies dokumentiere, dass der wahre Inhalt des Auftragsverhältnisses zwischen Kläger und dem jeweiligen Verein nicht allein aus dem Wortlaut der Vertragstexte abgeleitet werden könne. Die Vereine hätten aus Vereinfachungsgründen Musterverträge verwendet, die sich auf Spielerberater beziehen, die nicht selbst die Anwaltszulassung haben. Der Auftraggeber habe den Kläger stets auch damit beauftragt, die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen über die Laufzeit zu überwachen und gegebenenfalls auch die Auflösung des Vertrages zu unterstützen.
- Die Grundwertungen des Zivilrechts seien nicht beachtet worden
Eine Umqualifizierung der Verträge verletze die Einheit der Rechtsordnung. Im Zivilrecht habe die Abgrenzung des Rechtsanwalt-Dienstvertrags vom Maklervertrag beim Tätigwerden eines Rechtsanwalts vielfältige sowohl berufsrechtliche als auch vergütungsrechtliche Bedeutung.
- Aufteilung der Honorare sei "Reflex" der Betriebsprüfung gewesen
Dass der Kläger selbst in den Veranlagungszeiträumen ab einschließlich ... die von Fußballvereinen für die Rechtsberatung erhaltenen Honorare in freiberufliche sowie gewerblichen Honorare aufteile, ändere nichts daran, dass die gesamten Honorare materiell-rechtlich als freiberuflich anzusehen gewesen seien. Die Trennung habe sich lediglich als Reflex auf die Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume ... dargestellt. Im Rahmen der Schlussbesprechung sei die Frage eines tauglichen Aufteilungsmaßstabs besprochen worden. Der Prüfer habe dabei den Vorschlag des Klägers gebilligt, die Honorare als gewerblich einzuordnen, die von Vereinen gezahlt wurden, die der Kläger auf potentielle Beratungsaufträge angesprochen habe. Die Honorare derjenigen Vereine, die von sich aus an den Kläger mit der Bitte um Rechtsberatung herangetreten seien, sollten als freiberuflich deklariert werden.
Der Kläger sei kein Spielerberater, kein lizenzierter Spielervermittler und habe keinen Maklervertrag mit einem Verein und einem Spieler geschlossen. Der Kläger sei ausschließlich jeweils von einem Verein mit der Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Verhandlung eines Arbeitsvertrags mit einem Spieler sowie einer Ausformulierung des abzuschließenden Arbeitsvertrags beauftragt worden. Der Kläger habe keine Vermittlungstätigkeit neben der Rechtsberatung entfaltet. Mangels Vorliegen einer gemischten Tätigkeit bedürfte es weder der Prüfung einer Trennbarkeit noch der Prägung der Tätigkeit. Nach höchstrichterlicher zivilrechtlicher Rechtsprechung sei der Abschluss eines Vertrags mit einem Rechtsanwalt selbst über Maklerleistungen einheitlich als Rechtsanwalt-Dienstvertrag gem. §§ 611, 674 BGB zu bewerten.
Der Kläger beantragt,
den Gewerbesteuermessbescheid für ... unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom ... aufzuheben oder hilfsweise den Gewerbeertrag auf 0 Euro herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen und vertieft seine Argumentation aus der Einspruchsentscheidung. Der Kläger sei als Spielerberater vermittelnd tätig geworden. Seine rechtsberatende Tätigkeit sei von der vermittelnden Tätigkeit nicht zu trennen. Die Vermittlungstätigkeit präge die Gesamttätigkeit.
Der Kläger werde bei den Spielern X, Y, Z, B, A, D, E und R im Internet als Spielerberater bezeichnet. Es sei daher davon auszugehen, dass zumindest mündliche Verträge zwischen dem Kläger und den Spielern geschlossen worden seien.
Nach den Regularien der FIFA mussten sich die Vereine an ihn wenden, um Kontakt zu den Spielern zu bekommen. Der Kläger sei deshalb nur für die von ihm vertretenen Spieler am Abschluss von Arbeitsverträgen beteiligt. Er habe keine Arbeitsverträge ausgearbeitet für Spieler, die von einem anderen Spielerberater vertreten worden seien.
Die vom Kläger mit den Vereinen in Streitjahr geschlossenen Verträge bleiben im Hinblick auf die von ihm zu erbringende Leistung eindeutig und müssten daher nicht ausgelegt werden. Es beständen keine Zweifel daran, dass die Vereine den Kläger als Spielerberater und nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt beauftragt hätten. In allen Vereinbarungen des Streitjahres stände die Vermittlung eines Spielers im Vordergrund. Daran ändere auch die Bezeichnung "Leistung des Rechtsanwalts für die Vermittlungstätigkeit" nichts.
Gegen die Einstufung als freiberufliche Einnahmen spreche der Internetauftritt des Klägers. Er werbe dort mit folgendem Inhalt:
" [...]"
Die Betreuung und Sichtung der Spieler habe der Kläger teilweise auf eine andere Person übertragen, der er dafür im Streitjahr netto ... € gezahlt haben. Aus der Höhe dieses Gesamtbetrages lasse sich schließen, dass die Betreuung und Sichtung von Spielern mit einem großen zeitlichen Aufwand verbunden sei. Dieser Aufwand sei für die rechtliche Beratung von Spielern nicht erforderlich. Vielmehr diene die Betreuung und Sichtung von Spielern der Tätigkeit des Klägers als Spielerberater.
Dem Senat lagen die Arbeitsakten der Betriebsprüfungen für die Jahre ... und ... vor.
Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom ... Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Der Gewerbesteuermessbescheid ... ist nicht rechtswidrig. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus § 15 Einkommensteuergesetz (EStG).
a) Ein Gewerbebetrieb ist nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 EStG eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes oder einer anderen selbständigen Arbeit im Sinne des § 18 EStG anzusehen ist.
b) Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit solche aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Rechtsanwälte...und ähnlicher Berufe. Die Zugehörigkeit zu diesen genannten Berufsgruppen ist zwar Voraussetzung für die Annahme freiberuflicher Einkünfte. Sie reicht allein jedoch nicht aus. Vielmehr muss, wie § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu entnehmen ist, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit freiberuflicher Art sein. Sie muss für den genannten Katalogberuf berufstypisch, d. h. in besonderer Weise charakterisierend und dem Katalogberuf vorbehalten sein (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2006 XI R 9/06, BStBl II 2007, 266).
Der Kläger ist nicht als Rechtsanwalt oder in einem ähnlichen Beruf tätig. Die Gewinne des Klägers aus seiner Tätigkeit im Bereich des Profi-Fußballs sind einheitlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nummer 1 EStG zu beurteilen.
c) Eine natürliche Person kann gewerblich oder freiberuflich tätig sein; sie kann sich aber auch sowohl gewerblich als auch freiberuflich betätigen und infolgedessen sowohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb als auch aus selbstständiger Arbeit erzielen, wenn zwischen den Betätigungen kein sachlicher und wirtschaftlicher Berührungspunkt besteht. Aber auch wenn zwischen den Betätigungen gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen, also eine gemischte Tätigkeit vorliegt, sind die Betätigungen regelmäßig getrennt zu erfassen (BFH-Urteile vom 7. März 1974 IV R 196/72, BFHE 111, 522, BStBl II 1974, 383; vom 25. November 1975 VIII R 116/74, BFHE 117, 247, BStBl II 1976, 155). Eine einheitliche Erfassung der gesamten Betätigung ist jedoch dann geboten, wenn die Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass der gesamte Betrieb nach der Verkehrsauffassung als einheitlicher Betrieb anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1978 VIII R 149/74, BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565 - Werbeberater -; vom 29. Januar 1970 IV R 78/66, BFHE 98, 176, BStBl II 1970, 319 - Erfinder von Schulmöbeln -; vom 25. April 1974 VIII R 229/71, BFHE 112, 499, BStBl II 1974, 553 - Kindererholungsheim -; vom 16. November 1978 IV R 191/74, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246 - Reiterhof -; vom 30. November 1978 IV R 15/73, BFHE 126, 461, BStBl II 1979, 236 - Verkauf von Skripten durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts -; vom 17. März 1981 VIII R 149/76, BFHE 133, 557, BStBl II 1981, 746 - Rehabilitationszentrum -; vom 09. August 1983 VIII R 92/83, BFHE 139, 380, BStBl II 1984, 129).
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist der erkennende Senat der Auffassung, dass die Betätigung des Klägers im Zusammenhang mit den Vertragsschlüssen zwischen den Fußballvereinen und den Fußballspielern keine gemischte und getrennt zu erfassende Tätigkeit, sondern eine einheitlich zu erfassende Gesamtbetätigung ist.
d) Der Kläger hat seine Tätigkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung derart beschrieben, dass er rechtsberatende Tätigkeiten durchgeführt habe. Er habe die Verträge, die zwischen dem Verein und dem Spieler geschlossen werden sollten, verhandelt und geprüft. Im Gegensatz dazu bringe ein Spielerarbeitsvermittler den Arbeitssuchenden und den Arbeitgeber zusammen. Dieser verhandele aber nicht die Verträge.
Die teilweise sehr hohen Honorare ließen sich dadurch erklären, dass auf Seiten des Vereins erhebliches Interesse bestanden habe, dass der Vertrag auch abgeschlossen werde. Es handele sich also um ein Erfolgshonorar. Dies sei auf Wunsch der Vereine immer in Raten gezahlt worden. Wenn sich ein Spieler gut entwickelt habe, dann habe sich damit der Gegenstandswert des Vertrags erhöht, so dass auch das Honorar in einer späteren Rate höher ausgefallen sei. Das Scouting habe er durchführen lassen, um seinen Namen in der Szene bekannt zu machen und Werbung zu betreiben. Zudem habe es ihm als Informationsquelle gedient.
Er vertrete die Interessen der Vereine, da er mit diesen und nicht mit den Spielern, die Verträge geschlossen habe. Dies entspreche seinem Geschäftsmodell. Er sehe sich aber als eine Art Mediator, der für Vertragsstabilität stehe, an. Aus eigener Erfahrung ...habe er gewusst, wo die streitigen Fragen und Probleme in einem Spieleranstellungsvertrag liegen und diese Fragen im Interesse beider Seiten versucht zu lösen. Seine Verbindung zu den Spielern basiere nicht auf Verträgen, sondern auf Vertrauen.
e) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass - entgegen der Ausführungen des Klägers - nicht allein die Beratung in Bezug auf die rechtlichen Verträge und die Vertragsgestaltung im Vordergrund der Tätigkeit des Klägers gestanden haben, sondern die Vermittlung der Arbeitsverträge. Denn der Kläger ist auch über die rechtliche Beratung in Bezug auf die Arbeitsverträge hinaus tätig geworden.
So sagte der Zeuge X aus, dass er sich bei Fragen an den Kläger gewandt habe. Dies gelte auch für andere Rechtsfragen als bei einem Vereinswechsel, bei denen der Kläger ihn begleitet habe. Dieser habe ihm dann einen freundschaftlichen Rat erteilt oder ihn an einen Spezialisten für die jeweilige Rechtsfrage verwiesen, wenn die Frage nicht die Expertise des Klägers betroffen habe.
Der Zeuge Z erklärte, dass der Kläger sein Spielerberater gewesen sei. Der Kläger habe über dessen Beteiligung an Vereinswechseln des Zeugen hinaus mit ihm abgesprochen wie der Vertrag mit dem Ausrüster XYZ aussehen solle. Zudem habe er ihn in einer presserechtlichen Angelegenheit und ... sowie einer steuerlichen Frage im Zusammenhang mit Provisionszahlungen des DFB begleitet. Auch habe der Kläger für ihn einen neuen Verein gesucht, als der Vertrag mit dem EF ausgelaufen sei.
Auch für den Zeugen B habe der Kläger sich zusätzlich zu der Begleitung bei zwei Vereinswechseln um den Ausrüstervertrag mit XYZ gekümmert. Der Zeuge erklärte, dass es üblich sei, wenn ein junger Spieler in den Profibereich wechseln wolle, dass dieser Kontakt zu Personen aufnehme, die sich damit auskennen. Bei dem Vereinswechsel habe der Kläger aus Sicht des Zeugen einen Vertrag aushandeln sollen, der auch seinen Interessen entsprochen habe. Wenn er seinen Verein wechseln wollte, habe er sich zunächst an den Kläger gewandt. Der Kläger sei sein Spielerberater gewesen. Er habe gewusst, dass der Kläger auch Rechtsanwalt sei und dies als Bonus angesehen, weil es dann nicht nur um das Sportliche, sondern auch um das Rechtliche ging und der Kläger Kenntnisse von Beidem gehabt habe.
Der Zeuge A sagte ausdrücklich, dass der Kläger für ihn Tätigkeiten ausgeübt habe, die ein Spielerberater erledige. Er habe den Kläger als seinen Spielerberater ausgewählt, weil dieser in der Spielerszene Kontakte gehabt habe und er ihn weiterbringen sollte. Dass der Kläger auch Rechtsanwalt ist, habe er zwar gewusst, er habe ihn aber nicht explizit deswegen beauftragt. An einem weiteren Vereinswechsel sei der Kläger nicht mehr beteiligt gewesen, da dieser keine Angebote für ihn gehabt habe. Er habe den Eindruck gehabt, dass seine sportliche Perspektive dem Kläger nicht mehr ausgereicht habe.
Der Zeuge Y gab an, dass er aus eigener Initiative den Kontakt zu [dem Kläger] gesucht habe, weil er nach einem Jahr Auszeit seine Fußballer-Karriere wieder habe aufnehmen wollen. Dafür habe er recherchiert, welcher Spielerberater ihn weiterbringen könne und daraufhin zu dem Kläger Kontakt aufgenommen. Er habe Mitte ... einen schriftlichen Spielerberatervertrag mit dem Kläger abgeschlossen. In dieser Zeit sei der Kläger sein Spielerberater gewesen. Es sei für ihn durchaus ein Aspekt, aber nicht der ausschlaggebende gewesen, dass der Kläger Rechtsanwalt ist.
Alle Zeugen sagten demnach übereinstimmend aus, dass der Kläger für sie nicht nur im Rahmen der Vertragsgestaltung bei Vereinswechseln tätig geworden sei, sondern darüber hinaus weitere Leistungen - z. B. Beratung, Suche nach Verein, Suche nach Ausrüster - erbracht habe. Aus Sicht der Zeugen Z, B, A und Y war der Kläger ausdrücklich als ihr Spielerberater tätig. Insbesondere die Zeugen A und Y betonten, dass sie den Kläger für sich als Spielerberater ausgesucht hätten, weil dieser über "Kontakte" im Profifußballbereich verfügt habe und die Spieler habe weiterbringen sollen. Bis auf den Zeugen X sagten zudem alle Zeugen aus, dass sie zwar gewusst hätten, dass der Kläger die Rechtsanwaltszulassung habe, dieser Aspekt für sie aber nicht im Vordergrund gestanden habe.
f) Der Zeuge X betonte zwar, dass der Kläger nicht sein Spielerberater gewesen sei. Er habe den Kläger als eine Art "Verbindungspunkt" zu den Vereinen angesehen, der seine Vorstellungen von dem Vertragsinhalt an den Verein weiterleitete. Über die Frage, ob der Kläger auch die Interessen des Vereins vertrete, habe er sich aufgrund seines Vertrauens zu dem Kläger keine Gedanken gemacht.
Diese Aussage steht aber nicht im Widerspruch zu der Einordnung der klägerischen Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit. Denn die rechtliche Beratung bei einem Vereinswechsel war nur ein Teil der klägerischen Tätigkeit. Darüber hinaus war der Kläger von den Vereinen beauftragt, den jeweiligen Spieler zu motivieren, den Arbeitsvertrag mit dem Verein zu schließen. Hierfür sprechen die Formulierungen in den Verträgen wie z. B. "Provision", "Vermittlung", "Vermittlungstätigkeit", "Spielervermittler". Auch der Vertrag mit KL aus dem späteren Jahr ..., der nach den Angaben des Klägers inhaltlich auf die Verträge aus dem Streitjahr übertragbar sein soll, zeigt, dass die "Kommunikation" mit dem und die "Motivation" des gewünschten Spielers im Vordergrund stand. Desgleichen ergibt sich aus dem Vertrag mit MN aus dem Jahr ..., wonach der Kläger auf den Spieler einwirken sollte, um ihn von dem Abschluss des Vertrags zu überzeugen und die objektiven Vorteile des Vereins zu verdeutlichen. Ferner zeigt dies auch das vorgelegte Protokoll, aus dem sich ergibt, dass der Kläger trotz fortgeschrittener Vertragsverhandlungen mit den Verein IJ, den Spieler überzeugt hat, zu GH zu wechseln. Es ging bei der Tätigkeit des Klägers demnach weder allein um die rechtliche Ausgestaltung des Vertrags, noch stand diese im Vordergrund. Vielmehr war der Kern der Beauftragung des Klägers, einerseits den Spieler für den Verein zu gewinnen und den Deal mit dem jeweiligen Spieler abzuschließen und andererseits das Vertrauen des Spielers in den Kläger zu erfüllen, dass dieser für den Spieler und dessen Karriereplanung "das Beste rausholt".
Daher stehen die Aussagen der Zeugen B und A dieser Einordnung auch nicht insoweit entgegen, als sie aussagten, dass der Wechsel von B von U nach S oder der Wechsel von A nach AB über die jeweiligen (Co-)Trainer und ohne Einbindung des Klägers in Gang gesetzt worden seien. Dies mag für den ersten Kontakt zwischen Spieler und Verein gelten. Die weiteren Schritte, die der Tätigkeit des Klägers das Gepräge geben, nämlich die Überzeugung des Spielers tatsächlich aus allen Gesichtspunkten heraus - sportlich, privat, rechtlich - den Vertrag zu schließen und dann im letzten Schritt die rechtliche Ausgestaltung des Vertrags erfolgten durch den Kläger, den die Spieler als ihren Spielerberater zu Rate zogen.
g) Da es sich bei den Arbeitsverträgen um DFL-Musterarbeitsverträge handelt, waren diese zwar individuell an die jeweilige Situation des Spielers anzupassen und somit in mehreren Punkten zu ändern und zu überarbeiten. Der Aufwand hierfür war jedoch im Vergleich zu der Tätigkeit des Klägers insgesamt nicht prägend. Es kommt insbesondere nicht auf eine rein zeitliche Betrachtung an. Es mag zwar sein, dass der Kläger in dem Fall, der dem vorgelegten Protokoll zugrunde lag, für die Vertragsgestaltung einen gesamten Arbeitstag benötigt hat und vorher und nachher der Aufwand durch "einige Telefonate" erledigt werden konnte, dennoch geht der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Vermittlung der Arbeitsverträge und der Betreuung der Spieler lag. Denn hätte der Kläger nicht das Vertrauen des Spielers gehabt, das er sich durch weitere Hilfestellungen und Unterstützung für die Spieler sowie das Scouting, seine Bekanntheit in der Profi-Fußballszene und bei den Vereinen erarbeitet hat, wäre der Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen. Diese anderen Leistungen des Klägers geben der Tätigkeit insgesamt das Gepräge.
h) Hierfür spricht auch die Art der Vergütung des Klägers. Der Kläger hat seine Honorare ausschließlich von den einzelnen Fußballvereinen bezogen. Der Kläger ist dabei von den Vereinen nicht allein für die rechtliche Begleitung der Vertragsschlüsse mit den Spielern bezahlt worden. Er hat die Honorare vielmehr erhalten, weil er der Spielerberater oder der Vertraute der jeweiligen Spieler war und von diesen zu dem Vertragsschluss hinzugezogen worden ist. Denn die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie den Kläger für seine Leistungen nicht bezahlt hätten. Es sei im Fußball üblich, dass die Bezahlung von den Vereinen erfolge, wenn ein Dritter am Vertragsschluss beteiligt sei - sei es als Spielerberater oder Spielervermittler. Aber auch für die anderen Leistungen des Klägers hat keiner der Zeugen den Kläger bezahlt. Vielmehr hat er für die Spieler "pro bono" gearbeitet. Im Gegenzug erhielt der Kläger die Chance bei einem Vereinswechsel des Spielers hinzugezogen zu werden und ein (hohes) Honorar vom Verein zu erhalten.
Die Vereine haben sich entweder an den Kläger gewandt, weil dieser im Internet, insbesondere auf der Internetseite www.transfermarkt.de als Spielerberater für die Spieler aufgeführt war oder den Vereinen anderweitig bekannt gewesen ist, dass der Kläger das Vertrauen der Spieler genoss oder diese den jeweiligen Verein direkt an den Kläger verwiesen haben. Hierfür spricht auch, dass alle Zeugen aussagten, dass der Kontakt zu dem Kläger entweder über ..., der als Scout für den Kläger gearbeitet hat, über andere Spieler oder aufgrund eigener Recherche entstanden sei. Die Verbindung der Spieler mit dem Kläger bestand somit jeweils bereits, bevor die Vereine die Vermittlungsverträge mit dem Kläger geschlossen haben. Somit haben die Vereine sich nicht deshalb an den Kläger gewandt, weil er Rechtsanwalt ist, sondern weil er das Vertrauen bestimmter Spieler genoss bzw. deren Spielerberater war. Nach dem Geschäftsmodell des Klägers erbrachte dieser seine Leistungen für die Zeugen in der Hoffnung, bei einem Vertragswechsel beteiligt zu werden und ein Honorar erhalten zu können. Ferner wird diese Auffassung des Senats durch die Aussage des Zeugen A gestützt, der erklärte, dass der Kläger bei einem weiteren Vereinswechsel nicht mehr beteiligt gewesen sei, da dieser keine Angebote für ihn gehabt habe. Er habe den Eindruck gehabt, dass seine sportliche Perspektive dem Kläger nicht mehr ausgereicht habe. Aus Sicht des Zeugen hat der Kläger demnach keine weiteren Leistungen mehr für den Zeugen erbracht, weil er nicht mehr davon ausgegangen sei, eine adäquate Vergütung bei einem weiteren Vereinswechsel erhalten zu können.
Die ausdrückliche Erwähnung in einzelnen Verträgen, dass der Kläger Rechtsanwalt ist oder über die Rechtsanwaltszulassung verfügt, bedeutet nicht, dass die Vereine den Kläger aufgrund dessen beauftragt haben. Vielmehr ist die Nennung der Rechtsanwaltszulassung dadurch begründet, dass der Kläger aufgrund seiner Rechtsanwaltszulassung über eine FIFA Spielervermittlerlizenz verfügte und diese für die Vereine Voraussetzung für den Vertragsschluss war.
i) Auch die Zahlung der Honorare in Raten spricht für eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers. Denn die Einnahmen, die der Kläger von den Vereinen erhalten hat, wurden dafür gezahlt, dass der Kläger den Vereinen Spieler vermittelte, es mit diesen zu Vertragsabschlüssen kam und die Verträge über einen längeren Zeitraum Bestand hatten. Insbesondere die Zahlung weiterer Raten in den folgenden Jahren nach Vertragsschluss wurden dafür bezahlt, dass der Spieler weiterhin für den Verein tätig blieb, der Kläger also dafür Sorge trug, dass der Spieler keinen Vereinswechsel vornahm. Eine rechtsberatende Tätigkeit hat der Kläger in den Folgejahren hingegen nicht erbracht. Zudem war die Entstehung des Vergütungsanspruchs allein von dem erfolgreichen Abschluss der Arbeitsverträge abhängig. Das Entgelt des Klägers bemaß sich nach den Jahresgehältern der Spieler, sodass Anknüpfungspunkt für die Honorarberechnung allein der Arbeitslohn der Spieler und nicht die Rechtsberatung des Klägers gewesen ist. Auch die Fälligkeit der Vergütung hing ausschließlich von dem Vermittlungsgeschäft und nicht von der Rechtsberatung des Klägers ab. Somit stand der Erfolg des Abschlusses der Arbeitsverträge eindeutig im Vordergrund. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung von Erfolgshonoraren für einen Rechtsanwalt zwar grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zulässig ist. Sie ist aber bei rechtsgestaltender Tätigkeit, wie sie der Kläger in den Vordergrund stellt, unüblich.
j) Die Entscheidung des BGH vom 10. Juni 1985 III ZR 73/84, nach der im Zweifel davon auszugehen sei, dass die Partei, die anstelle eines Maklers einen Rechtsanwalt für die Aufgabe der Vermittlung eines Kauf- oder Darlehensgeschäftes beauftragt hat, ihn in eben dieser Eigenschaft hinzuzieht, also von ihm erwartet, dass er bei seinem Tätigwerden insbesondere ihre rechtlichen Interessen betreute, ist hingegen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Denn hier wurde der Kläger von den Vereinen gerade nicht als Rechtsanwalt angesprochen, sondern weil dieser das Vertrauen der Spieler genoss bzw. als deren "Berater" fungierte und ein Vertragsschluss nur durch Einschaltung der Vertrauensperson der Spieler, also des Klägers durchgeführt werden konnte. Es gab somit gerade keine freie Auswahl, wen die Vereine ansprechen konnten.
k) Das Einwirken und die Überzeugung der Spieler, einen Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Verein abzuschließen ist keine Tätigkeit, die zur Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts gehört und ist auch nicht Ausfluss der Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts. Das Berufsbild des Rechtsanwalts wird nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1980 V R 27/76, BFHE 132, 136, BStBl II 1981, 193; vom 9. April 1981 V R 104/79, BFHE 133, 234, BStBl II 1981, 545 [BFH 09.04.1981 - V R 104/79]) anhand des Berufsrechts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bestimmt. Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege; er übt einen freien Beruf aus und ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten, § 1-3 BRAO. Das Berufsbild wird demnach von der Aufgabe geprägt, in allen Rechtsangelegenheiten eigenverantwortlich Rechtsrat zu erteilen und für Rechtsuchende deren Rechtsangelegenheiten zu besorgen (BFH-Urteil vom 1. Februar 1990 IV R 42/89, BFHE 160, 21, BStBl II 1990, 534). Zum Inhalt der Tätigkeit eines Rechtsanwalts gehört jedoch nicht die Vermittlung von Arbeitsverträgen. Für die Wertung als nicht anwaltliche Tätigkeit spricht auch, dass die betreffende Aufgabe in erheblichem Umfang auch von Angehörigen anderer Berufe wahrgenommen wird. Zudem hat der Kläger keinen Nachweis dafür erbracht, dass eine unterschiedliche Vergütung der lizenzierten Spielervermittler (ohne Rechtsanwaltszulassung) und der Rechtsanwalts-Spielervermittler erfolgt.
l) Die Auffassung des Senats deckt sich auch mit der Darstellung der klägerischen Tätigkeit in seinem Internetauftritt. Demnach erfolgt eine Beratung auch in anderen Bereichen - Karriereplanung während und nach der aktiven Zeit, Finanzmanagement - nicht nur in Bezug auf abzuschließende Verträge. Dies stellt aber eine typische Beratertätigkeit dar. Der Kläger ist laut seiner eigenen Angaben auf seiner Internetseite mit seiner Firma XY gerade nicht nur rechtsberatend tätig.
m) Die Beratung in Bezug auf die abzuschließenden Arbeitsverträge und die Gestaltung dieser Verträge ist zwar für sich betrachtet freiberufliche Tätigkeit, § 18 Abs. 1 Nummer 1 Satz 2 EStG. Der Senat sieht in der Tätigkeit des Klägers jedoch unabhängig von dieser Rechtsberatungstätigkeit insgesamt eine gewerbliche Betätigung. Denn im vorliegenden Fall wird die Tätigkeit des Klägers durch die Vermittlungsleistung geprägt. Soweit der Kläger die Kontaktherstellung und die Pflege zu bzw. bei Vereinen betreibt, lässt sich dies schwerlich unter die Merkmale eines freien Berufs subsumieren. Auch die Überzeugung der Spieler, sich für einen bestimmten Verein als Arbeitgeber zu entscheiden ist für einen Rechtsanwalt untypisch. Diese Tätigkeiten bilden aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Hauptleistung des Klägers. Hierzu gehört auch der Scouting-Bereich der klägerischen Tätigkeit, für die der Kläger im Streitjahr ca. ... € bezahlt hat. Diese Tätigkeit ist nicht mit der reinen Mandanten-Akquise wie sie für einen Rechtsanwalt erforderlich wäre, vergleichbar. Sie diente zwar einerseits dazu, bei den Spielern bekannt zu werden - also dazu neue Mandanten zu bekommen, allerdings auch, um sich im Profifußballbereich einen Namen zu machen, bei den Vereinen bekannt zu sein und als Informationsquelle. Die einzelnen Tätigkeiten des Klägers sind somit derart miteinander verflochten, dass sich die Beratung als nicht trennbarer Teil der einheitlichen gewerblichen Betätigung darstellt, die eine einheitliche Erfassung beider Betätigungen gebietet. Denn im Wesentlichen war die Tätigkeit des Klägers auf die Vermarktung der Spieler ausgerichtet und beinhaltete lediglich beratende Elemente, die insgesamt aufgrund des gewerblichen Gepräges der klägerischen Tätigkeit als Einkünfte aus § 15 EStG zu qualifizieren sind.
n) Eine Aufteilung des Honorars in eine Vermittlungs- und Beratungsleistung, also in gewerbliche und freiberufliche Einnahmen, wäre mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht möglich. Da die Vergütung für die rechtliche Beratung und die Ausgestaltung der Arbeitsverträge mit der Vermittlung der Arbeitsverträge in einem Pauschalhonorar zusammengefasst ist, kann eine Trennung nicht in nachprüfbarer Weise erfolgen. Für den Senat sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welcher Teil der Vergütung sich allein auf die Rechtsberatung beziehen könnte. Dass eine solche Aufteilung auch nicht möglich ist, zeigt, die Tatsache, dass der Kläger selbst als Aufteilungskriterium die Frage, von wem aus der Erstkontakt erfolgt ist, gewählt hat, und nicht jede Rechnung in einen gewerblichen und freiberuflichen Anteil aufgeteilt hat.
2. Der Kläger kann sich für eine Aufteilung seiner Einnahmen in gewerbliche und freiberufliche Einnahmen auch nicht auf die erste Betriebsprüfung berufen. Der Betriebsprüfer hat in dem Abschlussbericht aus ... keine Kriterien festgelegt, nach denen eine Trennung der Einnahmen in Einkünfte aus § 15 und aus § 18 EStG erfolgen könne. Der Beklagte ist daher nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, die Aufteilungsmethode des Klägers zu akzeptieren.
Wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung, § 25 Abs. 1 EStG, war der Beklagte verpflichtet, für den Streitzeitraum die Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und zu würdigen. Die Finanzbehörde wäre an ihre rechtliche Würdigung in früheren Veranlagungszeiträumen auch nicht gebunden. Dies gilt selbst dann, wenn die - fehlerhafte - Auffassung in einem BP-Bericht niedergelegt worden ist oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine fehlerhafte, für den Steuerpflichtigen günstigere Auffassung vertreten hat und der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert haben sollte (BFH-Urteil vom 14. Januar 2010 IV R 86/06, BFH/NV 2010, 1096, m.w.N.). Zu einer Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kann es nur in besonders gelagerten Fällen kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsempfinden in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen. Dies kommt nach ständiger Rechtsprechung (nur) dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden ist oder wenn die Finanzbehörde durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BFH-Urteil vom 23. Februar 2012 IV R 13/08, BFH/NV 2012, 1112) aufgrund dessen der Steuerpflichtige disponiert hat. Ein solcher Vertrauenstatbestand besteht in einer bestimmten Position oder einem bestimmten Verhalten der Finanzverwaltung, auf Grund dessen der Steuerpflichtige bei objektiver Beurteilung annehmen konnte, das Finanzamt werde an seiner Position oder seinem Verhalten konsequent und auf Dauer festhalten (BFH-Urteil vom 23. August 2017 VI R 70/15, BFHE 259, 295, BStBl II 2018, 174, Rn. 22).
Aus dem Betriebsprüfungsbericht der ersten BP wurde kein Vertrauenstatbestand dahin begründet, dass künftig und damit auch für das Streitjahr eine Aufteilung nach dem von dem Kläger gewählten Maßstab anerkannt werde. Der Betriebsprüfer hat lediglich allgemein ausgeführt, dass bei einer getrennten Buchführung Einkünfte aus § 15 und § 18 EStG anerkannt werden könnten.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).