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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 6 NBankG - Erfüllung der Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

(1) 1Die NBank ist bei ihrer gesamten Tätigkeit an das Recht der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Beihilfevorschriften und das Diskriminierungsgebot, gebunden. 2Sie ist zu Wettbewerbsneutralität verpflichtet.

(2) Die NBank darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. 1.

    Darlehen, Zuschüsse und andere Finanzierungshilfen gewähren,

  2. 2.

    Bürgschaften und andere Gewährleistungen übernehmen,

  3. 3.

    Unternehmen gründen, Beteiligungen an Unternehmen eingehen und sonstige im Zusammenhang mit Beteiligungen an Unternehmen stehende Geschäfte besorgen,

  4. 4.

    Beteiligungskapital für Wagnis- und Wachstumsfinanzierungen bereitstellen,

  5. 5.

    Beratungs- und andere Dienstleistungen erbringen, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sowie

  6. 6.

    Bankgeschäfte wahrnehmen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind und mit den Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wobei Effektenhandel, Einlagengeschäfte und Girogeschäfte nur für eigene Rechnung durchgeführt werden dürfen.

(3) Die NBank ist berechtigt, nach Maßgabe des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Wahrnehmung von öffentlichen Förderaufgaben im Sinne des § 5 Abs. 2 Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen.

(4) 1Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen nach Absatz 2 Nr. 2 dürfen nur mit Zustimmung des Finanzministeriums übernommen werden. 2Die Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit die für das laufende Kalenderjahr erteilte haushaltsgesetzliche Ermächtigung noch nicht ausgeschöpft ist.

(5) Die NBank kann zur Erfüllung einer Förderaufgabe nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 mit Zustimmung des jeweiligen Fachministeriums und des Finanzministeriums eigene Förderprogramme auflegen und eigene Fördermaßnahmen treffen.

(6) Die NBank darf Tochterunternehmen nur dann gründen und sich an Beteiligungsunternehmen nur dann beteiligen, wenn diese Unternehmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

(7) 1Die NBank beschafft sich die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel, soweit diese nicht aus öffentlichen Haushalten zur Verfügung gestellt werden, durch Aufnahme von Darlehen und sonstigen Refinanzierungsmitteln; Absatz 4 gilt entsprechend. 2Satz 1 Halbsatz 2 gilt nicht für die Aufnahme von Darlehen, die der Refinanzierung von Darlehen dienen, die die NBank ausgegeben hat. 3Sie ist berechtigt, Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben. 4Die Ausgabe von Pfandbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen bedarf der Zustimmung des Finanzministeriums.

(8) Die NBank kann Eigentum an Grundstücken, Wohnungseigentum und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes und grundstücksgleiche Rechte nur erwerben, wenn dies zur Vermeidung von Verlusten oder für den eigenen Bedarf erforderlich ist.