Amtsgericht Osnabrück
Beschl. v. 18.01.2013, Az.: 213 Ds (560 Js 5410/12) 315/12
Pflicht zur Übernahme der Kosten für einen Leichentransport zwecks Vornahme einer Obduktion auf Seiten des wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilten Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- AG Osnabrück
- Datum
- 18.01.2013
- Aktenzeichen
- 213 Ds (560 Js 5410/12) 315/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 32486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGOSNAB:2013:0118.213DS560JS5410.12.0A
Rechtsgrundlagen
- § 464a Abs. 1 S. 2 StPO
- § 465 StPO
In der Strafsache
gegen
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat das Amtsgericht Osnabrück durch den Richter ......am 18.01.2013
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Erinnerung des Verteidigers gegen die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Osnabrück wird als unbegründet zurückgewiesen.
- 2.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Der Schriftsatz vom 20.11.2012 ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Osnabrück (Az. 163001200702, NZS 560 Js 5410/12 VRs) auszulegen.
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hat dem Verurteilten zu Recht die Kosten für den Leichentransport vom 08.02.2012 gemäß §§ 465 Abs. 1, 464a Abs. 1 StPO i.V.m. Ziffer 9009 Nr. 3 Kostenverzeichnis GKG in Rechnung gestellt.
Mit Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 09.10.2012 ist der Verurteilte gemäß § 465 Abs. 1 StPO verpflichtet worden, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gemäß § 465 Abs. 1 StPO hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt wird. Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse, wozu auch die Kosten zählen, die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind (§ 464a Abs. 1 S. 1, 2 StPO).
Der Verurteilte ist auf Grund des Unfallereignisses vom 03.02.2012 wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. Der am 06.02.2012 eingetreten Tod des Unfallgeschädigten konnte dem vom Verurteilten zu verantwortenden Unfallereignis nach dem Obduktionsergebnis nicht zugerechnet werden. Die Frage, ob der Todeseintritt kausal auf den Verkehrsunfall zurückzuführen ist, konnte jedoch am Todestag noch nicht beantwortet werden. Aus diesem Grund ist vom zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft der Leichnam beschlagnahmt und die Obduktion angeordnet worden. Zu dieser Maßnahme war die Staatsanwaltschaft in dem seinerzeitigen Verfahrensstadium gemäß § 160 Abs. 1, 2 StPO verpflichtet, da sie sowohl die zur Be- als auch zur Entlastung dienenden Umstände zu erheben hat. Damit diente der für die Durchführung der Obduktion erforderliche Leichentransport den Kosten zur Vorbereitung der öffentlichen Klage (§ 464a Abs. 1 S. 2 StPO). Denn diese Kosten erfassen alle Auslagen, die zur Aufklärung der Tatbeteiligung des Angeklagten resp. Verurteilten - auch durch Ermittlungen in einer sich nicht bestätigenden Verdachtsrichtung - aufgewendet worden sind (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 464a Rn. 2 mwN).
Dem steht nicht entgegen, dass der Verurteilte letztlich nicht wegen fahrlässiger Tötung sondern wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt und verurteilt worden ist. Die Kostenbeschränkung des § 465 Abs. 1 StPO, wonach der Verurteilte nur die Kosten des Verfahrens wegen einer Tat zu tragen hat, wegen derer er auch verurteilt worden ist, stellt eine Bezugnahme aus die prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO her (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 465 Rn. 3; Gieg in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6 Aufl. 2008, § 464a Rn. 3). Auf die rechtliche Qualifizierung der angeklagten und zur Verurteilung gelangten Tat kommt es hingegen nicht an.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.