Amtsgericht Bad Iburg
Beschl. v. 29.06.2021, Az.: 4 C 314/21 (4)

Bibliographie

Gericht
AG Bad Iburg
Datum
29.06.2021
Aktenzeichen
4 C 314/21 (4)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 72328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
1. XXXX
2. XXXX
Antragsteller
gegen
XXXX
Antragsgegner
Prozessbevollmächtigte: XXXX
hat das Amtsgericht Bad Iburg am 29.06.2021 durch den Richter am Amtsgericht XXXX beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.06.2021 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfügungsverfahrens.

  3. 3.

    Der Streitwert wird auf bis zu 1000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg. Zwar ist unter dem Aspekt des Besitzschutzes grundsätzlich ein Beseitigungsanspruch denkbar. Es fehlt hier allerdings an einem Verfügungsgrund.

Ein Verfügungsgrund besteht nicht, wenn ein Anspruchsberechtigter trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit). Vorliegend hatten die Antragsteller seit 16.04.2021 Kenntnis von dem Bauzaun. Eine Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung und Einreichung des Verfügungsantrags von einem Monat ist noch dringlichkeitsunschädlich (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2007, Az. VI - U Kart. 22/07); nach Ablauf von einem Monat bedarf es aber weiterer Darlegungen, warum die Antragstellung nicht binnen Monatsfrist erfolgen konnte. Im Falle einer erfolgten Abmahnung oder eines gütlichen Einigungsversuches kann die Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung und Stellung des Verfügungsantrages dabei regelmäßig zwei Monate betragen (LG Düsseldorf Urt. v. 28.6.2011 - 14c O 125/11, BeckRS 2011, 22569, beck-online). Auch diese Zweimonatsfrist wurde nicht eingehalten: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging erst am 23.06.2021 ein. Außerdem haben die Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Verzögerung auf Verhandlungen zwischen den Parteien beruhte. Es ist vielmehr im Streit, warum die Kanalarbeiten nicht beginnen konnten. Dies hätte aber auch im Rahmen eines Verfügungsverfahrens geklärt werden können. Stattdessen haben die Antragsteller den Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 12.05.2021 noch einmal - ohne Fristsetzung - auffordern lassen, den Bauzaun zu beseitigen. Danach haben sie noch einmal 6 Wochen mit der Einreichung des Verfügungsantrags gewartet. Angesichts dessen besteht kein Verfügungsgrund mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.