Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 26.07.2005, Az.: 16 U 59/05

Zustellung eines Versäumnisurteils ins Ausland; Anforderungen an die Zustellung einer Klageschrift oder eines Versäumnisurteils ins Ausland; Anforderungen an einen Postbevollmächtigten; Bevollmächtigung eines Hausmeisters zur Entgegennahme von Postsendungen; Relevanz ausländischer Vorschriften für die Beurteilung einer wirksamen Zustellung im Ausland

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.07.2005
Aktenzeichen
16 U 59/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 19093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2005:0726.16U59.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 21.01.2005 - AZ: 18 O 382/03

Fundstellen

  • BauR 2005, 1820 (red. Leitsatz)
  • NJW 2005, X Heft 40 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 2005, 1589-1590 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 2006, 432 (amtl. Leitsatz) "Spanien"
  • OLGReport Gerichtsort 2005, 589-591

Amtlicher Leitsatz

Ist der Beklagte Eigentümer eines Appartements in Spanien und nach seinen eigenen Angaben dort wohnhaft, so kann ihm dort eine Klageschrift oder ein Versäumnisurteil nach § 183 ZPO per Einschreiben mit Rückschein direkt zugestellt werden.

Der Hausmeister der Appartementanlage gilt dabei als Postbevollmächtigter, wenn es zu seinen Aufgaben gehört, Postsendungen in die nummerierten Briefkästen der zentralen Briefkastenanlage einzusortieren und bei Einschreiben auch den Empfang zu bestätigen.

In dem Rechtsstreit
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2005
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. W. sowie
die Richter S. und V.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 21. Januar 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 39.692,64 EUR.

Gründe

1

I.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Einspruch des Beklagten gegen ein gegen ihn erlassenes Versäumnisurteil verworfen.

2

Der Beklagte lebt in einer Appartementanlage auf M.. Er bestreitet, sowohl die Klage als auch das schließlich gegen ihn ergangene Versäumnisurteil über eine Restwerklohnforderung von mehr als 39.000 EUR erhalten zu haben. Erst nach Ablauf der Einspruchsfrist habe er zufällig von dem Kostenfestsetzungsbeschluss erfahren und seinen Anwalt konsultiert, der sofort vorsorglich Einspruch eingelegt hat (Bl. 124 d. A.). Er hat dabei die Auffassung vertreten, der Einspruch sei rechtzeitig, da mangels Zustellung des Versäumnisurteils die Einspruchsfrist noch nicht laufe.

3

Das Landgericht hat daraufhin eine Auskunft der spanischen Post eingeholt. Danach ist das Versäumnisurteil vom Hausmeister der Appartementanlage, Senior J. C., entgegengenommen und dem Beklagten persönlich ausgehändigt worden (Bl. 174 d. A.).

4

Das Landgericht hat daraufhin eine wirksame Zustellung des Versäumnisurteils angenommen und den Einspruch des Beklagten wegen Versäumung der Frist als unzulässig verworfen (Bl. 213 ff. d. A.). Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er bestreitet, den Hausmeister der Appartementanlage zur Entgegennahme von Postsendungen bevollmächtigt zu haben. Für die Wirksamkeit der Auslandszustellung nach § 183 ZPO komme es auf die geltenden Postbestimmungen im Empfängerland, hier also in Spanien, an. Danach fehle es hier an einer wirksamen Zustellung. Die Briefkästen der insgesamt 64 Appartements befänden sich nicht an den jeweiligen Häusern, sondern an einer zentralen Briefkastenanlage im Eingangsbereich der Anlage. Keiner der Eigentümer der Appartements habe dem Hausmeister, der die entgegengenommene Post auf die Briefkästen verteile, ausdrücklich oder konkludent gestattet, Einschreibesendungen mit Rückschein, wie im vorliegenden Fall, entgegenzunehmen. Lediglich dann, wenn ihm, dem Beklagten, das Versäumnisurteil gleichwohl persönlich ausgehändigt worden wäre, wäre von einer wirksamen Zustellung auszugehen. Zu einer persönlichen Übergabe des Versäumnisurteils sei es indes nicht gekommen. Insofern sei die von der spanischen Post gegebene Auskunft falsch. Hierzu beruft er sich auf eine Bestätigung des Präsidenten der Appartementanlage, der den Hausmeister befragt hat (Bl. 191 d. A.), sowie auf eine Auskunft von Senior C. persönlich (Bl. 193 d. A.). Er, der Hausmeister C., nehme die Post für alle Bewohner entgegen und verteile sie dann auf die einzelnen Briefkästen. Er habe die fragliche Post aber nicht persönlich übergeben, sondern in den Briefkasten des Beklagten gesteckt. Die Auskunft der Post, es habe eine persönliche Übergabe stattgefunden, müsse, so der Präsident der Appartementanlage, auf einem Übermittlungsfehler beruhen (Bl. 191 d. A.).

5

Der Senat hat eine Auskunft der spanischen Post eingeholt, ob der Hausmeister nach den spanischen Postzustellungsvorschriften für die Entgegennahme von Postsendungen und den Empfang von Einschreibesendungen durch Unterzeichnung des Rückscheines zuständig ist. Die spanische Post hat durch Schreiben vom 3. Juni geantwortet (Bl. 332 d. A.), "dass gemäß der spanischen Vorschriften über die postalische Zustellung alle Sendungen an Pförtner, Hausmeister oder Verwalter der betreffenden Anlagen oder Gebäude übergeben werden können, vorausgesetzt, dass kein ausdrücklicher Widerspruch der Empfänger derselben entgegensteht."

6

Der Senat hat zu derselben Frage weiterhin eine gutachterliche Stellungnahme der spanischen Rechtsanwältin A. eingeholt.

7

Erstmals mit Schriftsatz vom 6. Juli 2005 trägt der Beklagte unter Vorlage einer entsprechenden Meldebestätigung vor, seinen Wohnsitz seit dem 11. Januar 2004 in H. gehabt zu haben. Er meint, dort hätte die Zustellung erfolgen müssen (Bl. 349 d. A.).

8

Der Beklagte beantragt,

das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass das Versäumnisurteil des 21. April 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen wird,

9

hilfsweise,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

10

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und legt ihre Rechtsauffassung dar, wonach das Versäumnisurteil ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

12

II.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Der Beklagte hat in erster Instanz die auf drei Wochen festgesetzte Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil versäumt, sodass die Verwerfung des Einspruchs durch das angefochtene Urteil des Landgerichts gemäß § 341 ZPO rechtmäßig war.

13

1.

Der Beklagte hat den Einspruch gegen das Versäumnisurteil nicht fristgemäß eingelegt.

14

Der Rückschein betreffend die Zustellung des Versäumnisurteils ist, wie mittlerweile unstreitig ist, durch den Hausmeister der Appartementanlage, Senior C., am 17. Mai 2004 unterzeichnet worden. Ausgehend von einer Zustellung am 17. Mai und der auf drei Wochen verlängerten Notfrist (Bl. 97 R d. A.) hätte der Beklagte somit bis zum 7. Juni 2004 Einspruch einlegen müssen. Sein erst durch Telefax vom 2. September 2004 eingelegter Einspruch war damit verfristet (Bl. 122 d. A.).

15

2.

Es fehlt auch nicht an einer wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils, sodass die Einspruchsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hätte.

16

a)

Nach § 183 ZPO erfolgt eine Zustellung im Ausland direkt durch Einschreiben mit Rückschein, soweit es völkerrechtlich zulässig ist. Dies ist, was zwischen den Parteien insoweit auch nicht im Streit steht, hier der Fall. Die Verordnung EG Nr. 1348/00 ermöglicht eine Direktzustellung durch Einschreiben mit Rückschein (Art. 14). Die genannte Verordnung gilt (mit Ausnahme von Dänemark) in allen EU-Mitgliedsstaaten, mithin auch in Spanien (vgl. Zöller/Stöber/Geimer, ZPO, 24. Aufl., § 183 ZPO, Rn. 5).

17

Zum Nachweis der erfolgten Zustellung genügt daher der unterschriebene Rückschein (§ 183 Abs. 2 i. V. m. § 175 ZPO). Im vorliegenden Fall ist das Versäumnisurteil per Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden, und zwar nach Angabe auf dem Rückschein am 17. Mai 2004 (Bl. 106 a d. A.).

18

b)

Der wirksamen Zustellung steht auch nicht entgegen, dass der Postzusteller das Versäumnisurteil nicht dem Beklagten persönlich, sondern dem Hausmeister der Appartementanlage auf Mallorca, Senor C., übergeben und dieser auch den bei der Akte befindlichen Rückschein unterzeichnet hat. Denn die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist mit Übergabe des Einschreibens an den Adressaten, seinen Ehe oder Lebenspartner oder seinen Postbevollmächtigten wirksam vollzogen. Hier fehlt es zwar an der persönlichen Übergabe an den Beklagten als Adressaten. Die Sendung ist indes dem Hausmeister, Sr. C., als Postbevollmächtigtem ausgehändigt worden.

19

Die Aushändigung an Sr. C. ist unstreitig. Im Streit steht lediglich die Frage, ob der Hausmeister im Rechtssinne Postbevollmächtigter war und deshalb die Sendung entgegennehmen sowie den Rückschein unterzeichnen durfte. Diese Frage richtet sich nach den in dem Bestimmungsland geltenden Postbestimmungen (Zöller/ Geimer, § 183 ZPO, Rn. 43 unter Hinweis auf die amtliche Begründung). Der Senat hat deshalb zunächst eine ergänzende Auskunft der spanischen Post eingeholt (§ 293 ZPO). Die Auskunft des Senior G. P. B., Postdirektor S. P., vom 3. Juni 2005 hat ergeben, "dass gemäß der spanischen Vorschriften über die postalische Zustellung alle Sendungen an Pförtner, Hausmeister oder Verwalter der betreffenden Anlagen oder Gebäude übergeben werden können, vorausgesetzt, dass kein ausdrücklicher Widerspruch der Empfänger derselben entgegensteht" (Bl. 332 d. A.).

20

Bei verständiger Auslegung dieser Auskunft ist davon auszugehen, dass dem Postdirektor ein derartiger Widerspruch nicht bekannt ist, der Hausmeister der Anlage also zur Entgegennahme des Einschreibens berechtigt war, andererseits nicht entsprechend verfahren worden wäre. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Gesamtschau mit der bereits in erster Instanz erteilten Auskunft des Postdirektors, wonach "dieses Gebäude ... die Dienste eines Hausmeisters, Herrn J. C., mit Ausweis Nr. ... , unter Vertrag (hat), welcher die Person ist, an welche die gesamte Korrespondenz übergeben wird" (Bl. 174 d. A.). Danach war der Hausmeister C. also der mit Ausweisnummer registrierte Postbevollmächtigte der Appartementanlage.

21

Auch der Beklagte selbst hat zwar die Erteilung einer ausdrücklichen Genehmigung zur Entgegennahme der Post bestritten, nicht jedoch behauptet, er habe der tatsächlichen Übung der Entgegennahme durch den Hausmeister widersprochen, anstatt sie zu dulden. Auch aus der erstinstanzlichen Auskunft des Präsidenten der Anlage sowie der eigenen Erklärung des Hausmeisters lässt sich jeweils entnehmen, dass der Hausmeister die Postsendungen in der Anlage für alle Bewohner entgegennimmt und ggf. den Empfang bescheinigt (Bl. 191 und 193 d. A.).

22

Aus der vom Senat eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der spanischen Rechtsanwältin A. folgt schließlich nicht, dass es aufgrund dieser Verfahrensweise an einer wirksamen Zustellung fehlt. Zwar gibt es danach weder eine ausdrückliche gesetzliche Regelung noch eine ausdrückliche höchstrichterliche Rechtsprechung in Spanien, wonach der Hausmeister einer Appartementanlage bei fehlendem Widerspruch Einschreibesendungen entgegennehmen darf. In der spanischen Zivilprozessordnung ausdrücklich geregelt ist indes, dass der Hausmeister eines Gebäudes zur Annahme von durch Justizbeamten ausgelieferte Abschriften von gerichtlichen Schriftstücken befugt ist (Art. 161 Abs. 3 LEC). Eine wirksame Zustellung wäre danach gegeben, wenn das Einschreiben (Versäumnisurteil) dem Hausmeister C. nicht vom Postzusteller, sondern von einem Justizbeamten ausgehändigt worden wäre. Weshalb beide Fälle rechtlich unterschiedlich beurteilt werden sollten, ist indes nicht ersichtlich.

23

Weiterhin ist nach Art. 41 der spanischen Postordnung, wenn die Zustellung am Wohnsitz des Adressaten erfolgt und dieser nicht anwesend ist, jegliche Person, die sich dort befindet und ihre Identität nachweist, zur Entgegennahme der Zustellung befugt. Schließlich können nach Art. 33 der Postordnung Empfangsbekenntnisse für Einschreibesendungen durch berechtigte Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Postordnung erteilt werden. Art. 32 Abs. 1, Satz 2 der spanischen Postordnung lautet in der deutschen Übersetzung:

"Es verstehen sich als durch den Empfänger berechtigt, Postsendungen entgegenzunehmen, falls kein ausdrückliches Verbot ausgesprochen wurde, die an seinem Wohnsitz anwesenden volljährigen Personen, welche seine Familienangehörigen sind oder zu ihm in einem Angestelltenverhältnis stehen oder mit ihm zusammenleben."

24

Diese Vorschrift, die sich inhaltlich mit der Auskunft des Postdirektors deckt, rechtfertigt die Entgegennahme des per Einschreiben übersandten Versäumnisurteils durch den Hausmeister C. sowie die rechtswirksame Unterzeichnung des Rückscheins. Denn der Hausmeister steht in einem Beschäftigungsverhältnis mit der von dem Präsidenten K. vertretenen Gemeinschaft von Eigentümern der Appartementhäuser (vgl. Bl. 191 d. A.). Er ist damit (auch) ein Angestellter des Beklagten als einem der Eigentümer der Anlage. Hinzu kommt, dass Sr. C. nicht irgend ein Angestellter ist, der zufällig vom Postzusteller angetroffen wurde, ohne von den Eigentümern mit der Entgegennahme von Postsendungen beauftragt zu sein. Zwar bestreitet der Beklagte, Sr. C. mit der Entgegennahme seiner Post ausdrücklich beauftragt und ihn zur Entgegennahme von Einschreibesendungen bevollmächtigt zu haben. Jedoch hebt der Beklagte selbst hervor, ebenso wie die übrigen Eigentümer über keinen separaten Briefkasten an seinem ca. einen Kilometer von der zentralen Briefkastenanlage entfernt gelegenen Apartmenthaus zu verfügen. Er selbst trägt vor, dass es nur die zentrale Briefkastenanlage gibt und der Hausmeister C. die ihm insgesamt übergebene Post auf die 64 einzelnen Briefkästen verteilt und dabei auch Einschreibesendungen gegen Unterschrift in Empfang nimmt (Bl. 204 f., 206 d. A.). Damit trägt der Beklagte aber selbst die Tatsachen vor, die die Anwendung der zitierten Vorschriften der spanischen Postordnung rechtfertigen (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 33).

25

Abgesehen davon, dass der angestellte Hausmeister C. damit von der Eigentümergemeinschaft und damit auch vom Beklagten, indem er in diese Gemeinschaft eintrat, als Postbevollmächtigter eingesetzt war, hat der Beklagte die vom ihm selbst beschriebene Verfahrensweise sehenden Auges geduldet, sodass er die rechtswirksame Zustellung auch nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht gegen sich gelten lassen müsste. So trägt der Beklagte selbst nicht vor, mit der Verfahrensweise nicht einverstanden gewesen zu sein, geschweige denn in der Eigentümergemeinschaft auf die Anbringung separater Briefkästen zwecks Ermöglichung einer individuellen Zustellung gedrungen zu haben. Vor allem gibt es gegenüber der spanischen Post kein "ausdrückliches Verbot" im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Satz 2 der spanischen Postordnung. Im Gegenteil war der Hausmeister C., wie oben zitiert, nach Auskunft des Postdirektors der unter Vertag der Eigentümer stehende, mit Personalausweisnummer registrierte Postbevollmächtigte.

26

c) Schließlich fehlt es an einer wirksamen Zustellung auch nicht deshalb, weil der Beklagte zum Zustellungszeitpunkt (17. Mai 2004) seinen Wohnsitz in H. hatte und dort hätte zugestellt werden müssen. Die erstmals mit Schriftsatz im Berufungsverfahren vom 6. Juli aufgestellte Behauptung, sein Wohnsitz und Aufenthaltsort sei H. gewesen (Bl. 349 d. A.), ist schon nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Zudem hat der Beklagte in erster Instanz mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gestellt, dabei im Rubrum die Adresse auf M., unter der die Zustellung des Versäumnisurteils erfolgt ist, angegeben und schriftsätzlich ausdrücklich ausgeführt (Bl. 158 d. A.):

"Der Kläger (offensichtlich gemeint: der Beklagte) hat seinen Wohnsitz unter der oben angegebenen Adresse in Spanien. Sowohl der Klageschriftsatz mit der Aufforderung zur Verteidigungsanzeige als auch das Versäumnisurteil hätten nur hierhin wirksam zugestellt werden können."

27

An diesem Geständnis muss der Beklagte sich festhalten lassen (§§ 288 Abs. 1, 290 ZPO). Zudem ist sein tatsächliches Vorbringen, er sei zum Zustellungszeitpunkt in H. wohnhaft und aufhältlich gewesen, rechtlich nicht erheblich, weil es im Hinblick auf seinen gegenteiligen Vortrag sowohl in erster Instanz als auch in seiner Berufungsbegründung widersprüchlich und damit unsubstantiiert ist. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, worauf das widersprüchliche Vorbringen zurückzuführen ist und welcher der beiden gegensätzlichen Sachverhaltsdarstellungen der Vorzug zu geben ist.

28

Selbst wenn der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 6. Juli 2005 zuträfe, müsste der Beklagte die Zustellung des Versäumnisurteils unter der Anschrift seines Appartementhauses auf M. gegen sich gelten lassen. Denn er hätte insoweit jedenfalls den Anschein gesetzt, dort aufhältlich zu sein und (s)einen Wohnsitz zu haben (vgl. Zöller/Stöber, a. a. O., § 178, Rn. 7 m. w. N.).

29

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 39.692,64 EUR.