Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.08.2002, Az.: 8 W 83/02
Erstattungsfähigkeit der Kosten für durch den Sachverständigen zur Erledigung des Gutachtenauftrages gefertigten Lichtbilder
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 13.08.2002
- Aktenzeichen
- 8 W 83/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 26599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2002:0813.8W83.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 04.06.2002 - AZ: 7 OH 14/99
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG
Fundstellen
- GuG 2003, 179-180
- GuG 2004, 190 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 2003, 151 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 2003, 1655 (Volltext mit red. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2003, 197
Prozessführer
Dipl.-Ing. L... S... , ... , ... O...
Sonstige Beteiligte
H... L... ,... , ... L...
T... GmbH
vertr. d. d. Geschäftsführer L... T... , ... , ... N...
Amtlicher Leitsatz
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für durch den Sachverständigen zur zweckentsprechenden Erledigung des Gutachtenauftrages gefertigte Lichtbilder.
In der Beschwerdesache
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter
am 13. August 2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Sachverständigen Dipl.-Ing. L... S... wird der Beschluss des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 4. Juni 2002 geändert.
Die dem Sachverständigen für seine Tätigkeit gemäß Rechnung vom 31. Januar 2002 zustehende Entschädigung wird auf insgesamt 8.761,26 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 16 ZSEG zulässige Beschwerde des Sachverständigen hat in der Sache Erfolg.
Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG, wonach dem Sachverständigen für die Anfertigung von im Gutachten verwendeten Lichtbildern je 2 EUR zu ersetzen sind, ist entgegen der Auffassung des Einzelrichters und des Bezirksrevisors nicht wörtlich in dem Sinne zu verstehen, dass nur die in das schriftliche Gutachten eingefügten Lichtbilder nach dieser Bestimmung zu vergüten sind. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift folgt vielmehr, dass sämtliche zur zweckentsprechenden Erledigung des Gutachtenauftrages notwendigen Lichtbilder erfasst werden. Das folgt schon daraus, dass der Sachverständige bei der Anfertigung der Lichtbilder anlässlich eines Ortstermins weder wissen noch sicher beurteilen kann, welche und wie viel der Lichtbilder er später in sein Gutachten einfügen wird. Zu ersetzen sind deshalb sämtliche Lichtbilder, deren Fertigung der Sachverständige nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Hinblick auf den ihm erteilten Gutachtenauftrag für erforderlich halten durfte. Die im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung hätte im Übrigen möglicherweise zur Folge, dass die Kosten von nicht in diesem Sinne notwendigen Lichtbildern nur deshalb zu ersetzen sind, weil sie in das schriftliche Gutachten eingefügt sind, was Sinn und Zweck der Sachverständigenentschädigung widerspräche.
Die in dem angefochtenen Beschluss vertretene restriktivere Auffassung kann sich nicht auf die zitierte Kommentierung bei Hartmann, Kostengesetze, 29. Auflage, § 8 ZSEG Rdnr. 14 stützen. Denn dort werden den im Gutachten verwendeten Lichtbildern diejenigen Fotos gegenübergestellt, die unbrauchbar oder überflüssig sind. Maßgebliches Kriterium für die Erstattungsfähigkeit ist damit die sachliche und inhaltliche Notwendigkeit der Anfertigung von Lichtbildern.
Dass Lichtbilder in der abgerechneten Anzahl notwendigerweise gefertigt werden mussten, hat der Sachverständige unter Vorlage der Fotos im Einzelnen nachvollziehbar und plausibel begründet.
Die dem Sachverständigen zustehende Entschädigung ist deshalb antragsgemäß mit insgesamt 8.761,26 EUR festzusetzen.