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§ 5 NBankG - Übertragung von Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

(1) 1Die NBank ist das zentrale Förderinstitut des Landes und unterstützt das Land bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 2Sie kann auch für andere Träger öffentlicher Verwaltung als Förderinstitut tätig werden.

(2) Der NBank können die folgenden Aufgaben zur Erfüllung im eigenen Namen übertragen werden:

  1. 1.

    Durchführung, Verwaltung und Abwicklung öffentlicher Fördermaßnahmen in den Bereichen

    1. a)

      Wohnungs- und Siedlungswesen, Entwicklung von Wohnquartieren sowie Wohnungswirtschaft,

    2. b)

      Städtebau einschließlich der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung sowie der zugehörigen Infrastruktur,

    3. c)

      Mittelstand und freie Berufe,

    4. d)

      Wagnis- und Wachstumsfinanzierung von Unternehmen,

    5. e)

      technischer Fortschritt, insbesondere in Bezug auf Technologie und Innovation,

    6. f)

      Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur und Entwicklung strukturschwacher Gebiete,

    7. g)

      Infrastruktur,

    8. h)

      Ansiedlung von Unternehmen und Standortmarketing,

    9. i)

      Tourismus,

    10. j)

      Arbeitsmarktpolitik,

    11. k)

      Bildung,

    12. l)

      Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz,

    13. m)

      rationelle Energienutzung, erneuerbare Energien und Energieeinsparung,

    14. n)

      Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie ländlicher Raum,

    15. o)

      Kultur, Kunst, Film und Medien,

    16. p)

      Wissenschaft und Forschung,

    17. q)

      Gesundheitswesen,

    18. r)

      Familie, Generationen, Jugend und Sport,

    19. s)

      international vereinbarte Förderprogramme,

    20. t)

      internationale Zusammenarbeit;

  2. 2.

    Beteiligung an Projekten, die im Interesse der Europäischen Gemeinschaft liegen und von der Europäischen Investitionsbank oder einer ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitution mitfinanziert werden;

  3. 3.

    Gewährung von Darlehen und anderen Finanzierungsformen an kommunale Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände;

  4. 4.

    Durchführung von Treuhand- und Verwaltungsgeschäften aus öffentlichen Mitteln;

  5. 5.

    Durchführung von Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen;

  6. 6.

    Finanzierung von Exporten in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Exporte im Einklang mit den für die Europäische Gemeinschaft bindenden internationalen Handelsabkommen stehen und den in der Anlage dargestellten Grundsätzen entsprechen.

(3) 1Aufgaben nach Absatz 2 können nur übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die NBank die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet. 2Die Übertragung von Aufgaben des Landes vereinbart das jeweilige Fachministerium mit der NBank; die Übertragung von Aufgaben eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung vereinbart dieser mit der NBank. 3In der jeweiligen Aufgabenübertragung sind die staatlichen Fördermaßnahmen konkret zu beschreiben. 4Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Finanzministeriums und in den Fällen des Satzes 2 Halbsatz 2 auch der Zustimmung des Fachministeriums. 5In den Vereinbarungen ist auch die Deckung der zusätzlichen Kosten der NBank für die Aufgabenerfüllung zu regeln.

(4) 1Aufgabenübertragungen nach Absatz 3 sind vor Vertragsschluss durch das Fachministerium dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtages mitzuteilen. 2Widerspricht der Ausschuss einer Vereinbarung nach Satz 1, so bedarf diese der Zustimmung des Landtages.