Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.06.2006, Az.: Not 9/06
Werbung eines Anwaltsnotars in einem kirchlichen Gemeindebrief; Dienstvergehen eines Notars infolge unzulässiger Werbung ; Wettbewerbsbeschränkung als flankierende Maßnahme zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung ; Amtswidrige Eigendarstellung eines Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.06.2006
- Aktenzeichen
- Not 9/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 19127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:0619.NOT9.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 8 BNotO
- § 29 BNotO
- Art. 12 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BRAK-Mitt 2006, 235-238 (Volltext mit red. LS)
- DNotZ 2006, 874-878 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 2007, 76-78 (Volltext mit amtl. LS) "Werbung eines Anwaltshonorars für anwaltliche Tätigkeit"
- INF 2006, 603
- NJW-RR 2006, 1650-1653 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-Spezial 2006, 478 (Kurzinformation)
- NWB direkt 2006, 11
- OLGReport Gerichtsort 2006, 655-658
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es stellt keinen Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Werbung nach § 29 BNotO vor, wenn ein Anwaltsnotar in einem kirchlichen Gemeindebrief unter der optisch hervorgehobenen Überschrift "Anwaltliche Hilfe?" neben seinem Namen die Bezeichnung "Rechtsanwalt und Notar" angibt. In einem derartigen Fall, in dem unmissverständlich auf die anwaltliche Tätigkeit verwiesen wird, kann einem Anwaltsnotar die Angabe der vollständigen Amtsbezeichnung, die er bei seiner Berufsausübung grundsätzlich führen darf, nicht unter sagt werden.
- 2.
Wegen der erkennbar nur auf die anwaltliche Tätigkeit gerichteten Werbung ist es im Ergebnis auch unerheblich, dass in der Anzeige zugleich drei Tätigkeitsschwerpunkte angegeben werden (Familien, Medizin und Erbrecht), was dem Notar im Rahmen einer Werbung für notarielle Tätigkeit nicht gestattet wäre.
In dem Missbilligungsverfahren
hat der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...
des Richters am Oberlandesgericht ... und
des Notars ...
ohne mündliche Verhandlung
am 19. Juni 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Missbilligungsverfügung des Präsidenten des Landgerichts Braunschweig vom 7. November 2005 - I R 39 R.... (UAI) - sowie die sie bestätigende Beschwerdeentscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. März 2006 - 4 R 335 SH I - werden aufgehoben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers.
Der Geschäftswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 20. Juni 1946 geborene Antragsteller ist seit dem 27. November 1979 als Rechtsanwalt zugelassen. Am 13. März 1995 wurde er zum Notar bestellt. Er hat seinen Kanzlei und Dienstsitz in B.. Disziplinarrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten.
In der Herbstausgabe 2005 des Gemeindebriefes der Ev.luth. Kirchengemeinde St. P. in B. erschien eine Anzeige des Notars mit folgendem Inhalt (Bl. 4f. d.A. I T 39 R.(UA I)):
"Anwaltliche Hilfe ?
Rechtsanwalt & Notar
W.R.
Tätigkeitsschwerpunkte:
Familien, Medizin und Erbrecht
L., B.
Tel. / Fax
(Privat: K, Tel. )"
Am 26. Oktober 2005 leitete der Präsident des Landgerichts Braunschweig gegen den Notar ein Vorermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens infolge unzulässiger Werbung nach § 29 Abs. 1 BNotO ein (Bl. 1 - 3 d.A. I T 39 R.(UA I)). Der Notar erklärte am 2. November 2005, er werde bezüglich des Anzeigentextes in Zukunft dafür Sorge tragen, dass dieser keinen Hinweis auf das Notariat mehr enthalte. Ferner werde er künftig an anderer Stelle keine Werbeanzeigen schalten, die eine andere Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt beinhalteten (Bl. 6f. d.A. I T 39 R.(UA I)).
Mit Verfügung vom 7. November 2005 sprach der Präsident des Landgerichts Braunschweig gegen den Notar eine Missbilligung gem. § 94 Abs. 1 BNotO unter gleichzeitiger Einstellung des Vorermittlungsverfahrens aus (Bl. 9f. d.A. I T 39 R. (UA I)). Zur Begründung führte er aus, die Anzeige stelle eine unzulässige Werbung nach § 29 Abs. 1 BNotO dar, weil dieser kein begründeter Anlass zugrunde gelegen und sie lediglich allgemein dazu gedient habe, auf den Notar aufmerksam zu machen. Soweit der Notar als Rechtsanwalt geringeren Werbebeschränkungen unterliege gelte dies nur dann, wenn er nicht zugleich auf das Notariat hinweise. Da bereits eine unzulässige Werbung in der Braunschweiger Zeitung vom 12. April 2003 beanstandet worden sei, habe auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns durch eine Missbilligung hingewiesen werden müssen.
Gegen diese ihm am 10. November 2005 zugestellte Verfügung (Bl. 13 d.A. I T 39 R.(UA I)) legte der Notar mit Schreiben vom 11. November 2005, eingegangen am 14. November 2005, Beschwerde ein (Bl. 11f. d.A. I T 39 R.(UA I)). Hierzu machte er geltend, der Inhalt der Anzeige wende sich nach ihrer Aufmachung ausschließlich an ein Publikum, das anwaltlicher Hilfe bedürfe. Die Nennung seiner vollständigen Berufsbezeichnung sei nicht zu beanstanden, zumal er diese auch bei Bearbeitung rein anwaltlicher Mandate auf dem Briefkopf seiner Kanzlei verwende.
Mit Verfügung vom 23. März 2006 wies der Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig die Beschwerde zurück (Bl. 11f. d.A. 4 R 335 SH I). Die Anzeige verstoße gegen das Werbeverbot des § 29 Abs. 1 BNotO, weil sie dazu geeignet und bestimmt gewesen sei, nicht nur ein Publikum anzusprechen, das anwaltlicher Hilfe bedürfe, sondern zugleich einen Personenkreis, der einen Notar für eine Amtshandlung benötige. Unmittelbar in der folgenden Zeile nach der Fragestellung werde nämlich vor der Namensnennung und in einer größeren Schrift auf den "Rechtsanwalt & Notar" hingewiesen. Es handele sich deshalb nicht lediglich um die vollständige Angabe einer Berufsbezeichnung. Das Schalten einer Anzeige diene auch ausschließlich dem Zweck, Mandate zu gewinnen und vermittele den mit dem Amt des Notars unvereinbaren Eindruck der Gewerblichkeit. Hierdurch unterscheide die Anzeige sich in der Verwendung von Briefpapier, bei dem die sachliche Information des Mandanten im Vordergrund stehe.
Gegen diese ihm am 31. März 2006 zugestellte Verfügung (Bl. 13 d. A. 4 R 335 SH I) richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Notars vom 27. April 2006, eingegangen beim Oberlandesgericht Celle am 2. Mai 2006 (Bl. 1 - 4 d. A.). Zur Begründung führt der Notar aus, ein Fall unzulässiger Werbung nach § 29 Abs. 1 BNotO liege nicht vor. Die Überschriftenzeile der Anzeige weise eindeutig nur auf seine anwaltliche Tätigkeit hin. Ferner sei es nicht zu beanstanden und üblich, dass er seine korrekte Berufsbezeichnung Rechtsanwalt und Notar seinem Namen vorangestellt habe. Soweit unterschiedliche Schrifttypen verwendet worden seien, sei dies ohne seine Anweisung alleine durch die Redaktion der Zeitschrift erfolgt. Inhaltlich ergebe sich aus der Anzeige durch ihre Überschrift sowie den Hinweis auf Tätigkeitsschwerpunkte, die es nur bei dem Rechtsanwalt gebe, eindeutig, dass es hier nur um die anwaltliche Tätigkeit gegangen sei. Es sei auch kein Unterschied zu der Nutzung von Briefpapier und Visitenkarten zu erkennen, in denen ebenfalls die Berufsbezeichnung Notar auftauche.
Der Antragsteller beantragt (Bl. 1 d. A.),
den angefochtenen Bescheid mit der zugrunde liegenden Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Braunschweig vom 07.11.2005, soweit darin ein Dienstvergehen festgestellt worden ist, aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 14 f. d. A.),
den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
Er beruft sich darauf, die Anzeige stelle eine unzulässige werbewirksame Selbstdarstellung auch in Bezug auf das Notaramt dar, weil aus der Sicht eines die Unterschiede zwischen Rechtsanwalt und Notar nicht kennenden Adressaten die Angabe beider Tätigkeitsbezeichnungen als eine umfassende Anpreisung der Dienstleistungsmöglichkeiten des Inserenten anzusehen sei. Die an die örtliche Kirchengemeinde gerichtete Anzeige erscheine in ihrer Wirkung als eine Art Direktmarketing, das von den Adresstaten als aufdringlich empfunden werden könne. Die Herausstellung des Angebots "Anwaltliche Hilfe ?" wirke reißerisch und erwecke den Eindruck, der Notar sei nur an der Erhöhung seiner Einnahmen interessiert. Ein besonderer Anlass für ein allgemeines Herantreten an Rechtssuchende, wie durch die Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer gefordert, liege nicht vor.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1.
Gemäß § 94 Abs. 2 Satz 5 BNotO kann gegen die Entscheidung, mit der eine Beschwerde gegen die Missbilligung des Verhaltens des Notars zurückgewiesen wird, die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragt werden. Für das Verfahren gelten gemäß § 94 Abs. 2 Satz 6 BNotO die Vorschriften des § 75 Abs. 5 Satz 2 bis 4 BNotO entsprechend. Gemäß § 75 Abs. 5 Satz 2 bis 4 BNotO entscheidet der Notarsenat nach den Vorschriften über die für Landesjustizbeamte geltenden Vorschriften auch über den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung über eine Missbilligungsverfügung. Dieser Antrag muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdeinstanz eingereicht und begründet werden. Diese Frist ist hier gewahrt, da die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig dem Notar am 31. März 2006 zugesstellt wurde und dieser mit am 2. Mai 2006 eingegangenen Schriftsatz den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 32 Abs. 5 NDO i.V.m. § 96 S. 1 BNotO). Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und kein Beteiligter eine mündliche Verhandlung beantragt hat.
2.
Der Antrag ist auch begründet. In der Veröffentlichung der Anzeige in der Herbstausgabe 2005 des Gemeindebriefes der Ev.luth. Kirchengemeinde St. P. zu B. liegt keine unzulässige Werbung nach § 29 BNotO und damit kein Dienstvergehen, welches eine Missbilligung rechtfertigen könnte. Gem. § 29 Abs. 1 BNotO hat der Notar jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen. Nach § 29 Abs. 2 BNotO darf eine dem Notar in Ansehung seiner Tätigkeiten nach § 8 BNotO erlaubte Werbung sich nicht auf seine Tätigkeit als Notar erstrecken.
a)
Grundsätzlich gilt auch für den Notar, der einen "staatlich gebundenen" Beruf ausübt, die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 73, 280, 292 [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80]; Beschluss vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 , in: NJW 2005, 1483 zu B I 1; Beschluss vom 24. November 2005 - 1 BvR 1870/04 , in: NJW 2006, 359 zu II 1 a; Schippel, BNotO, 7. Aufl., § 29 Rdnr. 1 f.). Dieses Grundrecht schützt auch die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste. Gleichwohl ist die in § 29 Abs. 1 BNotO enthaltene Beschränkung grundsätzlich als flankierende Maßnahme zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung der Notare gerechtfertigt (BVerfG NJW 2005, 1483, zu B I 3 a) aa)). Allerdings muss es sich um eine inhaltlich berufswidrige oder sonst irreführende Werbung handeln und das Werbeverbot darf inhaltlich nicht die Grenzen der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeit der Einschränkung der Berufsausübung übersteigen. Amtswidrig ist eine Werbung nur dann, wenn sie die ordnungsgemäße Berufsausübung des Notars in Frage stellt. Ferner ist jeder Grundrechtseingriff - sei es durch gesetzliche Regelungen, sei es durch Einzelmaßnahmen der Dienstaufsicht - nur dann gerechtfertigt, wenn er durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist.
Auf dieser Grundlage hat das BVerfG § 29 Abs. 3 S. 1 BNotO als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen, soweit Anwaltsnotaren in überörtlichen Sozietäten untersagt wird, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden (NJW 2005, 1483). Ferner hat es keine unzulässige Werbung im Sinne von § 29 Abs. 1 BNotO angenommen, wenn ein Notar Anschrift und Telefonnummer seiner Geschäftsstelle in einem örtlichen Telefonbuch veröffentlichen lässt, das nicht auch für den Ort seines Amtssitzes, sondern ausschließlich für eine Gemeinde herausgegeben wird, die außerhalb seines Amtsbereiches liegt (NJW 2006, 359 unter Aufhebung des Beschlusses des BGH vom 12. Juli 2004 - NotZ 6/04 , in: NJW 2004, 2974).
Als unzulässig anzusehen ist demgegenüber jedes Verhalten des Notars, das den Eindruck erwecken könnte, seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit werde durch ein gewerbliches, gewinnorientiertes Marktverhalten beeinflusst (Beschluss des BGH vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 , in: NJWRR 2002, 58; Beschluss des Senats vom 25. November 2003 - Not 27/03 - zur Frage der Zulässigkeit der Führung von mehreren Namens und Amtsschildern zur Kennzeichnung der Notariatsgeschäftsstelle; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 29 Rdnr. 6). Nicht gestattet ist hierbei insbesondere ein reklamehaftes Verhalten des Notars, das keinen Sachbezug zu der notariellen Tätigkeit hat (Beschluss des Senats vom 16. November 2001 - Not 28/01 , in: Nds. Rpfl. 2002, 284). Ob dieser bloße Eindruck der Gewerblichkeit und des reklamehaften Herausstellens vorliegt, richtet sich nicht nach der Sicht eines Fachjuristen, sondern es ist auf die Sichtweise desjenigen abzustellen, an den sich die Werbung richtet und auf dessen Vorstellungswelt sie Einfluss haben soll (Beschluss des Senats vom 15. Januar 2001 - Not 12/00 , in: NJWRR 2001, 1721). Das ist die Sichtweise derjenigen, die bei der Verfolgung ihrer rechtlichen Interessen auf sachverständige Hilfe zurückgreifen möchten, ohne von vornherein das sichere Wissen mitzubringen, ob sie hierfür einen Notar oder einen Rechtsanwalt benötigen.
Soweit der Notar - wie hier - zugleich als Rechtsanwalt tätig ist, hat er im Rahmen anwaltlicher Werbung darauf zu achten, dass hierdurch nicht die für den Notar geltenden Grenzen der Werbung überschritten werden (Arndt/Lerch/Sandkühler, § 29 Rdnr. 16; Schippel, § 29 Rdnr. 19). Insbesondere kommen dem Notar bei einer einheitlich gestalteten Werbung nicht etwa deswegen größere Werbebefugnisse zu, weil er zugleich Rechtsanwalt ist und insoweit Werbung in größerem Umfang zulässig ist als bei einem Notar (vgl. hierzu § 29 Abs. 2 BNotO).
Zur Ausfüllung des Begriffs der unzulässigen Werbung nach § 29 BNotO können gem. § 67 Abs. 2 S. 3 Ziff. 7 BNotO die Notarkammern Richtlinien erlassen. Die Richtlinienempfehlung der Bundesnotarkammer (veröffentlicht in DNotZ 1999, 259, 261f.; ferner Schippel, a.a.O., Rdnr. 8 - 15) sehen zu VII 1.3 vor, dass ein Verhalten des Notars insbesondere dann unzulässig ist, wenn es auf die Erteilung eines bestimmten Auftrags oder Gewinnung eines bestimmten Auftraggebers gerichtet ist, es den Eindruck der Gewerblichkeit vermittelt, insbesondere den Notar oder seine Dienste reklamehaft herausstellt,
- es eine wertende Selbstdarstellung des Notars oder seiner Dienste enthält,
- der Notar ohne besonderen Anlass allgemein an Rechtssuchende herantritt,
- es sich um eine irreführende Werbung handelt.
Soweit es speziell um Anzeigen geht dürfen diese nicht durch Form, Inhalt, Häufigkeit oder auf sonstige Weise der amtswidrigen Werbung dienen (VII 1.4 der Richtlinienempfehlung; Arndt/Lerch/Sandkühler, a.a.O., Rdnr. 11). Wenn Anzeigen des Notars dagegen keine werbende Selbstdarstellung enthalten, den Eindruck der Gewerblichkeit nicht vermitteln und in Form, Inhalt und Häufigkeit nicht der amtswidrigen Werbung dienen, sind sie ihm erlaubt (Schippel, a.a.O., Rdnr. 13).
b)
Auf dieser Grundlage ist hier nicht von einer amtspflichtwidrigen Werbung des Notars auszugehen. Sie stellt sich vielmehr im Ergebnis lediglich als Werbung für die anwaltliche Tätigkeit dar, bei der der ergänzenden Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt und Notar kein entscheidendes Gepräge im Sinne einer amtswidrigen Notarwerbung zukommt. Zunächst ist die Anzeige bereits optisch nicht als besonders hervorstechend oder reißerisch anzusehen. Sie hat insgesamt lediglich ein Format von 6 x 4,5 cm und ist in der entsprechenden Seite des Gemeindebriefes neben einem Artikel und fünf weiteren Anzeigen erschienen. In der Überschrift, die von der Schriftgröße und dem Fettdruck besonders hervorgehoben ist, wird die Frage nach "Anwaltliche Hilfe ?" gestellt. Bereits hierdurch kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Notar gerade keine Anpreisung auch seiner notariellen Tätigkeit anbietet, sondern lediglich auf seine anwaltliche Hilfe verweist. Diese optisch hervorgehobene Überschrift spricht deshalb bereits dagegen, dass es sich hier überhaupt um Werbung auch für das Notariat handelt.
Zwar folgt dann in der nächsten Zeile der in einer kleineren Schriftgröße fettgedruckte Hinweis auf "Rechtsanwalt und Notar" sowie in der dritten Zeile in einer wiederum kleineren Schriftgröße der Name des Antragstellers. Auch einem unbefangenen Leser, der zunächst durch die Überschrift "Anwaltliche Hilfe ?" zum Weiterlesen animiert wird, wird deshalb nicht verborgen bleiben, dass der hier genannte Rechtsanwalt zugleich Notar ist. Es ist deshalb nicht von vornherein auszuschließen, dass ein derartiger Leser, der sich zunächst für anwaltliche Dienstleistungen interessiert, beim Weiterlesen auch den Hinweis auf zusätzliche notarielle Tätigkeiten des Rechtsanwalts erhält und sich ebenfalls für diese interessieren wird. Das ist indessen nur ein hinzunehmender Nebeneffekt der zulässigen Anwaltswerbung. Insbesondere war der Notar hier nicht etwa verpflichtet, bei der Anzeige seinen Notartitel, der zu seiner vollständigen Berufsbezeichnung gehört (§ 2 S. 2 BNotO), wegzulassen. Zutreffend hat bereits das BVerfG in seiner Entscheidung zu § 29 Abs. 3 S. 1 BNotO darauf hingewiesen, die Regelung zur Verwendung unterschiedlicher Geschäftspapiere innerhalb einer überörtlichen Sozietät führe zu einer erheblichen Belastung des Notars, weil sie dem Anwaltsnotar die Angabe der Amtsbezeichnung untersage, die er bei seiner Berufsausübung grundsätzlich führen dürfe (NJW 2005, 1483 zu B I 3 b) cc ) (1)). Dieses damit unter bestimmten Voraussetzungen geforderte Verschweigen der eigenen beruflichen Qualifikation stelle einen empfindlichen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, weil es zur Folge habe, dass die notariellen Leistungen nur eingeschränkt angeboten und von den Rechtssuchenden nur eingeschränkt nachgefragt werden können. Vor allem sei es nicht auszuschließen, dass die fehlenden Angaben zu dem Notaramt Zweifel an der Seriosität des Rechtsanwalts wecken und damit auch die Ausübung dieses Berufs beeinträchtigen könnten. So könne etwa ein Mandant, der von dem Notaramt wusste, wegen eines Briefbogens, in dem die Amtsbezeichnung nicht angegeben wird, den Eindruck gewinnen, der betreffende Rechtsanwalt habe sein Notaramt möglicherweise aufgrund von Verfehlungen verloren.
Diese Überlegungen sind auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Gerade bei der Anzeige in einem kirchlichen Gemeindebrief, der als Adressaten lediglich die Kirchenmitglieder in einem örtlich begrenzten Umfeld hat, besteht die Gefahr, dass die Leser, denen der in derselben Stadt ansässige Notar möglicherweise persönlich bekannt ist, zu dem unzutreffenden Schluss verleitet werden, der Notar habe sein Amt verloren und sie könnten diesen nicht mehr wegen notarieller Dienstleistungen aufsuchen. Eine derartige Einschränkung seiner auch notariellen Berufstätigkeit muss der Notar nicht hinnehmen, zumal sie für ihn noch mit einer weitergehenden Rufschädigung verbunden sein kann, wenn etwa innerhalb des örtlichen Rahmens gar der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Notar habe sein Amt wegen irgendwelcher Verfehlungen gegen seinen Willen verloren.
Dem Notar kann es deshalb innerhalb einer Werbung, die klar erkennbar nur auf seine anwaltliche Tätigkeit abzielt, nicht untersagt werden, seine vollständige Berufsbezeichnung mit Namen anzugeben. In diesem Zusammenhang spielt es für einen durchschnittlichen Leser dann auch keine entscheidende Rolle mehr, ob in der Anzeige zunächst die vollständige Berufsbezeichnung und dann der Name oder umgekehrt angegeben wird. Auch den geringfügigen Unterschieden der Schriftgröße kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu. Es fehlt nämlich jedenfalls an einer optisch gerade auf das Notaramt abstellenden Gestaltung der Anzeige, da die Überschrift ersichtlich alleine auf anwaltliche Hilfe abstellt.
Jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist es ferner, dass in der Anzeige anschließend als Tätigkeitsschwerpunkte Familien, Medizin und Erbrecht genannt werden. Grundsätzlich darf allerdings die dem Rechtsanwalt erlaubte werbende Angabe von Interessen und Tätigkeitsschwerpunkten nicht den Eindruck erwecken, sie gelte auch für die notarielle Amtstätigkeit (Beschluss des Senats vom 15. Januar 2001 - Not 12/00 , in: NJWRR 2001, 1721; Arndt/Lerch/Sandkühler, a.a.O., Rdnr. 16; großzügiger Schippel, a.a.O., Rdnr. 1). Eine derartige amtswidrige Eigendarstellung steht nämlich im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben, wonach der Notar zum einen sein Amt auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt (§§ 20 - 22 BNotO) und zum anderen dort uneingeschränkt tätig werden muss. Durch die unterschiedslose Angabe von Interessen und Tätigkeitsschwerpunkten für den anwaltlichen und notariellen Bereich besteht nämlich zum einen die Gefahr, dass der Notar Tätigkeitsschwerpunkte angibt, die von vornherein alleine in den anwaltlichen Bereich fallen, er aber zum anderen aus seiner notariellen Tätigkeit nur einige Bereich der in §§ 20 - 22 BNotO geregelten Aufgaben herausgreift und so der Eindruck erweckt wird, er sei für die übrigen Bereiche nicht hinreichend qualifiziert oder an diesen nicht interessiert.
In der Regel ist es deshalb erforderlich, dass der Rechtsanwalt und Notar bei der Angabe von Interessenschwerpunkten klarstellt, dass diese sich alleine auf seine anwaltliche Tätigkeit beziehen. Zwar fehlt es hieran vorliegend, da nur unterschiedslos die drei Schwerpunktbereiche angegeben werden, wobei Medizinrecht von vornherein nur eine anwaltliche Tätigkeit betrifft, Familien und Erbrecht dagegen auch unter den Katalog der §§ 20 - 22 BeurkG fallen, diesen aber nicht abschließend erfassen. Diese fehlende Klarstellung wird aber dadurch ausgeglichen, dass die Überschrift der Anzeige eindeutig einen Hinweis auf eine bloß anwaltliche Tätigkeit enthält, mit der geworben werden soll, während die anschließende Angabe Rechtsanwalt und Notar lediglich der zulässigen vollständigen Berufsbezeichnung dient (s.o.). Auch ein nicht informierter Leser wird deshalb, wenn hier auch eine größere Deutlichkeit in der Darstellung wünschenswert wäre, die Anzeige nur so verstehen dürfen, dass lediglich für die anwaltliche Tätigkeit geworben wird und klargestellt werden soll, auf welchen Gebieten der Rechtsanwalt eine besondere Schwerpunktsetzung entfaltet hat.
Durch die Anzeige wird ferner in keiner Weise die Bereitschaft des Notars signalisiert, unter Verletzung seiner Amtspflichten Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbereichs (§ 10a BNotO) oder außerhalb seines Amtsbezirk (§ 11 BNotO) auszuüben. Abgesehen davon, dass es sich - wie oben dargelegt - ohnehin lediglich um eine anwaltliche Werbung handelt, die allenfalls für das Notariat einen hinzunehmenden Nebeneffekt haben kann, fehlt es an jeden Anhaltspunkten dafür, dass der Notar durch die Anzeige in einem lokalen Gemeindebrief einer Kirchengemeinde in B., wo er seinen Amtssitz hat, in irgendeiner Form signalisieren würde, er sei auch bereit, Urkundstätigkeit außerhalb dieses Bezirks auszuüben. Wenn das BVerfG bereits die Veröffentlichung in einem Telefonbuch für zulässig gehalten hat, das ausschließlich einen Bereich außerhalb des Amtssitzes des Notars betrifft, weil alleine hierdurch nicht unterstellt werden könne, der Notar signalisiere damit seine Bereitschaft, Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbereichs oder bezirks vorzunehmen (NJW 2006, 359), so gilt das erst recht, wenn die Veröffentlichung wie hier nur mit der Zielrichtung auf einen ganz beschränkten örtlichen Adressatenkreis innerhalb des Amtsbereichs des Notars erfolgt.
Schließlich erweckt auch weder der Inhalt noch die äußere Gestaltung der Anzeige für den unbefangenen Leser den Eindruck, der Notar wolle seine Angebote reißerisch herausstellen und ihm komme es in erster Linie auf die Erhöhung seiner Einnahmen an. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt in wesentlichen Punkten von der Fallgestaltung, die dem Beschluss des Senats vom 15. Januar 2001 zugrunde lag und in dem eine unzulässige Werbung angenommen wurde (Not 12/00, in: NJWRR 2001, 1721). In jenem Fall war in der Anzeige unter den Überschriften "Sie suchen Ihr Recht - Wir sind für Sie da" und "Wir unterstützten Sie gern in allen Rechtsfragen" mit dem anschließenden Zusatz "Rechtsanwalts und Notarkanzlei" eine Veröffentlichung erfolgt, die in der linken Spalte der Anzeige verschiedene Rechtsprobleme aufführte, während in der rechten Spalte die Mitglieder der Sozietät genannt wurden, wobei an erster Stelle der Notar mit der Bezeichnung "Rechtsanwalt und Notar" sowie verschiedenen Interessenschwerpunkten auftauchte. In diesem Fall ließen weder die Überschrift der Anzeige oder die links aufgeführten Fragen zu einzelnen Rechtsproblemen noch schließlich die rechts angegebenen Interessenschwerpunkte des Rechtsanwalts und Notars erkennen, dass sich die Werbung alleine auf anwaltliche Leistungen beschränkte. Hier konnte auch für den unbefangenen Leser ohne weiteres der Eindruck entstehen, dass werbend unterschiedslos anwaltliche und notarielle Dienstleistungen angeboten wurden, was noch durch den weiteren Zusatz "Wir unterstützen Sie gerne in allen Rechtsfragen, damit Ihrem Recht effektiv zur Geltung verholfen wird" hervorgehoben wurde.
Demgegenüber ist die hier zu beurteilende Anzeige nicht nur hinsichtlich ihrer Größe, des Inhalts und der optischen Aufmachung deutlich zurückhaltender gestaltet, sondern weist durch die Überschrift klar erkennbar drauf hin, dass lediglich anwaltliche Hilfe angeboten wird. Von einer reißerischen Aufmachung kann bei der Anzeige, die bis auf die plakativ gestaltete Überschrift lediglich Sachaussagen enthält, nicht gesprochen werden. Ein gewisser optischer Anreiz durch Wortwahl und Gestaltung der Überschrift ist aber dann nicht zu beanstanden, wenn diese sich auf die anwaltliche Tätigkeit beschränkt und der Zusatz "Notar" lediglich der Klarstellung bezüglich der vollständigen Amts und Berufsbezeichnung dient.
c)
Liegt somit bereits kein Verstoß gegen § 29 BNotO vor, so ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem unterstellten Dienstvergehen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne keine Missbilligung in Betracht kommen dürfte. Der Notar übt sein Amt seit nunmehr mehr als 10 Jahren aus, ohne dass er - soweit ersichtlich - bisher disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten wäre. Auch wenn in der Missbilligungsverfügung des Präsidenten des Landgerichts Braunschweig darauf hingewiesen wird, es sei bereits einmal eine unzulässige Werbung in der B. Z. vom 12. April 2003 beanstandet worden (wobei Einzelheiten hierzu sich aus den Akten nicht ergeben), muss in Rechnung gestellt werden, dass der Notar bereits unmittelbar nach der Bekanntmachung der Einleitungsverfügung vom 26. Oktober 2005 durch Schreiben vom 2. November 2005 erklärt hat, er habe bereits durch ein Schreiben an die Redaktion des Gemeindebriefes dafür Sorge getragen, dass der Anzeigentext für die nächste Ausgabe modifiziert und keinen Hinweis auf das Notariat mehr enthalten werde. Ferner werde er auch künftig keine Anzeigen schalten, die eine andere Berufsbezeichnung als "Rechtsanwalt" beinhalteten. Angesichts dieser Erklärung des Notars, bei der nicht ersichtlich ist, dass er sich an diese nicht gehalten hätte, bestand für eine Missbilligung nach § 94 BNotO keine Veranlassung mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 94 Abs. 2 S. 6, § 75 Abs. 5 S. 4, §§ 114, 115 NDO.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.