Amtsgericht Osnabrück
Beschl. v. 30.12.2013, Az.: 246 Gs (1366 Js 49405/13) 226/13

Geltung des § 49b BRAO auch für den Gebührenverzicht des Pflichtverteidigers

Bibliographie

Gericht
AG Osnabrück
Datum
30.12.2013
Aktenzeichen
246 Gs (1366 Js 49405/13) 226/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 52136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGOSNAB:2013:1230.246GS1366JS49405.0A

Amtlicher Leitsatz

§ 49b BRAO gilt auch für den Gebührenverzicht des Pflichtverteidigers.

In dem Ermittlungsverfahren gegen pp.
Pflichtverteidiger: Rechtsanwalt X.
Wahlverteidigerin: Rechtsanwältin Y.
wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
wird der Antrag der Rechtsanwältin Y., dem Beschuldigten pp. unter Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers RA X. als Verteidigerin gemäß § 140 Abs.1 Nr.4 StPO beigeordnet zu werden, zurückgewiesen.

Gründe

In Ausnahmefällen kann dem Wunsch auf Umbeiordnung auch ohne Vorliegen von Widerrufsgründen entsprochen werden. Ein solcher Verteidigerwechsel kann erfolgen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse zur Folge hat ( Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 143 StPO Rz.5a mwN.).

Vorliegend würde die Umbeiordnung aber zu Mehrkosten der Staatskasse führen, da jedenfalls die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 RVG doppelt anfallen würde. Der vertragliche Anspruch des Wahlverteidigers gegen seinen Mandanten aufgrund einer Beauftragung ist nicht identisch mit dem Anspruch des Pflichtverteidigers gegen den Staat, sondern besteht neben diesem. Anderenfalls bedürfte es nicht den Anrechnungsbestimmungen in § 52 Abs.1 S.2, § 58 Abs.3 RVG.

Ein Verzicht auf die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 RVG kann nicht wirksam erklärt werden. Nach § 49b Abs.1 Nr.1 BRAO ist es nicht nur unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen, als das RVG vorsieht, zu vereinbaren, sondern es ist auch unzulässig, geringere Gebühren zu fordern. § 49b Abs.1 S.2 BRAO ermöglicht es nur im Einzelfall und unter besonderen Umständen, nach Erledigung des Auftrags Gebühren oder Auslagen zu ermäßigen oder zu erlassen. Aus § 49b BRAO lässt sich nichts dafür herleiten, dass für die Forderung von Pflichtverteidigergebühren eine andere Regelung gelten soll ( s. OLG Köln Beschl. vom 11.02.2008, 2 Ws 54/08).

Auf das Einverständnis des Pflichtverteidigers mit seiner Entpflichtung kommt es dabei nicht an ( s. OLG Köln, Beschl. vom 31.01.2011, 2 Ws 79/11).