Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 25.08.2005, Az.: 2 W 90/05

Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen; Der für die Prüfung der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen erforderliche Zeitaufwand als zu dem erstattungsfähigen Honorar zählend

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
25.08.2005
Aktenzeichen
2 W 90/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 22670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2005:0825.2W90.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 18.03.2005 - AZ: 1 O 3185/03

Fundstellen

  • DS 2006, 159
  • OLGReport Gerichtsort 2006, 31-32

Amtlicher Leitsatz

Der für die Prüfung der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen (§ 407 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) erforderliche Zeitaufwand gehört jedenfalls dann nicht zu dem nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erstattungsfähigen Honorar des Sachverständigen, wenn für diesen ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, dass die Beweisfrage außerhalb seines Fachgebietes liegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Gegenstand des Gutachtens und die hierzu erforderlichen fachlichen Kenntnisse bereits aus dem Beweisbeschluss ergeben oder nach oberflächlicher Durchsicht der Klageschrift ohne weiteres erkennbar sind.

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde des Sachverständigen F. gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 18. März 2005 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  3. 3.

    Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf: 174,00 EUR.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Antragsteller am 03.02.2005 mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Fragen im Beweisbeschluss vom 08.12.2004 beauftragt. Ausweislich dieses Beweisbeschlusses sollte Beweis erhoben werden über die Frage, ob Sandeinschwemmungen infolge eines beschädigten Kunststoffrohres für den Ausfall eines Motorenprüfstandes der Klägerin ursächlich waren. Die Klägerin hatte hierzu behauptet, dass eine von der Beklagten bei Erdarbeiten verursachte Beschädigung einer Kühlwasserleitung zum Eindringen von Sand in das Kühlwassersystem geführt habe.

2

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 16.02.2005 mitgeteilt, er habe erst nach durchgeführtem Aktenstudium erkannt, dass der Gutachtenauftrag im Detail von seinem Aufgabengebiet abweiche. Das Gericht hat daraufhin einen anderen Sachverständigen beauftragt.

3

Mit Antrag vom 16.02.2005 begehrte der Antragsteller Festsetzung seiner Vergütung für einen Zeitaufwand von 2 Stunden zu einem Stundensatz von 75,00 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer. Das Landgericht Braunschweig hat den Antrag auf gerichtliche Festsetzung dieser Vergütung mit Beschluss vom 18.03.2005 zurückgewiesen.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die das Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen hat.

5

Der Antragsteller macht geltend, dass er erst aufgrund des Aktenstudiums und nicht schon aufgrund des Beweisbeschlusses habe erkennen können, dass der Gutachtenauftrag im Detail von seinem Aufgabengebiet abweiche.

6

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber ohne Erfolg.

7

Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich aus der Zulassung durch das Landgericht gemäß § 4 Abs. 3 JVEG. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts folgt aus § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG.

8

Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Antragsteller steht keine Entschädigung für die durchgeführte Vorprüfung nach § 407 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu. Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist abschließend im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt. Danach hat der Sachverständige einen Anspruch auf Vergütung und Entschädigung gemäß § 8 JVEG in den dort geregelten Fällen. Der Honoraranspruch des Sachverständigen besteht nur für solche Tätigkeiten, die von dem gesetzlichen Begriff der Leistung in § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erfasst werden. Leistung im Sinne dieser Vorschrift ist die Erstattung des Gutachtens (vgl. BGH NJW 1979, 1939; OLGR Düsseldorf, 1994, 104). Der für die Prüfung der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen erforderliche Zeitaufwand gehört jedenfalls dann nicht zu dem erstattungsfähigen Honorar, wenn für den Sachverständigen ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, dass die Beweisfrage außerhalb seines Fachgebietes liegt (BGH NJW 1979, 1939; OLGR Düsseldorf 1994, 252 (LS); OLGR Düsseldorf 1994, 104; OLGR Köln 1993, 159 (LS); OLG Nürnberg JurBüro 1989, 545; Meyer/Höver, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen- und Sachverständigen, 22. Aufl., § 3 Rn 4.1). Die andere Auffassung des OLG Hamburg (JurBüro 1975, 1349) ist seit der abweichenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) überholt.

9

Vorliegend hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Sachverständige ohne Schwierigkeiten hätte erkennen können, dass der Auftrag nicht in sein Fachgebiet fällt. Weder der Antrag des Sachverständigen noch seine Beschwerdebegründung enthalten nachvollziehbare Gründe für die Notwendigkeit eines weiteren Aktenstudiums. Soweit der Antragsteller angeführt hat, dass auch die Problematik: "Risse/Rohr/Beschädigung ein Thema" gewesen sei, lässt dies keine Rückschlüsse auf die Erforderlichkeit einer vertieften Aktenprüfung zu. Vielmehr ergeben sich der Gegenstand des Gutachtens und die hierzu erforderlichen fachlichen Kenntnisse bereits aus dem Beweisbeschluss vom 08.12.2004. In diesem waren sowohl das Objekt der Begutachtung als auch die zu untersuchenden Schadensursachen benannt. Spätestens aber nach oberflächlicher Durchsicht der Klageschrift war ohne weiteres erkennbar, dass für die Schadensursache ein bei Erdarbeiten beschädigtes Kühlwasserrohr zu untersuchen sein würde. Soweit das Aufgabengebiet des Sachverständigen derartige Untersuchungen nicht erfasst, konnte er das zumindest anhand der Klageschrift ohne weitere Lektüre der Akten erkennen. Bei dieser Sachlage kann das aus objektiver Sicht nicht erforderliche Aktenstudium nicht als Teil der auf Erstattung eines Gutachtens gerichteten honorarfähigen Tätigkeit angesehen werden.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf: 174,00 EUR.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 GKG. Maßgeblich war das Interesse des Antragstellers an der begehrten Festsetzung.