Amtsgericht Osnabrück
Beschl. v. 20.02.2013, Az.: 60 M 49/13
Bibliographie
- Gericht
- AG Osnabrück
- Datum
- 20.02.2013
- Aktenzeichen
- 60 M 49/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 64228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 820l ZPO
Tenor:
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 15.2.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Schuldner hat am 3.11.2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher unter dem 14.1.2013 ersucht, Drittauskünfte gemäß § 802l Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO einzuholen. Der Gerichtsvollzieher hat dieses mit dem Hinweis abgelehnt, der Schuldner habe keine Vermögensauskunft abgegeben.
Gegen diese Ablehnung richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin vom 15.2.2013 mit dem Ziel, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Drittauskünfte einzuholen.
Die zulässige Erinnerung nach § 766 ZPO ist unbegründet.
Die Einholung der Drittauskünfte ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 802l ZPO zulässig. Diese sind schon deshalb nicht gegeben, weil entweder eine Verweigerung der Vermögensauskunft oder eine erteilte Vermögensauskunft mit unergiebigen Vollstreckungsaussichten vorliegen muss. Beides ist nicht der Fall.
Die Drittauskünfte sind Begleitmittel zur Überprüfung bzw. Ergänzung der geschuldeten Eigenauskunft.
Eine frühere eidesstattliche Versicherung kann der Vermögensauskunft nicht einfach für alle, außerhalb der gesetzlich angeordneten Fälle gleichgestellt werden. Drittauskünfte greifen erheblich in die geschützte Rechtssphäre des Schuldners ein. Eine Analogie wäre nur zulässig, wenn eine ungewollte Gesetzeslücke vorliegen und zugleich ein Bedürfnis für die analoge Anwendung bestehen würde. Davon kann nicht ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat die Übergangsproblematik grundsätzlich gesehen und die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht der Vermögensauskunft nur in § 802d ZPO gleichgestellt. Dass er dieses nicht zugleich für § 802l ZPO angeordnet hat, deutet darauf hin, dass dieses nicht gewollt war. Damit hätte man zahllose "alte", bis zu 2 Jahre zurückliegende Vermögensverzeichnisse nachträglich durch Drittauskünfte auf den Prüfstand gestellt. Einerseits hätte dagegen die zusätzliche Belastung der Vollstreckungsorgane in einer ohnehin durch die Umstellungsphase angespannten Zeit sprechen können, andererseits aber auch der regelmäßig zwischen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Einholung der Drittauskünfte verstrichene Zeitraum, der dann eher zu einem "isolierten" Drittauskunftsverfahren geführt hätte. § 802l ZPO zeigt aber, dass Drittauskünfte nur im Zusammenhang mit einer aktuell geschuldeten Vermögensauskunft eingeholt werden sollen. Bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach altem Recht ist dem Gläubiger mithin zuzumuten, nur bei einer veränderten aktuellen Vermögenslage Drittauskünfte einholen zu können. Dann greift die Sperrfrist des § 802d ZPO nicht mehr und der Schuldner wäre aktuell zur Vermögensauskunft verpflichtet, so dass der Weg zur Drittauskunft über § 802l ZPO grundsätzlich frei wäre.