Amtsgericht Osnabrück
Beschl. v. 15.02.2013, Az.: 27 M 59/13
Übergangsrecht; altes Zwangsvollstreckungsrecht; neues Zwangsvollstreckungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- AG Osnabrück
- Datum
- 15.02.2013
- Aktenzeichen
- 27 M 59/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 64230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Auf die Erinnerung des Schuldners gemäß § 766 ZPO wird die zuständige Gerichtsvollzieherin angewiesen, die beantragte Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung abzulehnen bzw. einzustellen, dass die Schuldnerin aufgrund der früheren Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 3.1.2011 nicht zur Vermögensauskunft verpflichtet sei.
Gründe
Die von der Obergerichtsvollzieherin zur Begründung herangezogene Sperrwirkung des § 903 ZPO greift nicht, da diese Vorschrift seit dem 1.1.2013 weggefallen ist. Die in § 39 Ziffer 1 EGZPO geregelte Ausnahme greift nicht, da kein Altauftrag vorliegt.
Die Sperrfrist beträgt nach geltendem Recht 2 Jahre, vgl. §§ 39 Ziffer 4 EGZPO, 802d ZPO. Diese Frist ist vorliegend abgelaufen.