Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 22.06.2006, Az.: 11 U 280/05

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
22.06.2006
Aktenzeichen
11 U 280/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53266
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 29.09.2005 - AZ: 7 O 83/05

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.9.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Lüneburg - 7 O 83/05 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 10.240,- nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 4.8.2005 sowie bereits ausgerechnete Zinsen in Höhe von EUR 522,41 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung aufgrund von ihr durchgeführter Speditionsleistungen sowie Ersatz von Inkassokosten. Die Hauptforderung in Höhe von 10.240 € ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin hat der Beklagten die Original-Frachtunterlagen nicht ausgehändigt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dies vereinbart worden ist oder nicht. Die Beklagte beruft sich wegen der Nichtaushändigung dieser Unterlagen auf fehlende Fälligkeit.

Nach mündlicher Verhandlung vor dem Landgericht hat die Beklagte in einem von diesem nachgelassenen Schriftsatz zudem die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten.

Das Landgericht hat es als nicht erwiesen angesehen, dass zwischen den Parteien die Zahlung durch die Beklagte ohne Vorlage der Original-Frachtunterlagen vereinbart worden sei und hat mangels Fälligkeit die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Begehren vollen Umfangs weiter verfolgt.

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.

II.

1. Die Berufung hat in der Hauptsache Erfolg.

a) Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag ist der Höhe nach unstreitig. Er ist auch fällig. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass ihr die Original-Frachtunterlagen auszuhändigen seien.

(1) Soweit die Beklagte ein Interesse an der Aushändigung der Original-Frachtunterlagen haben kann, um ihrerseits Rechte gegenüber Dritten geltend zu machen, so hat die Beklagte sich in Beantwortung des Auflagenbeschlusses des Senats vom 11. Mai 2006 nicht zu erklären vermocht, ob gegen ihren Vertragspartner noch Ansprüche bestehen, für welche sie die genannten Unterlagen benötigt oder ob sie ihrerseits vollen Umfangs befriedigt worden ist. Ob ein entsprechender Zahlungseingang bei der Beklagten erfolgt ist, muss für sie einfach zu klären sein. Der Senat geht daher aufgrund der Nichtbeantwortung der Frage durch die Beklagte davon aus, dass sie die Original-Frachtunterlagen gegenüber ihren Vertragspartnern nicht (mehr) benötigt.

(2) Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 14 UstG in Verbindung mit § 273 BGB berufen, weil die Klägerin unstreitig vor- getragen hat, dass sie ihrerseits verpflichtet ist, Unterlagen des Transports im Original aufzubewahren und der Beklagten kein stärkeres Recht zum Besitz an diesen Unterlagen zusteht.

Daher kann sich die Beklagte nicht auf fehlender Fälligkeit berufen.

b) Das Bestreiten der Aktivlegitimation ist prozessual unzulässig. Zwar wurde der Beklagten in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht am 11. August 2005 Schriftsatznachlass eingeräumt, jedoch nur auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 3. August 2005. Der gewährte Schriftsatznachlass umfasst nur die Stellungnahme zum neuen Vorbringen des Gegners, nicht jedoch zum Vortrag völlig neuer Angriffs- oder Verteidigungsmittel. Das Bestreiten der Aktivlegitimation ist daher neues Vorbringen nach Schluss der mündlichen Hauptverhandlung und von der eingeräumten Schriftsatznachlassfrist nicht umfasst. Als neues Vorbringen ist dies in der Berufungsinstanz unbeachtlich, §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO. Die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin war auch nicht unstreitig. Die Beklagte hat weder bei Erhalt der Rechnungen noch in der ersten Instanz die Aktivlegitimation gerügt, sondern sich ausschließlich auf fehlende Fälligkeit berufen. Macht die Klägerin aufgrund durchgeführter Transporte eine Forderung geltend und ist ihre Aktivlegitimation nie gerügt worden, so gibt sie mit ihrer Klage zu erkennen, aktiv legitimiert zu sein, weshalb es eines ausdrücklichen Bestreitens bedurft hätte.

2. Im Ergebnis ohne Erfolg ist die Berufung hinsichtlich der Inkassokosten. Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig, weil Aufgabe der im Nachhinein dann doch beauftragten Rechtsanwälte ohnehin Inkassoaufgaben umfasst. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Rechtsprechung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ändern wollte (kritisch auch OLG Karlsruhe BeckRS 2005 07378 für das Mahnverfahren; ausführlich OLG Hamm NJW-RR 2006, 242, 243 [OLG Hamm 31.10.2005 - 24 W 23/05] bei Kosten eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens).

3. Zinsen kann die Klägerin aus § 291 BGB, hinsichtlich des bezifferten Zinsbetrages aus § 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB verlangen. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 2 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Parteien haben insoweit auch keine Anhaltspunkte, die zu einer anderen Entscheidung Anlass gäbe, aufgezeigt.