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§ 4b Nds. AGWVG - Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGWVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200100000000

Ein Verband kann durch Satzung bestimmen, dass er personenbezogene Daten, die er nach § 26 WVG oder einer Satzung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3, WVG bei den Betroffenen erheben darf, auch bei Behörden erheben darf. Ein Verband kann personenbezogene Daten, die er nach einer Satzung nach Satz 1 oder nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen bei einer Behörde erhoben hat, für Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben und der Verwaltung seiner Mitglieder verarbeiten. Ein Verband kann durch Satzung bestimmen, dass an die Stelle der Informationspflichten nach Artikel 14 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) andere Pflichten treten, die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen gewährleisten.