Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.11.2015, Az.: 10 UF 59/15

Kürzung einer Beamtenversorgung wegen weiterer ehezeitlicher Anrechte; Berücksichtigung im Versorgungsausgleich trotz Nichtausgleichs des weiteren Anrechts wegen Geringfügigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.11.2015
Aktenzeichen
10 UF 59/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 37436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:1127.10UF59.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 09.02.2015 - AZ: 609 F 2724/13

Fundstellen

  • FamRZ 2016, 987
  • NJW 2016, 6
  • NJW-RR 2016, 260-262
  • NJW-Spezial 2016, 198
  • NZFam 2016, 171-173

Amtlicher Leitsatz

Stehen einem Ehegatten neben einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis weitere, in der Ehezeit erworbene Anrechte zu, ist die auf Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften beruhende Kürzung des Beamtenversorgungsanrechts gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG im Versorgungsausgleich auch dann von dem anderen Ehegatten hinzunehmen, wenn von einem Ausgleich des zur Kürzung führenden Anrechts im Hinblick auf ein bei ihm seinerseits vorhandenes ehezeitliches Anrecht gleicher Art und lediglich geringfügig anderer Höhe gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG abgesehen wird.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 9. Februar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die beteiligten Ehegatten schlossen die Ehe am 21. Juni 1996 und wurden auf den am 31. Januar 2007 zugestellten Antrag der Antragstellerin durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 23. Oktober 2009, rechtskräftig insoweit seit dem 10. Dezember 2009, geschieden (609 F 6055/06). Die Entscheidung über die Folgesache Versorgungsausgleich wurde in dem Urteil abgetrennt und das Versorgungsausgleichsverfahren im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 zur Startgutschrift rentenferner Versichertenjahrgänge in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (BGH, FamRZ 2008, 395), von der beide Ehegatten wegen jeweils in der Ehezeit erworbener Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: weitere Beteiligte zu 3) betroffen waren, bis zu einer satzungsmäßigen Neuregelung dort ausgesetzt.

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Einholung neuer Auskünfte der Versorgungsträger auf der Grundlage des zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsrechts hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2015 den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es jeweils eine interne Teilung der Anrechte der Antragstellerin bei der Berliner Ärzteversorgung und des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen. Des Weiteren hat es das Anrecht des Antragsgegners auf Beamtenversorgung gegenüber der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch deren Eigenbetrieb P. N. (im Folgenden: weitere Beteiligte zu 1), in Höhe des nach Anwendung von Ruhensvorschriften wegen des vorgenannten gesetzlichen Rentenanrechts des Antragsgegners und dessen weiteren Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 3 verbleibenden Ehezeitanteils im Wege der externen Teilung nach § 16 VersAusglG zu Gunsten des Versicherungskontos der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen.

Bezüglich der beiderseitigen Anrechte der geschiedenen Ehegatten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der weiteren Beteiligten zu 3 hat es auf Vorschlag dieses Versorgungsträgers wegen Geringfügigkeit der Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte von einem Ausgleich abgesehen.

Gegen diese ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 12. Februar 2015 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin mit einem am 12. März 2015 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der sie einen Ausgleich auch der Anrechte beider Ehegatten bei der weiteren Beteiligten zu 3 erreichen will. Aufgrund der Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs entgehe ihr eine Erhöhung ihrer Zusatzversorgung von monatlich 18,16 € zuzüglich Dynamisierungen, ohne dass erkennbar sei, inwiefern der weiteren Beteiligten zu 3 bei Durchführung des Ausgleich ein erhöhter und nicht mehr zu rechtfertigender Verwaltungsaufwand entstünde. Da beide Ehegatten ohnehin bereits bei diesem Versorgungsträger je ein Anrecht besäßen, würde weder eine Splitterversorgung für einen der Ehegatten geschaffen, noch könne allein durch die Übertragung der Wertdifferenz ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand hervorgerufen werden. Die Situation sei insoweit mit derjenigen in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Zu dieser habe der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass ein messbarer Verwaltungsaufwand mit der dort vorgeschriebenen Verrechnung nicht verbunden sei (BGH, Beschlüsse vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11).

Darüber hinaus liege eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes auch darin, dass der Ehezeitanteil der Beamtenversorgung des Antragsgegners hier aufgrund der Ruhensvorschriften (§ 55 BeamtVG) um die Ehezeitanteile von dessen gesetzlicher Rentenanwartschaft und der Zusatzversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 3 gekürzt worden sei, obwohl letztere nach der amtsgerichtlichen Entscheidung überhaupt nicht ausgeglichen werde, ihr also nicht im Versorgungsausgleich zugutekomme. Um dieses unbillige Ergebnis zu vermeiden, dürfe entweder der Ehezeitanteil der Beamtenversorgung nur in Höhe des hälftigen Ehezeitanteils der vorgenannten weiteren Versorgungen des Antragsgegners gekürzt werden, oder es sei entgegen § 44 Abs. 3 VersAusglG i. V. mit § 55 BeamtVG der Ehezeitanteil der Beamtenversorgung gänzlich ungekürzt zu ihren Gunsten auszugleichen. Da dieser selbst in der ungekürzte Höhe von 618,05 € monatlich die Grenze der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG von hier 2.791,10 € nicht erreicht, unterliege er auch in vollem Umfang dem Ausgleich.

Ferner sei bereits im Rahmen der hier erfolgenden erstmaligen Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Höhe des Anrechts auf Beamtenversorgung unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Besoldungstabelle zu ermitteln, um künftige Abänderungsverfahren zu vermeiden. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 sei kürzlich angehoben worden. Daher sei insoweit eine aktualisierte Auskunft des Versorgungsträgers einzuholen.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist von einem Ausgleich der Anrechte beider Ehegatten auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der weiteren Beteiligten zu 3 unter den besonderen Voraussetzungen des vorliegenden Falles gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG abzusehen.

a. Es handelt sich hierbei jeweils um gleichartige Anrechte, und der Wertunterschied der beiderseitigen korrespondierenden Kapitalwerte, der sich bereits ausweislich der vorliegenden Auskünfte vom 1. März 2013 (Bl. 145 - 149 d. A.) und 4. März 2013 (Bl. 150 - 154 d. A.) auf lediglich (4.843,56 € - 3.273,01 € =) 1.570,55 € beläuft, unterschreitet die Bagatellgrenze der §§ 18 Abs. 1 i. V. mit Abs. 3 VersAusglG, 18 Abs. 1 SGB IV für 2006 als das hier maßgebliche Jahr des Ehezeitendes von 2.940 € bei weitem.

b. Angesichts dieses deutlichen Unterschreitens der Bagatellgrenze kann auch nicht einmal davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Rechtsbeschwerdeverfahren XII ZB 663/13, die etwa zu einer anderweitigen Handhabung der internen Teilung von ehezeitlichen Anrechten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und insbesondere bei der weiteren Beteiligten zu 3 führen würde, die Geringfügigkeitsgrenze noch überschritten werden könnte.

c. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Beschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 353/12 - FamRZ 2015, 313, 315 = MDR 2015, 281 [Rn. 30]; Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 [Tz. 19]), eröffnen die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG im Falle der Geringfügigkeit (hier: der Wertdifferenz) einen tatrichterlichen Ermessensspielraum. In dessen Rahmen kann einerseits ein Ausgleich trotz Geringfügigkeit erfolgen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes geboten ist (BGH, Beschluss vom 19. November 2014, aaO. [Rn. 30]). Andererseits kann ein Ausgleich ebenso auch unterbleiben, wenn etwa durch eine interne Teilung des Anrechts bei dem betroffenen Versorgungsträger eine sogenannte Splitterversorgung geschaffen würde (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012, aaO. [Tz. 20]), ein gemessen am geringen Ausgleichswert des Anrechts unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde (BGH, Beschluss vom 30. November 2011- XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 [Rz. 35]) oder der Ausgleich sonst unwirtschaftlich und daher für die Ehegatten nicht vorteilhaft wäre (BT-Drucks. 16/10144, S. 38; BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 [Rn. 19]).

Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob, wie die Beschwerdeführerin meint, bei der weiteren Beteiligten - wie im Falle der internen Teilung beiderseitiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung - kein ins Gewicht fallender Aufwand entstünde. Denn dass Letzteres hier bereits deshalb nicht der Fall wäre, weil beide Ehegatten bereits über ein eigenes Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 3 verfügen und deshalb lediglich eine Verrechnung zu erfolgen habe, wie die Beschwerdeführerin meint, erschließt sich nicht ohne weiteres. Im Gegensatz zur Rechtslage in der gesetzlichen Rentenversicherung, wo für den Fall, dass beide Ehegatten ehezeitbezogene Anrechte auszugleichen haben, eine Verrechnung der auszugleichende Entgeltpunkte vorgeschrieben ist (§ 120f Abs. 1 SGB VI), sieht die Satzung der weiteren Beteiligten zu 3 eine Verrechnung nur innerhalb desselben Abrechnungsverbandes vor (§ 32 a Abs. 5 VBL-Satzung). Im Übrigen besteht das übertragene Anrecht jeweils unabhängig neben Anwartschaften und Ansprüchen aus eigener Versicherung des insoweit ausgleichsberechtigten Ehegatten (§ 32a Abs. 3 Satz 7 VBL-Satzung), und es gelten weitere Unterschiede zu dem originär erworbenen Anrecht (vgl. im einzelnen § 32 a Abs. 3 VBL-Satzung). Bereits diese Besonderheiten stehen aus Sicht des Senates einer Vergleichbarkeit mit den zur gesetzlichen Rentenversicherung ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192, und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513, 514, entgegen.

Darüber hinaus besteht ein weiterer und entscheidender Unterschied zu den vorgenannten Fällen hier darin, dass bei Durchführung der internen Teilung der Anrechte beider Ehegatten bei der weiteren Beteiligten zu 3 - anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung - Teilungskosten nach § 13 VersAusglG entstehen. Diese sind hier mit insgesamt 250 € je Anrecht mitgeteilt worden. Bei Durchführung des Ausgleichs würden mithin 500 € an Teilungskosten anfallen. Dem steht die von der Antragstellerin erstrebte Verbesserung gegenüber, die sie selbst mit lediglich 18,16 € monatlich angibt.

Nach alledem liegen aus Sicht des Senats hier hinreichende Gründe vor, die geringfügige Wertdifferenz beider Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 3 nicht auszugleichen und insoweit in den Grenzen des § 18 Abs. 1 i. V. mit Abs. 3 VersAusglG von der Halbteilung abzuweichen.

2. Auch soweit sich die Antragstellerin gegen die Höhe der zu ihren Gunsten ausgeglichenen Beamtenversorgung des Antragsgegners wendet, weist die amtsgerichtliche Entscheidung keinen Korrekturbedarf auf.

a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich insoweit nicht um eine sogenannte Gesamtversorgung im Sinne des Rechts der betrieblichen Altersversorgung (§ 45 VersAusglG). Vielmehr liegt eine dem Regelungsbereich des § 44 VersAusglG unterfallende Beamtenversorgung vor, bei der wegen der vom Antragsgegner ebenfalls innerhalb der Ehezeit erworbenen Anrechte sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Ruhensvorschriften des § 55 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung zur Anwendung kommen. Die von der weiteren Beteiligten zu 1 hierzu vorgenommene Ermittlung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung wie auch die für die Rentenanrechnung durchgeführte Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG und der Kürzungsbeträge sind zutreffend erfolgt.

b. Zu Recht hat die weitere Beteiligte zu 1 hierbei als maßgebliches Ruhegehalt die Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende bestehenden Besoldungsgruppe W 2 in der zu ebendiesem Zeitpunkt geltenden Höhe von 3.890,03 € zugrunde gelegt und hieraus die anhand einer Vervielfältigung mit dem hier erreichten Ruhegehaltssatz von 71,75 % die Höchstgrenze von 2.791,10 € errechnet (Anlage 5 der Auskunft vom 3. Mai 2013, Bl. 168 d. A.). Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 55 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i. V. mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Eine Abweichung von dieser auf die Ehezeit bezogenen Berechnung dahingehend, dass die Besoldung der Dienstaltersendstufe in der jetzigen Höhe herangezogen würde, ist weder durch § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG geboten noch etwa zur Vermeidung eines (hier nicht ersichtlichen) späteren Verfahrens wegen eines Ausgleichsanspruchs nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) zweckmäßig. Etwaige seit dem Ende der Ehezeit bei dem Dienstherrn des Antragsgegners vorgenommene allgemeine Besoldungsanpassungen haben vorliegend keinen Bezug zur Ehezeit und können daher auch nicht auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2012 (XII ZB 595/11 - FamRZ 2012, 941). Dort lag eine in einem der neuen Bundesländer erworbene Beamtenversorgung zugrunde, die während des laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens auf das Niveau westdeutscher Bundesländer angehoben worden war. Dabei handelte es sich um eine grundlegende systematische Veränderung, die sich dort ebenso auf den konkreten Ehezeitanteil auswirkte wie die Anhebung der allgemeinen Altersgrenze für den Ruhegehaltsbezug.

c. Ebenfalls zutreffend hat der Versorgungsträger die Anrechnung der hiervon abzusetzenden Ehezeitanteile der gesetzlichen Rente des Antragsgegners sowie seiner Zusatzrente der weiteren Beteiligten zu 3 vorgenommen. Die Absetzung beider Beträge erfolgte in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 44 Abs. 3 S. 2 VersAusglG, wonach die Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nur insoweit zu berücksichtigen sind, als das weitere Anrecht (hier: die Renten seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund und der VBL) in der Ehezeit erworben wurde und der ausgleichsberechtigte Ehegatte an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.

aa. Hinsichtlich des Ehezeitanteils des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (335,34 € monatlich), der identisch ist mit dem von diesem Versorgungsträger mit seiner Auskunft vom 23. November 2012 (Bl. 11 d. A.) mitgeteilten Ehezeitanteil (= 12,8337 Entgeltpunkte), folgt dies bereits daraus, dass dieses Anrecht in diesem Umfang im Versorgungsausgleich auch berücksichtigt wurde, indem die Hälfte dieses Betrages als Ausgleichswert im Wege der internen Teilung (in Gestalt von 6,4169 Entgeltpunkten) zu Gunsten der Antragstellerin übertragen wurde (Absatz 1 des Tenors der amtsgerichtlichen Entscheidung).

Soweit die Antragstellerin meint, von dem vollen Ehezeitanteil der Beamtenversorgung dürfe nur der halbe Ehezeitanteil der anzurechnenden Renten abgezogen werden, vermengt sie nicht nur unzulässigerweise Ehezeitanteile und Ausgleichswerte, sondern übersieht auch, dass die von der weiteren Beteiligten zu 1 durchgeführte Berechnung die gesetzlichen Vorgaben der § 55 BeamtVG i. V. m. § 44 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG zutreffend umsetzt. Danach ist zunächst mit den jeweils vollen Ehezeitanteilen sowohl der Beamtenversorgung als auch der Rente(n) zu rechnen und anschließend das Ergebnis als gekürzter Ehezeitanteil zu halbieren, um den Ausgleichswert zu erhalten.

bb. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist jedoch auch die beamtenversorgungsrechtlich vorgeschriebene Kürzung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung des Antragsgegners um den Ehezeitanteil seiner Zusatzrente bei der weiteren Beteiligten zu 3 im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Zwar wird letzteres Anrecht im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht ausgeglichen. Gleichwohl sind auch insoweit die Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG erfüllt. Denn auch dieses Anrecht ist nur insoweit angerechnet worden, als es in der Ehezeit erworben wurde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 [Tz. 26]; Beschluss vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746 [Tz. 12]). Diese Beschränkung auf den ehezeitlichen Erwerb ist durch die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt und durch den Gesetzgeber in der jetzigen Bestimmung des § 44 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG übernommen worden (BT-Drucks. 16/10144, S. 81).

Zwar führte unter der Geltung des seinerzeitigen Versorgungsausgleichsrechts der ehezeitliche Erwerb einer dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anwartschaft grundsätzlich auch zu dessen Berücksichtigung im Versorgungsausgleich (im Wege der Bildung des Saldos der Anwartschaften). Durchbrechungen des Grundsatzes des Ausgleichs aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften kannte jedoch auch bereits das bis zum 31. August 2009 geltende Recht (vgl. § 1587 c Nr. 1 BGB und hierzu ausdrücklich BGH, aaO., FamRZ 1983, 358 [Tz. 25]). Angesichts dieser Entstehungsgeschichte wie auch der jetzigen Gesetzessystematik ist der Regelung des § 44 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG nicht zu entnehmen, dass eine auf Ruhensvorschriften beruhende Kürzung eines Beamtenversorgungsanrechts stets nur insoweit im Versorgungsausgleich gegenüber dem anderen Ehegatten zu berücksichtigen wäre, wie dieses zur Kürzung führende weitere Anrecht seinerseits auch tatsächlich zum Ausgleich gelangt. Vielmehr ist die Kürzung auch in den Fällen vom anderen Ehegatten hinzunehmen, in denen von einem Ausgleich eines solchen weiteren ehezeitlichen Anrechts im Hinblick auf ein bei ihm seinerseits vorhandenes ehezeitliches Anrecht gleicher Art und lediglich (im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG) geringfügig anderer Höhe abgesehen wird. Denn auch hierbei haben beide gleichartigen Anrechte im Versorgungsausgleich Berücksichtigung gefunden, indem auch dem anderen Ehegatten sein entsprechendes Anrecht belassen wurde. Die geringfügige Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes lässt der Gesetzgeber im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG gerade zu, auch ohne dass hierfür sogleich eine Kompensation an anderer Stelle vorgesehen wäre.

So liegt der Fall hier. Denn der Nichtausgleich des Anrechtes des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3 beruht hier auf dem Umstand, dass die Antragstellerin ihrerseits über ein derartiges Anrecht auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in etwa gleicher Höhe verfügt, welches deshalb seinerseits nicht ausgeglichen wird (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) und ihr daher in vollem Umfang verbleibt. Auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Nichtausgleichs im vorliegenden Fall wird Bezug genommen.

d. Wie bereits nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht möglich (vgl. BGH, aaO., FamRZ 1983, 358 [Tz. 25] zu § 1587 c Nr. 1 BGB), könnte einer durch das teilweise Unterbleiben des Ausgleichs für den anderen Ehegatten etwa hervorgerufenen groben Unbilligkeit im Rahmen des § 27 VersAusglG Rechnung getragen werden. Dass die Kürzung des Ausgleichsbetrages der Beamtenversorgung um die Hälfte des ehezeitlich erworbenen Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3 bereits diese Voraussetzung erfüllt, ist von der Antragstellerin weder dargetan noch in Anbetracht der übrigen vorhandenen Versorgungen erkennbar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Wegen des Beschwerdewerts wird auf den Festsetzungsbeschluss vom 24. September 2015 Bezug genommen.