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§ 9 NBankG - Organe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

(1) Organe der NBank sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) 1Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden Mitglied und einem oder zwei weiteren Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat bestellt.

(3) 1Der Verwaltungsrat besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und sieben weiteren Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Landesregierung bestimmt und vom Finanzministerium bestellt.