Amtsgericht Osnabrück
Beschl. v. 27.12.2013, Az.: 61 M 380/13
Bibliographie
- Gericht
- AG Osnabrück
- Datum
- 27.12.2013
- Aktenzeichen
- 61 M 380/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 64325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Nachbesserung der Vermögensauskunft bei Verdacht auf verschleiertes Arbeitseinkommen; Nachbesserung der Vermögensauskunft für einen Drittgläubiger.
Tenor:
Auf die Erinnerung des Gläubigers gegen die vom zuständigen Obergerichtsvollzieher N.N. erklärte Ablehnung des Nachbesserungsauftrags zur Vermögensauskunft wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Nachbesserungsauftrag durchzuführen.
Der Wert wird entsprechend der Hauptforderung auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Gerichtsvollzieher hat den Nachbesserungsauftrag abgelehnt, weil der o.g. Gläubiger nicht den ursprünglichen Auftrag zur Vermögensauskunft erteilt und der Schuldner alle Fragen bereits ausreichend beantwortet habe.
Die gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet.
Der Schuldner hat im Vermögensverzeichnis vom .. 2012 angegeben, bei (seiner Ehefrau?) N.N. monatlich netto 808,00 € zu verdienen. Das legt die Annahme nahe, dass verdecktes Arbeitseinkommen vorliegen könnte, weil der Stundenlohn äußerst gering bemessen ist. Damit sind ausreichende Gründe für eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zu den Fragen 1 bis 10 des Nachbesserungsauftrags vorhanden. Diese Fragen dienen zur Ermittlung, ob und wie verschleiertes Arbeitseinkommen erzielt wird.
Die Nachbesserung kann der Erinnerungsführer auch als Drittgläubiger verlangen. Er ist von der Sperrwirkung der eidesstattlichen Versicherung ebenso wie der Auftragsgläubiger des Vermögensverzeichnisses betroffen und hat daher das Recht zur Nachbesserung.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens fallen dem Schuldner zur Last, § 788 ZPO.