Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.11.2015, Az.: 2 W 229/15
Vergütungsanspruch des Sachverständigen bei fehlender Verwertbarkeit des Gutachtens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 11.11.2015
- Aktenzeichen
- 2 W 229/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 31329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2015:1111.2W229.15.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 05.08.2015 - AZ: 20 OH 5/13
Rechtsgrundlagen
- JVEG § 8a Abs. 2 Nr. 1
- ZPO § 407a
Fundstellen
- BauR 2016, 312
- BauR 2016, 1518-1522
- DS 2016, 129-132
- DS 2018, 29-30
- IBR 2016, 50
- JurBüro 2016, 91-93
- KfZ-SV 2016, 32-35
Amtlicher Leitsatz
Der Sachverständige erhält eine Vergütung auch dann, wenn die wegen der teilweisen Übertragung des Auftrags auf einen Dritten fehlende Verwertbarkeit seines Gutachtens auf einer unzulänglichen Anleitung durch das Gericht beruht.
Tenor:
Die Beschwerde der Landeskasse vom 7. August 2015 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Landeskasse vom 7. August 2015 gegen den auf ihren Antrag gemäß § 4 Abs. 1 JVEG eine Vergütung des Beschwerdegegners in Höhe von 2.393,86 € brutto festsetzenden Beschluss des Landgerichts vom 5. August 2015 ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig; insbesondere übersteigen die mit der Beschwerde beanstandeten Festsetzungen, das für den Sachverständigen P. abgerechnete Honorar von 1.039,58 € brutto sowie die weiteren Positionen für den "Ortstermin am 01. September 2014 in H. (SV-Büro P.)" in Höhe von insgesamt 394,84 € brutto, den Beschwerdewert von 200,00 €.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der Einzelrichter des Landgerichts hat die Vergütung des Beschwerdegegners im Ergebnis mit Recht antragsgemäß auf 2.393,86 € festgesetzt, weil die streitigen Positionen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) letztlich trotz von der Landeskasse zutreffend erkannter Unverwertbarkeit des Gutachtens des Beschwerdegegners festsetzungsfähig sind; zudem sind auch die streitigen Positionen für den Ortstermin des Beschwerdegegners mit dem Sachverständigen P. als notwendig anzusehen. Die Beschwerde der Landeskasse war daher zurückzuweisen.
1. Die dem Beschwerdegegner durch die Beauftragung des Sachverständigen P. entstandenen Kosten für dessen Honorar in Höhe von 1.039,58 € brutto sind im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise ersatz- und vergütungsfähig.
a) § 413 ZPO regelt, dass der Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erhält. Das JVEG enthält mit den von der Rechtsprechung zu seiner Ergänzung entwickelten Grundsätzen eine abgeschlossene und spezielle Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Sachverständiger für ein von ihm erstattetes Gutachten zu entschädigen ist (vgl. BGHNJW 1984, 870 f. [BGH 25.10.1983 - VI ZR 249/81]; OLG Braunschweig, Beschl. v. 25. August 2005 - 2 W 90/05, zit. aus juris).
§ 1 Abs. 1 JVEG bestimmt dementsprechend, dass dem beauftragten Sachverständigen eine Vergütung zusteht, die sich nur nach diesem Gesetz bestimmt. In § 8 Abs. 1 JVEG ist weiterhin abschließend geregelt, für welche Tätigkeiten der Sachverständige eine Vergütung erhält. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG sind dem Sachverständigen auch besondere Aufwendungen i.S.d. § 12 JVEG zu ersetzen. Dazu zählen auch "die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte".
Hilfskraft in diesem Sinne ist eine Person, die - angestellt oder selbständig - auf demselben Gebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen und der Kontrolle des Sachverständigen in jeder Phase der Gutachtenerstellung unterliegt und dem Sachverständigen entsprechend ihren Fähigkeiten zuarbeitet, wobei der Sachverständige diese Zuarbeit auch selbst hätte erledigen können; trotz der Mitarbeit der Hilfskraft muss daher die Hauptverantwortung des Sachverständigen für sein Gutachten bestehen bleiben (vgl. BeckOK KostR-Bleutge, § 12 JVEG Rz. 25 ff. m.w.N., Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann-Binz, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 12 Rz. 4; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 12 Rz. 6; Bleutge, Die Hilfskräfte des Sachverständigen - Mitarbeiter ohne Verantwortung? NJW 1985, 1185, 1188; Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 404 Rz. 1a). Der Sachverständige P. war jedoch keine solche Hilfskraft. Vielmehr war er eigenständiger Sachverständiger mit einem eigenen Fachgebiet, das sich von dem des Beschwerdegegners unterschied und für das dieser selbst gerade keine Fachkunde hatte, so dass er für die Mitarbeit des Sachverständigen P. auch keine Verantwortung übernehmen konnte.
Eine Vergütung für einen vom Sachverständigen selbst beauftragten (Unter-)Sachverständigen sieht das JVEG nicht vor. So kommt als Grundlage eines Vergütungsanspruches des Beschwerdegegners für das für den Sachverständigen P. abgerechnete Honorar allenfalls die über § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG anwendbare Auffangklausel des § 7 Abs. 1 JVEG in Betracht, wonach auch die in den §§ 5, 6 und 12 JVEG nicht besonders genannten baren Auslagen ersetzt werden, soweit sie notwendig sind.
b) Die Landeskasse rügt im vorliegenden Fall zu Recht die Unverwertbarkeit des vom Beschwerdegegner erstatteten Gutachtens vom 16. Oktober 2014. Stützt sich das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen (wie hier des Beschwerdegegners) auf gutachterliche Ausführungen eines anderen, vom Gericht weder ausgewählten noch ernannten Sachverständigen (wie hier des Sachverständigen P.), um die Beweisfrage (vgl. hier den Beweisbeschluss vom 6. Juli 2012, Bl. 31 f. d.A.) beantworten zu können, obwohl der Gerichtssachverständige mangels eigener Fachkunde für die Ergebnisse des weiteren (Unter-)Sachverständigen nicht die uneingeschränkte persönliche Verantwortung übernehmen kann, ist ein solches Gutachten nicht verwertbar.
Denn gemäß § 404 ZPO obliegt die Auswahl und die Ernennung eines Sachverständigen dem Prozessgericht, das gemäß § 404 a ZPO dessen Tätigkeit leitet. Im vorliegenden Fall ist mit dem Sachverständigen P. ein vom Landgericht weder ausgewählter noch ernannter Sachverständiger tätig geworden. Damit fehlte dem Sachverständigen P. die verfahrensrechtliche Autorisierung, so dass seine gutachterlichen Ausführungen prozessual nicht verwertbar sind (vgl. OLG Koblenz MDR 2012, 1491 [OLG Koblenz 14.11.2012 - 14 W 621/12]; BGH MDR 1979, 126 f.).
Überdies hat der tatsächlich vom Landgericht ausgewählte und ernannte Sachverständige, der Beschwerdegegner, ein Gutachten erstattet, das auf gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen eines weiteren (Unter-) Gutachters beruht, wofür dem Beschwerdegegner nach eigenem Vortrag die Fachkunde fehlte. § 407 a Abs. 1 ZPO verpflichtet den beauftragten Sachverständigen jedoch ausdrücklich, unverzüglich zu prüfen, ob der Gutachtenauftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann, und, wenn das nicht der Fall ist, das Gericht unverzüglich zu verständigen. § 407 a Abs. 2 ZPO bestimmt weiter, dass der Sachverständige nicht befugt ist, seinen Auftrag auf einen anderen zu übertragen; soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, es sei denn, dass es sich um Hilfsdienste untergeordneter Bedeutung handelt. Der Hintergrund dieser Regelungen ist, dass ein Sachverständiger, der die Gutachtenerstattung auch nur teilweise auf einen anderen überträgt, vor allem, wenn ihm selbst - wie hier - insoweit die Fachkunde fehlt und er demzufolge die Ergebnisse des anderen gar nicht nachvollziehen und sich zu eigen machen kann, schlechterdings nicht auf Grund eigener Überzeugung und Urteilsbildung die uneingeschränkte persönliche Verantwortung für sein Gutachten übernehmen kann (vgl. auch die vorstehenden Ausführungen unter a)). Die Mitwirkung eines weiteren und selbständigen (Unter-)Sachverständigen, der nicht vom Prozessgericht mit der Erstattung eines interdisziplinären Gutachtens gemeinsam mit dem Gerichtssachverständigen beauftragt worden ist (vgl. § 404 Abs. 1 Satz 2 ZPO), führt damit zur Unverwertbarkeit des Gutachtens (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18. November 2013 - 17 W 167/13, zit. aus juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 12. September 2012 - 7 U 146/11, zit. aus juris; OLG Koblenz MDR 2010, 463 f. [OLG Koblenz 08.12.2009 - 14 W 769/09][OLG Koblenz 08.12.2009 - 14 W 769/09]; OLG Nürnberg, Beschl. v. 16. Mai 2006 - 5 W 781/06, zit. aus juris; BSG, Beschl. v. 30. Januar 2006 - B 2 U 358/05 B, zit. aus juris; BVerwG NJW 1984, 2645 f. [BVerwG 09.03.1984 - BVerwG 8 C 97.83][BVerwG 09.03.1984 - BVerwG 8 C 97.83]; Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 407 a Rz. 2 m.w.N.).
c) Soweit § 8 a JVEG regelt, dass auch eine an sich unverwertbare Leistung des Gerichtssachverständigen zu vergüten ist, wenn und soweit das Gericht diese Leistung berücksichtigt, kann sich der Beschwerdegegner hierauf im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg berufen.
Die Frage, inwieweit sich Mängel eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens auf den Vergütungsanspruch des beauftragten Sachverständigen auswirken, ist in der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Bestimmung des § 8 a Abs. 2 JVEG geregelt. Nach § 8 a Abs. 2 Satz 1 JVEG erhält der Sachverständige auch dann eine Vergütung, wenn er die in § 8 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Pflichtwidrigkeiten begangen hat, soweit seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist; dieses ist aufgrund der in § 8 a Abs. 2 Satz 2 JVEG geregelten Fiktion anzunehmen, wenn und soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verwertbarkeit eines Gutachtens in den Kosteninstanzen wiederholt werden; der Sachentscheidung für eine Verwertbarkeit im Hauptsacheverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers präjudizielle Wirkung zukommen (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann-Binz, aaO., § 8 a Rz. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8. Juni 2015 - 2 O 138/14 m.w.N., zit. aus juris). Soweit das Gericht daher eine Leistung im Ergebnis als nicht nur völlig untergeordnet mitberücksichtigt hat, gilt sie als verwertbar und brauchen die Bedingungen in § 8 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 JVEG nicht mehr geprüft werden (Hartmann, aaO., § 8 a Rz. 34).
Für die Frage, ob ein Gutachten durch das Gericht i.S.d. § 8 a Abs. 2 Satz 2 JVEG berücksichtigt worden ist, ist auf den jeweiligen erkennenden Tatrichter abzustellen. Dabei gilt als Berücksichtigung eines Gutachtens nicht erst, wenn auf seiner Grundlage ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht. Eine Verwertung ist vielmehr schon gegeben, wenn der zuständige Richter im Rahmen der Prüfung der Sach- und Rechtslage nach Erstattung des Gutachtens auf dieses aufbaut, selbst wenn sich dies aus der Verfahrensakte allein noch nicht erkennen lässt. Schließen die Parteien etwa einen Vergleich, kommt es darauf an, ob der Tatrichter für seine rechtliche Bewertung des Streitstandes das Gutachten verwertet hat (LG Halle NJW 2014, 2886 f. [LG Halle 04.05.2014 - 4 T 26/14][LG Halle 04.05.2014 - 4 T 26/14]; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann-Binz, aaO.).
Im vorliegenden Fall können die Voraussetzungen der Fiktion des § 8 a Abs. 2 Satz 2 JVEG, wonach ein Gutachten als verwertbar gilt, soweit dieses durch das Gericht berücksichtigt worden ist, jedoch nicht festgestellt werden. Das Gutachten des Beschwerdegegners wurde nicht von einem Tatrichter berücksichtigt und damit als verwertbar beurteilt. Es wurde vielmehr in einem selbständigen Beweisverfahren erstattet, in dem auch keine - gemäß § 492 Abs. 3 ZPO mögliche - mündliche Erörterung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung stattgefunden hat bzw. die Parteien sich sonst gütlich geeinigt haben.
Es hilft hier auch nicht weiter, darauf abstellen zu wollen, ob jedenfalls die Parteien das Gutachten des Beschwerdeführers als verwertbar ansahen. Auf eine Anfrage des Landgerichts, ob die Parteien das Vorgehen des Beschwerdegegners, den Sachverständigen P. einzuschalten, nachträglich genehmigen würden, hat sich die Antragsgegnerin nicht geäußert; zudem hatte sie bereits mit Schriftsatz vom 15. Dezember 29014 Einwendungen gegen das Gutachten erhoben.
Eine Prognose darüber, ob das Gutachten des Beschwerdegegners womöglich in Zukunft i.S.d. § 8 a Abs. 2 Satz 2 JVEG berücksichtigt werden wird, etwa in einem Hauptsacheverfahren oder im Vorwege eines Vergleichsschlusses zwischen den Parteien des Rechtsstreits, lässt sich derzeit nicht anstellen.
d) Letztlich verhilft jedoch § 8 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG dem Beschwerdegegner trotz Unverwertbarkeit seines Gutachtens zu seiner Vergütung, wonach er diese auch bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus § 407 a Abs. 1 bis 3 Satz 1 ZPO erhält, wenn er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Mit dieser zum 1. August 2013 wirksam gewordenen Kodifizierung hat sich der Gesetzgeber an der bisher für die Sachverständigenvergütung ergangenen und als ausgewogen bezeichneten Rechtsprechung orientiert (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann-Binz, aaO., § 8 a Rz. 1 m.w.N. zum Gesetzgebungsverfahren); danach wurde im Einzelfall durch ergänzende Auslegung des JVEG ermittelt, ob und inwieweit der Sachverständige für ein nur bedingt oder gar nicht verwertbares Gutachten eine Entschädigung verlangen konnte, dieses also entschädigungswürdig oder entschädigungsunwürdig war (vgl. BGH NJW 1984, 870 f. [BGH 25.10.1983 - VI ZR 249/81][BGH 25.10.1983 - VI ZR 249/81] zum ZSEG).
Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass der Beschwerdegegner bereits gegenüber der anfragenden IHK Hannover angegeben hatte, dass gegebenenfalls für einzelne Fragestellungen weitere Sachverständige, wie z.B. ein Chemiker, herangezogen werden müssten, und dieses dem Landgericht auch so mitgeteilt worden war (vgl. das Schreiben der IHK vom 6. Juni 2014, Bl. 76 d.A.).
Mit Schreiben des Landgerichts vom 23. Juni 2014 erfolgte die Beauftragung des Beschwerdegegners (Bl 82 f. d.A.). Die Belehrung des Beschwerdegegners in diesem Schreiben, mit der das Landgericht seiner Hinweispflicht gemäß § 407 a Abs. 5 ZPO nachkam, lautete ausschnittsweise wie folgt:
"Soweit etwa die Beweisfrage ganz oder teilweise außerhalb Ihres Fachgebietes liegen sollte, bitte ich um unerledigte Rückgabe der Akten. Ich bitte, die Akten zur Prüfung dieser Frage möglichst bald durchzusehen.
...
Eine Delegierung des Auftrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gerichts zulässig. Zu Ihrer Unterstützung dürfen Sie sich selbstverständlich Ihrer Mitarbeiter bedienen, sofern Sie nur auf Grund eigener Prüfung und Sachkunde selbst die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Gutachtens übernehmen."
Der Beschwerdegegner wurde sodann mit Schreiben vom 27. Juni 2014 (vgl. Bl. 86 d.A.) aufgefordert, die Akte zurückzusenden. Der Beschwerdegegner und der Einzelrichter, der Vorsitzende der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hannover, haben übereinstimmend erklärt, dass sie am 27. Juni 2014 ein Telefonat geführt hätten, in dem der Beschwerdegegner auf die Erforderlichkeit der Mitarbeit eines Chemikers zur Beantwortung der Beweisfrage hingewiesen habe, und dass der Einzelrichter dieses genehmigt habe (vgl. insbesondere auch die Darstellung in den Gründen des Beschlusses vom 5. August 2015). Hieran zu zweifeln, hat der Senat keine Veranlassung.
Der Beschwerdegegner hat damit sehr wohl gemäß § 407 a Abs. 1 ZPO darauf hingewiesen, dass der Gutachtenauftrag nicht vollständig in sein Fachgebiet fiel und nicht ohne die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen, eines Chemikers, ausgeführt werden könne; dies geschah bereits im Vorwege auf die Anfrage der I. hin, aber auch nochmals im Telefonat vom 27. Juni 2014 nur wenige Tage nach der mit Schreiben vom 23. Juni 2015 erfolgten Auftragserteilung. Es bestehen damit auch keine Zweifel daran, dass dies innerhalb von höchstens vier Tagen auch "unverzüglich" erfolgt ist, insbesondere, wenn die zeitliche Vorgabe in der Belehrung im Anschreiben vom 23. Juni 2015 ("Soweit etwa die Beweisfrage ganz oder teilweise außerhalb Ihres Fachgebietes liegen sollte, bitte ich um unerledigte Rückgabe der Akten. Ich bitte, die Akten zur Prüfung dieser Frage möglichst bald durchzusehen.") mitberücksichtigt wird. Die von der Landeskasse zitierte Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe (Beschl. v. 29. Juli 2008 - 3 OH 15/05, zit. aus juris), wonach ein Sachverständiger bei Übernahme eines Gutachtenauftrags trotz nicht ausreichender Fachkenntnis, wenn er nicht sorgfältig genug prüft, ob der Gutachtenauftrag in sein Fachgebiet fällt und seine Arbeit deshalb nicht verwertbar ist, schon bei leichter Fahrlässigkeit (entsprechend der nachträglich in das JVEG eingefügten Regelung des § 8 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG) seinen Entschädigungsanspruch verlieren könne, ist damit hier gerade nicht einschlägig.
Damit verbleibt es bei dem Vorwurf, dass der Beschwerdegegner den Auftrag gemäß § 407 a Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht auf einen anderen übertragen durfte. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt nach dem Gesetz schon bei leichter Fahrlässigkeit zum Verlust des Vergütungsanspruchs. Der Senat vermag im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erkennen, dass den Beschwerdegegner ein derartiger Schuldvorwurf, auch nur in Form leichter Fahrlässigkeit, trifft.
Gerade zu dieser - teilweisen - Übertragung des Gutachtenauftrags an einen anderen Sachverständigen, an einen Chemiker, hatte der Einzelrichter dem Beschwerdegegner seine Zustimmung erteilt. Dies korrespondierte zudem mit der - gemäß § 407 a Abs. 5 ZPO erfolgten - Belehrung im Anschreiben vom 23. Juni 2015 ("Eine Delegierung des Auftrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gerichts zulässig"). Aus welchem Grund der Beschwerdegegner nun trotz der ihm erteilten ausdrücklichen Zustimmung des Einzelrichters zur Beteiligung eines chemischen Sachverständigen noch Zweifel haben sollte, dass sein Vorgehen fehlerhaft sein könnte, erschließt sich dem Gericht nicht. Dies würde die an einen Sachverständigen unter den gegebenen Umständen zu stellenden Anforderungen übersteigern.
Vielmehr ist es so, dass das Gericht bei der Erhebung des Sachverständigenbeweises Herr des Verfahrens ist, während der Sachverständige lediglich weisungsgebundener Gehilfe des Gerichts ist (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 404 a Rz. 1); das Gericht hat den Sachverständigen anzuweisen und anlässlich der Erstellung des Gutachtens zu leiten, wie sich dies insbesondere auch aus § 404 a, 407 a Abs. 5 ZPO ergibt. Damit lag das Versäumnis allein beim Einzelrichter, der durch Beweisbeschluss die Erstattung eines interdisziplinären Gutachtens unter Ernennung des weiteren Sachverständigen, ggf. des Sachverständigen P., hätte anordnen müssen (vgl. § 404 Abs. 1 ZPO), worauf die Landeskasse zu Recht hinweist, wobei dieses sogar noch nachträglich nach der Gutachtenerstattung hätte geschehen können (vgl. BGH NJW 1985, 1399 ff. [BGH 08.01.1985 - VI ZR 15/83][BGH 08.01.1985 - VI ZR 15/83]; BayObLG NJW 2003, 216 ff.).
So ist auch in vergleichbaren Fällen in der Rechtsprechung entschieden worden, dass es von einem Sachverständigen nicht zu vertreten ist, wenn seine unzureichende Leistung auf einer unzulänglichen Anleitung des Gerichts nach § 404 a ZPO beruht (OLG Köln Beschl. v. 8. Februar 2010 - 17 W 20/10, zit. aus juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13. Januar 2003 - 3 WF 226/02, zit. aus juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 16. Mai 2006 - 5 W 781/06, zit. aus juris; vgl. auch OLG Nürnberg MDR 2011, 386 f. [OLG Nürnberg 23.08.2010 - 4 W 2413/07][OLG Nürnberg 23.08.2010 - 4 W 2413/07]).
Nach allem ist der Beschwerdegegner gemäß §§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 JVEG auch insoweit zu vergüten, als er den Ersatz der ihm durch die Beauftragung des Sachverständigen P. entstandenen Honorarkosten beansprucht.
2. Auch die weiteren Positionen für den "Ortstermin am 01. September 2014 in H. (SV-Büro P.)" aus dessen Antrag vom 16. Oktober 2015 in Höhe von 394,84 € brutto sind durch das Landgericht mit Beschluss vom 5. August 2015 im Ergebnis mit Recht zugunsten des Beschwerdegegners festgesetzt worden.
Diese Leistungen bzw. Aufwendungen sind zwar im Zusammenhang mit der zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führenden Tätigkeit des (Unter-) Sachverständigen P. erfolgt bzw. angefallen. Weil der Beschwerdegegner nach den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Einzelfall den Ersatz der Aufwendungen für die Gutachtertätigkeit des Sachverständigen P. jedoch ersetzt verlangen kann, kann ihm grundsätzlich auch nicht die Vergütung von Leistungen und der Ersatz von Aufwendungen verwehrt werden, die mit der Beauftragung und Instruktion des Sachverständigen P. zusammenhängen.
Dafür, dass die vom Beschwerdegegner in Ansatz gebrachten Positionen nicht festsetzungsfähig sind, weil diese nicht notwendig waren, besteht nach der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 2. November 2015 zu den von der Landeskasse diesbzgl. geäußerten Bedenken kein Anhalt. Grundsätzlich ist die Arbeitsweise des beauftragten gerichtlichen Sachverständigen diesem selbst überlassen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. April 2008 - X ZR 84/05). Wenn der Beschwerdegegner zur Erstattung des interdisziplinären Gutachtens, der das Landgericht zugestimmt hatte, es für erforderlich hielt, den Sachverständigen P. im Rahmen eines Ortstermins persönlich das Problem anhand der ihm vorliegenden Anzüge zu schildern und diesen einzuweisen sowie teilweise gemeinschaftliche Untersuchungen durchzuführen, erscheint die Notwendigkeit der ersetzt verlangten Aufwendungen hinreichend und plausibel dargelegt (vgl. BGH aaO.).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, weil auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht hin eine weitere Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes gemäß § 4 Abs. 5 JVEG nicht stattfindet.