Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.11.2015, Az.: 17 WF 242/15

Anspruch der unterhaltsberechtigten Tochter auf Ausbildungsunterhalt bei Aufnahme ihrer Erstausbildung erst neun Jahre nach Abschluss der Schulausbildung; Bedarfsdeckende Anrechnung der dem unterhaltsberechtigten Kind gezahlten Berufsausbildungsbeihilfe nach Abzug der darin enthaltenen Kinderbetreuungskosten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.11.2015
Aktenzeichen
17 WF 242/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 40452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:1119.17WF242.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lüneburg - 11.08.2015 - AZ: 37 F 93/15

Fundstellen

  • FF 2016, 331
  • FamRB 2016, 219-220
  • FamRZ 2016, 830
  • FuR 2016, 659-660

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch dann bestehen, wenn die unterhaltsberechtigte Tochter ihre Erstausbildung erst neun Jahre nach Abschluss ihrer Schulausbildung aufnimmt, weil sie für jeweils drei Jahre ihre beiden Kinder selbst betreut hat und sodann zeitnah keinen Ausbildungsplatz finden konnte.

  2. 2.

    Die dem unterhaltsberechtigten Kind gezahlte Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 ff. SGB III) ist nach Abzug der darin enthaltenen Kinderbetreuungskosten (§ 64 Abs. 3 Satz 1 SGB III) bedarfsdeckend anzurechnen.

In der Familiensache
##
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ##
gegen
##
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ##
Geschäftszeichen: 816/14L02
hat der 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 15. September 2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 11. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Büte sowie die Richter am Oberlandesgericht Kohlenberg und Dr. Schwonberg am 19. November 2015
beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragstellerin wird ratenlose Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. , I., bewilligt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt von ihrem Vater, dem Antragsgegner, Ausbildungsunterhalt für die Zeit ab September 2014 von monatlich 210,76 €.

Die am 13. November 1989 geborene Antragstellerin hat im Jahr 2005 die Schule mit dem Hauptschulabschluss beendet. Danach besuchte sie die Berufsschule N. mit dem Ziel, dort den Realschulabschluss zu erzielen. Infolge ihrer Schwangerschaft musste sie die dortige Ausbildung jedoch abbrechen.

Am 2. Februar 2006 wurde ihre Tochter C. geboren, die die Antragstellerin in der Folge überwiegend betreute. Zum Schuljahr 2007/2008 nahm die Antragstellerin eine Ausbildung an der Berufsfachschule A. auf, die sie jedoch nach ihrem Vorbringen wegen einer Überforderung neben der Kinderbetreuung abbrechen musste. Dies gilt auch für die im September 2008 begonnene Ausbildung zur Restaurantfachfrau. Seit Februar 2009 erhielt die Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II. Am 30. September 2010 wurde ihre Tochter S. geboren, die sie in der Folgezeit betreut hat. Von August 2009 bis August 2013 lebte sie mit dem Kindesvater von S. zusammen.

Ab September 2014 hat die Antragstellerin eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau bei der ... für Beruf und Bildung mbH in I. aufgenommen. Im ersten Lehrjahr erzielt sie dort eine Ausbildungsvergütung von 316 €.

Nach ihrem Vorbringen sind die Väter ihrer Töchter nur teilweise in der Lage, den Kindesunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus verfügt auch ihre Mutter über keine unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte.

Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung versagt, dass ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt dem Grunde nach nicht bestehe, weil die Antragstellerin mehrfach ihre Berufsausbildung abgebrochen habe und daher der Antragsgegner nicht mehr damit habe rechnen müssen, auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass zwischen der Geburt beider Töchter ausreichend Zeit bestanden habe, eine Berufsausbildung zu beginnen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und macht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zum 3. Lebensjahr ihrer letztgeborenen Tochter eine Erwerbsobliegenheit nicht bestehe. Der Unterhaltsanspruch sei der Höhe nach begründet, zumal in der ihr gezahlten Berufsausbildungsbeihilfe von 429 € ein Betrag von 260 € auf Kinderbetreuungskosten entfalle. Darüber hinaus sei der Antragsgegner unterhaltsrechtlich leistungsfähig.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 197 Abs. 2 Satz 2 ZPO als sofortige Beschwerde zulässig und begründet.

1. Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB dem Grunde nach zusteht.

Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt der Grundsatz der Gegenseitigkeit in dem Sinne zugrunde liegt, dass es dem unterhaltsberechtigten Kind obliegt, nach Abschluss der Schulausbildung die berufliche oder weiterführende schulische Ausbildung zeitnah zu beginnen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1375; FA-FamR/ Seiler, 10. Aufl., Kap. 6 Rn. 298). Daher muss sich das unterhaltsberechtigte Kind alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und unter Berücksichtigung einer gewissen Orientierungsphase die Ausbildung beginnen und diese zielstrebig durchführen. Eine Einschränkung erfährt der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt dadurch, dass an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung des Kindes dann treten kann, wenn das unterhaltsberechtigte Kind nach Schulabgang seine Lebensverhältnisse eigenständig und unabhängig von den Eltern gestaltet hat. In diesem Fall kann es den unterhaltspflichtigen Eltern unzumutbar sein, weiterhin für den Unterhaltsbedarf des Kindes aufzukommen (vgl. BGH FamRZ 2001, 757; 1998, 671, 672).

Allerdings hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2011, 1560; 1998, 671, 672; OLG Stuttgart, FamRZ 1996, 181) ebenfalls wiederholt hervorgehoben, dass es eine feste Altersgrenze, bis zu der ein Jugendlicher oder ein volljähriges Kind eine Ausbildung aufgenommen haben muss, nicht besteht. Maßgeblich sind hierfür die jeweiligen Umstände des Einzelfalls sowie der Umstand, ob den Eltern die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch zu einem späteren Zeitpunkt noch zuzumuten ist. Insbesondere für den Fall, dass das unterhaltsberechtigte Kind selbst ein eigenes Kind betreut, ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass im Hinblick auf verschiedene sozialrechtliche Regelungen unterhaltsrechtlich eine Erwerbsobliegenheit bis zum 3. Lebensjahr eines Kindes nicht besteht. Daher verliert das unterhaltsberechtigte Kind den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegen seine Eltern auch nicht deshalb, weil es infolge einer Schwangerschaft und der sich anschließenden Kinderbetreuung seine Ausbildung nur verzögert beginnen konnte (Eschenbruch/ Schürmann/Menne, Der Unterhaltsprozess, 6. Aufl., Kap. 2, Rdnr. 712 ff., 717; Wendl/ Dose/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 2 Rdnr. 78; FA-FamR/Seiler, a.a.O., Kap. 6 Rn. 298; FAKomm/Müting, 5. Aufl., § 1610 BGB Rn. 138; Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl., § 1610 Rn. 23; Büte/Poppen/Botur, Unterhaltsrecht, 3. Aufl., § 1610 Rn. ). Die Betreuung eines oder mehrerer Kinder in den ersten drei Lebensjahren stellt keine Obliegenheitsverletzung des unterhaltsberechtigten Kindes dar.

Dem volljährigen Kind steht danach ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt zu, wenn es nach dem Abitur ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, ein danach geborenes Kind für drei Jahre betreut und sodann ein Studium aufnimmt (vgl. BGH FamRZ 2011, 1560). Einem Unterhaltsanspruch steht eine Wartezeit von fünf Jahren bis zum Beginn des Studium der Zahnmedizin nicht entgegen, wenn sich das Kind seit dem Abitur kontinuierlich um einen Studienplatz beworben hat (OLG Hamm FuR 2012, 669). Schließlich hat das OLG Jena (FamRZ 2015, 1812 [LS] = FuR 2015, 614) auch bei einer Aufnahme der Ausbildung sieben Jahre nach dem Realschulabschluss bejaht, wenn die unterhaltsberechtigte Tochter in dieser Zeit vier Kinder bekommen und diese nach der Geburt betreut hat.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung einer beruflichen Erstausbildung, um die es vorliegend geht, ist nicht von einer Obliegenheitsverletzung der Antragstellerin auszugehen. Der Umstand, dass seit Abschluss ihrer Hauptschulklasse im Jahr 2005 bis zur Aufnahme ihrer Ausbildung etwa 9 Jahre vergangen sind, steht einer Unterhaltsverpflichtung nicht entgegen. Die Antragstellerin verfügt bisher über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Seit September 2014 geht sie ihrer Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau - mangels gegenteiligen Vorbringens - zielstrebig nach. Die Antragstellerin ist Mutter zweier im Februar 2006 sowie im September 2010 geborener Töchter. Bereits die Zeiten der vorangegangenen Schwangerschaften waren für die damals minderjährige Antragstellerin mit besonderen Belastungen und Herausforderungen verbunden. Darüber hinaus hat die Antragstellerin ihre beiden Kinder überwiegend selbst betreut und versorgt. Die hiermit verbundenen Belastungen können - jedenfalls für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - auch als hinreichender Grund dafür angesehen werden, dass die Antragstellerin ihre im Jahr 2005 sowie im Jahr 2007/2008 begonnenen Ausbildungen an der Berufsschule N. sowie an der Berufsfachschule A. abgebrochen hat. Weiterhin ist in Beurteilung einzubeziehen, dass die damals erst 16-jährige Antragstellerin besondere Schwierigkeiten zu bewältigen hatte, weil sie sich aufgrund der Auseinandersetzungen mit dem Vater ihrer Tochter C. in der Zeit von November 2005 bis Februar 2006 in einem Frauenhaus aufhalten musste.

Der Antragstellerin ist im Hinblick auf die Bedeutung einer beruflichen Erstausbildung für ihre eigene Entwicklung und die künftige Möglichkeit, ihren Lebensbedarf durch eine Erwerbstätigkeit zu sichern, auch nicht vorzuhalten, dass sie sich rechtzeitig vor Ablauf der 3-jährigen Betreuungszeit, d. h. etwa im Sommer 2013, bereits um einen Ausbildungsplatz hätte bewerben müssen. Insoweit ist senatsbekannt, dass eine Mehrzahl von Ausbildungsstellen bereits ein Jahr vor Ausbildungsbeginn vergeben werden und sich die Chancen für Personen mit schwächeren Qualifikationen insoweit schlechter darstellen. Dem Antragsgegner war die Geburt seiner Enkeltochter nach dem Vorbringen der Antragstellerin bekannt, sodass mit einer Verzögerung der Ausbildung ebenso wie mit einer weiteren finanziellen Inanspruchnahme auf Ausbildungsunterhalt rechnen musste.

2. Die Antragstellerin ist unterhaltsbedürftig (§ 1602 BGB). Ihr Bedarf ist nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien - zumindest bis Dezember 2015 - mit 670 € zu bemessen. Eine Erhöhung des Unterhaltsbedarfs infolge der Heraufsetzung der BAföG-Leistungen zum Januar 2016 kann vom Amtsgericht im Hauptsacheverfahren berücksichtigt werden. Der Bedarf ist um die anzurechnende Ausbildungsvergütung zu reduzieren. Im ersten Ausbildungsjahr erhielt die Antragstellerin eine monatliche Vergütung von 316 €. Die Ausbildungsvergütung ist um die ausbildungsbedingten Aufwendungen (vgl. Ziffer 13.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien) zu reduzieren, sodass - jedenfalls - die von der Antragstellerin geltend gemachten 48 € für Fahrtkosten in Abzug zu bringen sind. Danach verbleiben noch 269 €.

Darüber hinaus erhält die Antragstellerin eine Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 56 ff. SGB III. Danach haben Auszubildende Anspruch auf eine Beihilfe während einer Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung förderungsfähig ist (§ 57 SGB III), sie zum förderungsfähigen Personenkreis i.S.v. § 59 SGB III gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung nach § 60 SGB III erfüllt sind und ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Dabei orientiert sich der Bedarf gemäß § 61 SGB III nach den für Studierende geltenden Sätzen nach § 13 Abs. 1 BAföG (vgl. Eschenbruch/Schürmann/Menne, a.a.O., Kap. 2 Rn. 940, 943).

Nach dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 18. November 2014 ist in dem Gesamtbedarf der Antragstellerin ein Betrag von 260 € für Kinderbetreuungskosten enthalten. Denn nach § 64 Abs. 3 Satz 1 SGB III werden bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Auszubildenden in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Bringt man diese in Abzug, so ist die Berufsausbildungsbeihilfe noch mit 169 € bedarfsdeckend in Ansatz zu bringen.

Darüber hinausgehende Kinderbetreuungskosten muss die Antragstellerin selbst nicht tragen. Der ungedeckte Unterhaltsbedarf beläuft sich danach auf 233 € (670 - 268 - 169) und liegt oberhalb des von der Antragstellerin geltend gemachten Monatsbetrages.

3. In dieser Höhe ist der Antragsgegner auch leistungsfähig. Nach der für November 2014 vorgelegten Verdienstbescheinigung erzielte der Antragsgegner ein Gesamtbruttoeinkommen von 37.275 €, in dem ein monatlicher Verpflegungsmehraufwand in unterschiedlicher Höhe enthalten ist. Ob es sich insoweit um Spesen im Sinne von Ziffer 1.4 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien handelt, muss ggf. im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergibt sich ein Jahresnettobetrag von 26.785,68 € bzw. von monatlich rund 2.435 €.

Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner über mehrere Jahre hinweg von der Antragstellerin nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen wurde, ist es gerechtfertigt, die von ihm geltend gemachten monatlichen Belastungen insgesamt zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist eine fiktive Berechnung nach Steuerklasse IV nicht vorzunehmen. Der Umstand, dass seine Ehefrau selbständig tätig ist und nach seinem Vorbringen in vergleichbarer Höhe Einkünfte erzielt, rechtfertigt zum jetzigen Zeitpunkt keine Reduzierung seines Erwerbseinkommens. Einen Einkommensteuerbescheid, aus dem sich eine entsprechende Belastung ergeben könnte, hat der Antragsgegner bisher nicht vorgelegt.

Bei einer Entfernung von 15 km zwischen Wohnort und Arbeitsstelle können monatlich 165 € ebenso in Abzug gebracht werden wie eine zusätzliche private Altersversorgung bei der H. Lebensversicherung mit monatlichen Beiträgen von 50 €. Der Antragsgegner und seine Ehefrau haben im Jahr 2011 gemeinsam bei der S. Bank ein Darlehen für die Anschaffung eines Wohnmobils aufgenommen haben. Die monatlichen Raten von anteilig 185 € für den Antragsgegner sind berücksichtigungsfähig, zumal die Eheleute zum damaligen Zeitpunkt nicht mit einem Unterhaltsanspruch konfrontiert waren.

Danach verbleibt ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Nettoeinkommen des Antragsgegners von 2.200 €. Dass den Antragsgegner weitere Steuerlasten oder vorrangige Unterhaltspflichten treffen, hat dieser nicht dargetan.

Im Hauptsacheverfahren wird das Amtsgericht nach Vorlage der aktuellen Verdienstbescheinigungen beider Beteiligter für die Zeit bis Dezember 2015 die Unterhaltsverpflichtung auf der Grundlage aktueller Zahlen zu bestimmen haben.

Ob die Antragstellerin den Antragsgegner auch für die Zeit ab September 2014 wirksam in Verzug gesetzt hat, kann ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auf das Bestreiten des Antragsgegners hat die Antragstellerin bisher nicht substantiiert dargetan, wann sie diesen zur Auskunft über seine Einkünfte und Vermögen (§ 1613 Abs. 1 BGB) aufgefordert hat.

Schließlich wird die Antragstellerin ebenfalls darlegen und ggf. unter Beweis stellen können, dass sowohl ihre Mutter als auch die Väter ihrer beiden Töchter unterhaltsrechtlich nicht für den Lebensbedarf der Antragstellerin leistungsfähig sind

Büte
Kohlenberg
Dr. Schwonberg