Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 07.09.2000, Az.: 6 A 340/00

Abschiebung; Abschiebungskosten; Ausnahmefall; Ausweisung; Befristung; Drogendelikt; illegale Einreise

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
07.09.2000
Aktenzeichen
6 A 340/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 41262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann eine Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Tatbestand:

1

Der am 30. April 1974 in Goslar geborene Kläger ist spanischer Staatsangehöriger. Er begehrt eine Befristung seiner Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland, nachdem er aufgrund der folgenden Straftaten wiederholt nach Spanien abgeschoben wurde:

2

1.Am 6. November 1991 wurde der Kläger vom Amtsgericht - Jugendgericht - wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt. Die Verhängung einer Jugendstrafe wurde für die Dauer von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem wurde dem Kläger aufgegeben, im Umfang von 80 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Als der Kläger der Weisung zu einer gemeinnützigen Tätigkeit nicht nachkam, wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 20. Mai 1992 gegen ihn eine Jugendstrafe von 9 Monaten verhängt, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde ihm aufgegeben, innerhalb von 3 Monaten die gemeinnützige Tätigkeit von 80 Stunden abzuleisten.

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2.Durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - wurde der Kläger unter Einbeziehung der Verurteilung vom 20. Mai 1992 wegen Hausfriedensbruchs sowie Betrugs zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt.

4

3.Am 28. Juli 1993 wurde der Kläger vom Amtsgericht - Jugendschöffengericht - wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 3 Fällen sowie wegen eines weiteren Diebstahls und des Diebstahls geringwertiger Sachen unter Einbeziehung der Verurteilung vom 28. April 1993 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt.

5

4.Am 5. April 1995 erhielt der Kläger vom Amtsgericht - Jugendschöffengericht - wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Heroin) und wegen Diebstahls unter Einbeziehung des Strafrestes aus der Verurteilung vom 28. Juli 1993 eine Jugendstrafe von 15 Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

6

5.Durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - vom 14. Juni 1995 erhielt der Kläger wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Heroin) in zwei Fällen unter Einbeziehung der Verurteilung vom 5. April 1995 eine Jugendstrafe von 21 Monaten.

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6.Ein weiteres Verfahren wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Nötigung wurde im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts vom 14. Juni 1995 nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG mit Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 26. Oktober 1995 eingestellt.

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7.Am 21. Februar 1996 wurde der Kläger vom Amtsgericht  Jugendschöffengericht - wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Heroin) in 20 Fällen unter Einbeziehung des Urteils vom 14. Juni 1995 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt.

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8.Am 14. November 1996 erhielt der Kläger vom Amtsgericht wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten. Die vom Kläger hiergegen gerichtete Berufung wurde am 10. Februar 1997 vom Landgericht verworfen.

10

9.Am 5. Mai 1997 wurde der Kläger vom Amtsgericht - Schöffengericht - wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Heroin) in 33 Fällen sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten verurteilt. Das Gericht stimmte einer zeitweisen Aussetzung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie zu, der sich der Kläger jedoch nicht unterzog. Mit Beschluss des Landgerichts vom 2. Juni 1998 wurde nach Verbüßung von 2/3 der verhängten Strafe die Vollstreckung der Reststrafe für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt.

11

10.Am 23. November 1998 verurteilte das Amtsgericht den Kläger wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten (Tatzeit: 29. Juni 1998).

12

11.Am 8. März 1999 erhielt der Kläger vom Amtsgericht wegen Diebstahls in zwei Fällen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Tatzeit: 18. Dezember 1998).

13

Nach Erreichen des 16. Lebensjahres war dem Kläger von der Beklagten am 31. Mai 1990 eine bis zum 29. September 1995 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Ein Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis wurde vom Kläger nicht gestellt. Eine vom Kläger im Juli 1995 begonnene Drogentherapie wurde von ihm nach kurzer Zeit wieder abgebrochen.

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Der infolge der Strafverbüßung in der Justizvollzugsanstalt V. für den Kläger zuständig gewordene Landkreis V. verfügte mit Bescheid vom 15. Dezember 1997 nach vorheriger Anhörung gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland und ordnete seine Abschiebung nach Spanien aus der Strafhaft an. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Weser-Ems mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 1998 als unbegründet zurück. Die vom Kläger beim Verwaltungsgericht Oldenburg erhobene Klage (11 A 1882/98) blieb ebenso erfolglos (Urt. v. 15. Dezember 1999) wie ein bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg anhängig gemachter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (11 B 131/99) gegen die von der Ausländerbehörde angeordnete sofortige Vollziehung der Abschiebungsanordnung (Beschl. v. 5. Februar 1999). Das Verwaltungsgericht Oldenburg führte in seinem Beschluss aus, dass der Kläger auch die Voraussetzungen einer "Ist-Ausweisung" nach § 47 Abs. 1 AuslG erfülle. Der Ausweisung stehe Art. 8 EMRK nicht entgegen, weil es ihm im Alter von (seinerzeit) 24 Jahren möglich sei, sich in Spanien zurecht zu finden. Den Strafurteilen sei zu entnehmen, dass der Vater, der versucht habe, den Kläger möglichst vom deutschen Kulturkreis fernzuhalten, großen Wert auf die Vermittlung der spanischen Sprache gelegt habe. Weitere schutzwürdige Bindungen des Klägers im Bundesgebiet seien nicht ersichtlich. Ein hiergegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde vom Nds. 0berverwaltungsgericht in Lüneburg abgelehnt (Beschl. v. 1. März 1999 - 11 M 870/99 -).

15

Eine vom Kläger zur Erlangung des Abschiebungsschutzes außerdem an den Nieders. Landtag gerichtete Eingabe vom 30. März 1998 wurde unter dem 15. Juli 1998 abschlägig beschieden. Daraufhin wurde der inzwischen aus der Strafhaft entlassene Kläger nach einer mit Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 1998 verfügten Aufforderung zur Ausreise und Abschiebungsandrohung am 9. März 1999 nach Barcelona abgeschoben. Die hierfür entstandenen Kosten wurden mit 3.462,58 DM ermittelt.

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Am 17. März 1999 reiste der Kläger mit einem Linienbus illegal wieder nach Deutschland ein und versuchte durch seine Mutter am folgenden Tag unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 18. März 1999 beim Einwohnermeldeamt der Beklagten erfolglos eine Anmeldung mit Wohnsitz in G. zu erreichen. Nachdem sein Aufenthaltsort zunächst nicht ermittelt werden konnte, wurde der Kläger am 17. Mai 1999 in G. festgenommen und zur Strafvollstreckung aus den Urteilen des Amtsgerichts Goslar vom 23. November 1998 und 8. März 1999 in die Justizvollzugsanstalt W. überführt.

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Mit Antrag vom 11. November 1999 suchte der Kläger bei der Beklagten um eine Befristung der Ausweisungsverfügung des Landkreises Vechta vom 15. Dezember 1997 nach und beantragte, diese Frist nicht länger als 2 Jahre zu bemessen. Zur Begründung machte er geltend, dass er in Deutschland geboren sei, Spanien nur von Urlaubsreisen kenne und erhebliche Defizite mit der spanischen Sprache habe. Mit Bescheid der Beklagten vom 29. März 2000 wurde der Antrag des Klägers auf nachträgliche Befristung der Ausweisung nach Beteiligung des Landkreises Vechta abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe die Kosten der Abschiebung, die aus von ihm zu vertretenen Gründen erforderlich geworden sei, noch nicht beglichen. Im Übrigen wäre für den Fall einer Befristung der Ausweisung im Hinblick auf die Umstände dieses Falles eine Frist von 5 Jahren ab dem Tag der zweiten Abschiebung angemessen. Dieser Zeitpunkt sei für den Fristbeginn deshalb maßgeblich, weil mit der unerlaubten Einreise des Klägers in das Bundesgebiet die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 AuslG erneut eingetreten sei.

18

Hiergegen erhob der Kläger am 2. Mai 2000 Widerspruch mit der Begründung, dass ein Ausnahmefall, der es rechtfertige, von dem Regelfall einer Befristung abzusehen, nicht vorliege. Soweit die Behörde ihre Entscheidung damit begründet habe, dass die mit der Abschiebung verbundenen öffentlichen Mittel von ihm noch nicht zurückerstattet worden seien, sei dies mit der Regelung des § 12 AufenthG/EWG, nach der allein auf Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgestellt werden könne, nicht zu vereinbaren. Für den Beginn einer Befristung sei schließlich auf den Zeitpunkt der ersten Ausreise abzustellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2000 - zugestellt am 15. Mai 2000 - wies die Bezirksregierung Braunschweig den Rechtsbehelf des Klägers als unbegründet zurück.

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Am 15. Juni 2000 hat der Kläger, der am 27. Juni 2000 aus der Haft nach Spanien abgeschoben wurde, vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor:

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Sein Begehren sei darauf gerichtet, die Sperrwirkung der Ausweisung zu befristen. Die Dauer einer solchen Befristung bestimmte sich danach, zu welchem Zeitpunkt der Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sein werde. Eine Befristung der Abschiebungswirkungen sei dagegen nicht beantragt worden; deshalb könnten auch die die Abschiebung betreffenden Erwägungen keine Bedeutung haben. Die Kosten der Abschiebung seien nicht zu berücksichtigen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2000 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 11. Mai 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wirkung der mit Bescheid des Landkreises Vechta vom 15. Dezember 1997 verfügten Ausweisung zeitlich zu befristen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie entgegnet:

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Ihre Entscheidung, die beantragte Befristung zu versagen, sei im Wesentlichen darauf gestützt worden, dass der Kläger nach seiner Abschiebung unter Verwirklichung eines Straftatbestandes (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 a AuslG) unerlaubt in das Bundesgebiet wieder eingereist sei. Außerdem sei in der Entscheidung dargelegt worden, dass die Abschiebungskosten noch nicht erstattet worden seien. Dies gelte unabhängig von dem Zeitpunkt, ab dem eine Befristung beginne. Auch für die Frage einer Befristung der Ausweisung, um die es hier allein gehe, habe der Umstand Bedeutung, dass die Abschiebungskosten nicht erstattet worden seien. Einer Befristung stehe außerdem regelmäßig der hier gegebene Ausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG entgegen. Ungeachtet dieser rechtlichen Gesichtspunkte sei sie durchaus bereit, nach der inzwischen erfolgten Abschiebung einer Befristung der Ausweisung näher zu treten. Dies habe sie bereits unter Darlegung ihrer zeitlichen Vorstellungen in dem angefochtenen Bescheid angedeutet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung Braunschweig Bezug genommen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Wirkungen der Ausweisungsverfügung des Landkreises Vechta vom 15. Dezember 1997 zu befristen. Nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegt ein Regelfall der nachträglichen Befristung derzeit (noch) nicht vor.

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Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten; ihm wird auch bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Diese Wirkungen werden jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG auf Antrag in der Regel befristet. Die Entscheidung über die Befristung einer Ausweisung umfasst sowohl die einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegende Beurteilung der Ausländerbehörde, ob eine Ausnahmekonstellation von der im Regelfall vorgesehenen Befristung anzunehmen ist, als auch die im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegende Bestimmung der Frist bei der Annahme eines Regelfalles. Eine Abgrenzung der Ausnahmefalles von dem Regelfall einer Befristung der Ausweisung oder Abschiebung findet sich in § 8 Abs. 2 AuslG nicht. Der Vorschrift ist lediglich zu entnehmen, dass im Regelfall eine zeitliche Befristung der Ausweisung zum Erreichen des damit verfolgten Zwecks genügt. Die Annahme eines Ausnahmefalles setzt deshalb eine atypische Sachlage voraus, die derart bedeutsam ist, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt (BVerwG, Beschl. v. 2.5.1996, InfAuslR 1996, 303; Nds. 0VG Lüneburg, Urt. v. 18.3.1997, AuAS 1997, 198 m.w.N.. Derartige atypische Verhältnisse sind demnach anzunehmen, wenn eine Befristung im Hinblick auf den Zweck der Ausweisung nicht zu vertreten wäre. Von einem solchen Ausnahmefall kann u.a. ausgegangen werden, wenn wegen einer außerordentlichen Gefährlichkeit des Ausländers dessen Fernbleiben vom Bundesgebiet geboten ist, wenn ein abgeschobener Ausländer sich besonders hartnäckig der Abschiebung widersetzt hat und mehrmals abgeschoben werden musste, wenn ein abgeschobener Ausländer anschließend illegal wieder einreist und dabei einen Regel-Ausweisungsgrund verwirklicht, solange der Ausländer die Kosten einer Abschiebung nicht erstattet hat oder wenn der Ausländer nach der Ausweisung erneut straffällig geworden ist (Nds. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.3.1997, a.a.0.; OVG Hamburg, Urt. v. 26.3.1992, NVwZ 1992, 1115; Urt. v. 13.2.1996, EZAR 039 Nr. 2; Urt. v. 14.7.1989, InfAuslR 1990, 60, VGH Kassel, Urt. v. 28.10.1996, DVBl. 1997, 913; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 8 RN 19 m.w.N.). Die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ausnahmefalles obliegt der Ausländerbehörde. Die Umstände, die der Ausweisung zugrunde gelegen haben, reichen generell noch nicht aus, um einen Ausnahmefall zu begründen. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der Ausländer - wie hier - wegen besonderer Gefährlichkeit nach § 47 Abs. 1 AuslG ausgewiesen worden ist (Nds. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.3.1997, a.a.0., m.w.N.).

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Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Sperrwirkung sowie zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung einer für den Regelfall festzusetzenden Frist zu berücksichtigen wären, trifft das Gesetz ebenfalls keine Aussage. Entsprechend der Zielsetzung dieser Regelung ist die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall für die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen. Die Sperrwirkung soll als gesetzliche Folge der Ausweisung einer künftigen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen, indem der Ausländer vom Bundesgebiet ferngehalten wird. Die Sperrwirkung teilt damit den ordnungsrechtlichen Charakter der Ausweisung und darf deshalb nur solange aufrecht erhalten werden, wie der Ausweisungszweck die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet noch erfordert. Bei dieser Prognose sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles, soweit sie geltend gemacht wurden oder sonst für die Behörde erkennbar sind, zu berücksichtigen und entsprechend ihrem Gewicht sowie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen (VGH Mannheim, Urt. v. 24.6.1998,

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InfAuslR 1998, 433 [VGH Baden-Württemberg 24.06.1998 - 13 S 1099/96] m.w.N.).

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ein Ausnahmefall von der nachträglichen Befristung des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG anzunehmen. Der Kläger hat mit weiteren Straftaten (Nr. 10 und 11) nach der Ausweisungsverfügung vom 15. Dezember 1997 und noch - drei Tage - nach der gerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg über die Ausweisung einen weiteren (Regel)

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Ausweisungsgrund (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) geschaffen. Er ist außerdem sogleich nach seiner Abschiebung illegal wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so dass er - nach Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen - ein weiteres Mal nach Spanien abgeschoben werden musste. Mit der illegalen Einreise hat der Kläger - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - zudem den Straftatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 1a AuslG verwirklicht. Darauf, dass die mit den Abschiebungen verbundenen Aufwendungen von ihm bisher noch nicht erstattet wurden, kann allerdings nicht zusätzlich abgestellt werden. Insoweit ist zuvor ein durchgreifendes und gewichtiges öffentliches Interesse daran anzuerkennen, einem Ausländer erst dann wieder die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, wenn das vorangegangene Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung vollständig abgewickelt ist und die Allgemeinheit nicht mehr mit den Kosten belastet ist, die durch seine Abschiebung entstanden sind (VGH Kassel, Beschl. v. 25.6.1998, InfAuslR 1998, 445 [OVG Bremen 08.06.1998 - 1 BB 207/98]; Nds. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.3.1997, AuAS 1997, 1998). Eine Erstattungsforderung wurde jedoch bisher - soweit ersichtlich ist - gegenüber dem Kläger nicht geltend gemacht.

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Soweit sich der Kläger demgegenüber auf die Regelung des § 12 AufenthG/EWG beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Solange die Wirkungen der Ausweisung Bestand haben, stehen die Ausweisungswirkungen dem gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrecht entgegen (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, DVBl. 2000, 229 m.w.N.). In Anbetracht dieser Sachlage hat das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Klägers zum gegenwärtigen Zeitpunkt Vorrang vor einer behördlichen Entscheidung, ihm schon jetzt eine konkrete Frist für die Möglichkeit einer Wiedereinreise in das Bundesgebiet in Aussicht zu stellen, zumal derzeit keine günstige Sozialprognose für ihn gestellt werden kann. Der als drogenabhängig geltende Kläger hat bisher mehrfach an Entziehungsbehandlungen nicht bis zum Abschluss teilgenommen, so dass zu erwarten steht, dass er nach einer Wiedereinreise in das Bundesgebiet erneut Beschaffungsdelikte zur Deckung des Drogenbedarfs begeht. Von seinen Eltern sowie von den - ebenfalls mehrfach straffällig gewordenen und in einem Fall abgeschobenen - Brüdern ist nach deren in der Vergangenheit gezeigten Verhalten eine nachhaltige positive Einflussnahme im Sinne einer durchgreifenden Verhaltsänderung nicht zu erwarten. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, welche von den Beteiligten unterschiedlich für angemessen gehaltene Befristung der Ausweisungswirkungen sachgerecht und für ob für den Fristbeginn die erste Abschiebung vom März 1999 maßgeblich ist (so: OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.1991, EZAR 039 Nr. 2). Ist - wie hier - die Ausweisung durch eine Abschiebung des Ausländers vollzogen worden, wäre allerdings die behördliche Entscheidung über die Befristung der Ausweisung auch auf die mit der Abschiebung verbundenen Rechtswirkungen zu erstrecken, weil anderenfalls allein die Sperrwirkung der (nicht befristeten) Abschiebung einer Wiedereinreise des Klägers und einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung entgegenstehen würde (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 27.1.1998, NVwZ 1998, 745 [BVerwG 27.01.1998 - BVerwG 1 C 28.96]).

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

37

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.