Amtsgericht Osnabrück
Beschl. v. 18.04.2013, Az.: 207 OWi 88/13

Aktenversendungspauschale bei einer in elektronischer Form geführten Akte

Bibliographie

Gericht
AG Osnabrück
Datum
18.04.2013
Aktenzeichen
207 OWi 88/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 36569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGOSNAB:2013:0418.207OWI88.13.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Erhebung der Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG kann nur verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt. Das bedeutet bei einer in elektronischer Form geführten Akte, dass - jedenfalls wenn der Verteidiger sich nicht mit einer anderen Form begnügt - sich die Akteneinsicht nach § 110d und insoweit auch in dieser Form ein Aktenausdruck erfolgen muss.

In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Bernd Brüntrup, Besselstraße 21, 32427 Minden
wegen Ordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht - Strafgericht - Osnabrück durch die Richterin am Amtsgericht am 18.04.2013
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rüge des Verteidigers vom 19.03.2013 wird unter Aufhebung des Beschlusses vom 25.02.2013 die Kostennote des Landkreises Osnabrück, mit der dem Verteidiger aufgegeben wurde, die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro zu zahlen, aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

Durch Beschluss vom 25.02.2013 hat das Amtsgericht den Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Erhebung der Pauschalenauslage für die Versendung der Akte als unbegründet verworfen.

Der Verteidiger hat gerügt, dass ihm vor dieser Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.

Das Gericht hat daraufhin durch Beschluss vom 27.03.2013 das Verfahren in den Stand vor Erlass des Beschlusses vom 25.02.2013 zurückversetzt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Auferlegung der Auslagenpauschale ist zulässig und auch begründet. Die Bußgeldakte wird beim Landkreis Osnabrück elektronisch geführt. Wenn, wie vorliegend, die Akteneinsicht durch Versendung eines Aktenauszugs erfolgt, setzt die Erhebung der Auslagenpauschale voraus, dass der Aktenauszug den von § 110d OWiG aufgestellten Voraussetzungen genügt. Dazu muss der Auszug gemäß § 110d Abs. 1 Satz 3 OWiG vorhandene Vermerke gemäß § 110b Abs. 2 Satz 2 OWiG wiedergeben. Darüber hinaus bedarf es eines zusätzlichen Vermerks betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments gemäß § 298 Abs. 2 BGB (vgl. zu diesen Voraussetzungen Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 18.01.2013 - 201 OWi 570/12 - m.w.N.). Auch fehlte hier der Vermerk im Sinne des § 298 Abs. 2 BGB.

Die Erhebung der Auslagenpauschale war daher nicht gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 465 Abs. 1 StPO.