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§ 1 WahlKostVO - Landtagswahl

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
Amtliche Abkürzung
WahlKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11200

(1) Das Land erstattet den Gemeinden die Kosten der Wahl zum Niedersächsischen Landtag nach § 50 Abs. 1 und 2 NLWG in einem Grundbetrag und einem Ergänzungsbetrag.

(2) 1Der Grundbetrag beträgt 235 Euro für jeden Wahlvorstand eines Wahlbezirks. 2Bei einer gleichzeitig mit der Landtagswahl stattfindenden kommunalen Direktwahl beträgt der Grundbetrag für jeden gemeinsam gebildeten Wahlvorstand eines Wahlbezirks 117,50 Euro, bei zwei gleichzeitig stattfindenden kommunalen Direktwahlen 78,33 Euro.

(3) 1Der Ergänzungsbetrag beträgt je wahlberechtigter Person

  1. 1.

    in Gemeinden unter 100.000 Wahlberechtigten 0,91 Euro, bei einer gleichzeitig stattfindenden kommunalen Direktwahl 0,68 Euro und bei zwei gleichzeitig stattfindenden kommunalen Direktwahlen 0,51 Euro und

  2. 2.

    in Gemeinden ab 100.000 Wahlberechtigten 1,03 Euro, bei einer gleichzeitig stattfindenden kommunalen Direktwahl 0,77 Euro und bei zwei gleichzeitig stattfindenden kommunalen Direktwahlen 0,58 Euro.

2Wahlberechtigte Person ist jede Person, die am Wahltag in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die einen Wahlschein erhalten hat.

(4) Für die Teilnahme an der Erstellung einer repräsentativen Wahlstatistik nach § 52 Abs. 2 NLWG erstattet das Land den Gemeinden je Wahlbezirk 320 Euro.