Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.07.2005, Az.: 10 VA 2/04
Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen; Voraussetzungen für einen Feststellungsantrag auf Anerkennung der Auflösung einer im europäischen Ausland geschlossenen Ehe und Partnerschaft; Zweifel am Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 06.07.2005
- Aktenzeichen
- 10 VA 2/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 36815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2005:0706.10VA2.04.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 7 § 1 Abs. 1 S. 3 FamRÄndG
- Art. 1 Abs. 1 Buchst. a EG-Verordnung Nr. 1347/2000
- Art. 1 EG-Verordnung Nr. 2201/2003
Fundstellen
- FamRB int 2006, 28-29
- FamRBint 2006, 28-29 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- OLGReport Gerichtsort 2006, 13-14
In der Justizverwaltungssache
...
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht .......,
der Richterin am Oberlandesgericht ....... und
des Richters am Oberlandesgericht .......
am 6. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juni 2003 dahin geändert wird, daß der dort gestellte Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.
Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin. Die Gerichtsgebühr wird auf 10 EUR festgesetzt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, selbst niederländische Staatsangehörige, hat am ....... in den Niederlanden einen dortigen Staatsbürger geheiratet. Unter dem 7. November 2002 ist diese Ehe nach den einschlägigen Bestimmungen des niederländischen Rechts in eine sog. registrierte Partnerschaft umgesetzt, diese wiederum ist am 7. Januar 2003 durch Erklärung der Partner gegenüber einem Notar beendet worden.
Die - mittlerweile in Deutschland aufhältige - Antragstellerin beabsichtigt (bzw. beabsichtigte zum 19. Juni 2003), sich bei einem deutschen Standesamt zur Eheschließung anzumelden. Zu diesem Zweck hat sie am 26. Mai 2003 über das örtliche Standesamt einen Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach Art. 7 FamRÄndG gestellt. Dieser ist mit Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Celle vom 18. Juni 2003 als unbegründet abgelehnt worden; hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie der Begründung im einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen worden.
Mit am 30. April 2004 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin nunmehr gerichtliche Entscheidung beantragt.
Der Senat hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26. Mai 2004 sowie Senatsbeschluß vom 27. August 2004, auf die zur weiteren Darstellung Bezug genommen wird, ausführliche rechtliche Hinweise bezüglich einer in Betracht kommenden Unzulässigkeit des Antrages nach Art. 7 FamRÄndG erteilt, zu denen die Beteiligten Stellungnahmen abgegeben haben.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung im Verfahren nach Art. 7 FamRÄndG ist im vorliegenden Falle unzulässig, da ihr vorliegend für dieses Verfahren jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
1.
Die Zulässigkeit des vorliegend gewählten Verfahrens nach Art. 7 § 1 FamRÄndG ist im Streitfall bereits grundsätzlich fraglich.
Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache im Justizverwaltungsverfahren nach Art. 7 § 1 FamRÄndG kommt nur in Betracht, soweit nicht ein gerichtliches Anerkennungsverfahren möglich ist. Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung der in den Niederlanden durch sog. Umsetzung in eine registrierte Partnerschaft erfolgten Auflösung ihrer Ehe sowie die Anerkennung der anschließenden Auflösung der Partnerschaft.
Diese Eheauflösung könnte bereits aufgrund der (bis zum 28. Februar 2005 in Kraft befindlichen) EG-Verordnung 1347/2000 anzuerkennen oder jedenfalls anerkennungsfähig gewesen sein (vgl. zum Vorrang der EG-VO gegenüber Art. 7 § 1 FamRÄndG z.B. Zöller24-Geimer, ZPO, Anh. II A. Ehe-VO Art. 14 Rdnr. 1 und § 328 ZPO Rdnr. 223); entsprechendes gilt nach der nunmehr in Kraft befindlichen EG-Verordnung 2201/2003 vom 27. November 2003. Dies hätte zwingend zur Folge, daß die Justizverwaltung nicht in der Sache hätte entscheiden, sondern den Antrag als unzulässig hätte abweisen müssen.
Die EG-Verordnung Nr. 1347/2000 war nach ihrem Art. 1 Abs. 1 lit. a anwendbar auf zivilgerichtliche Verfahren, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigkeit einer Ehe betreffen. Gerichtlichen Verfahren standen andere in einem Mitgliedstaat amtlich anerkannte Verfahren gleich (Art. 1 Abs. 2 sowie Nr. 9 der Erwägungsgründe). Entsprechend gilt die EG-Verordnung Nr. 2201/2003 nach ihrem Art. 1 für Zivilsachen mit dem Gegenstand der Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigkeiterklärung einer Ehe, wobei nach Art. 2 Nr. 1 unter "Gericht" alle Behörden der Mitgliedsstaaten fallen, die für entsprechende Rechtsachen zuständig sind.
Ob zu den die Ehescheidung betreffenden Verfahren auch das niederländische Verfahren über die "Umsetzung" einer Ehe in eine registrierte Partnerschaft gehört, ist sicherlich zweifelhaft. Die Frage kann aber - entgegen der bisher von den Landesjustizverwaltungen vertretenen Auffassung - nicht ohne weiteres zu verneinen sein. Für eine Einbeziehung der Umsetzungsverfahren könnte immerhin sprechen, daß auch diese die Auflösung des rechtlichen Ehebandes zur Folge haben, wenngleich mit einer fortgesetzten "partnerschaftlichen" Rechtsbindung. Eine Einbeziehung der Umsetzungsverfahren nach niederländischem Recht in den Regelungsbereich der EG-VO Nr. 1347/2000 bzw. der EG-VO Nr. 2201/2003 würde allerdings sicherlich der Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU dienen.
Jedenfalls aber kann die - hier lediglich als Vorfrage für die Zulässigkeit des von der Antragstellerin gewählten Verfahrens aufgeworfene - Frage, ob das Verfahren nach Art. 14 EG-VO Nr. 1347/2000 bzw. nach Art. 21 EG-VO Nr. 2201/2003 auf die niederländischen Verfahren der hier in Rede stehenden Art Anwendung findet, nicht durch den Senat selbst entschieden werden, sondern müßte ggf. durch Vorlage an den EuGH gemäß Art. 68 EGV einer verbindlichen Klärung zugeführt werden.
2.
Weiter ist die Antragstellerin im Streitfall nicht auf eine Entscheidung nach Art. 7 FamRÄndG angewiesen.
Denn nach Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG hängt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Beendigung einer Ehe nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab, wenn sie von einem Gericht oder einer Behörde desjenigen Staates stammt, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben - diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend - wie sich bereits aus dem Antrag selbst ergibt und nach dem Hinweisbeschluß des Senates von den Beteiligten bestätigt wurde - gegeben. In derartigen Fällen kann vielmehr das jeweils befaßte Gericht bzw. die Behörde - vorliegend insbesondere wohl das Standesamt oder ein gegen dessen etwaige Weigerung angerufenes Gericht - selbst die Anerkennungsvoraussetzungen prüfen und darüber befinden (vgl. Zöller24-Geimer, ZPO § 328 Rz. 245 m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 28. Dezember 1994 - FamRZ 1995, 886; OLG Bamberg, Beschl. v. 13. März 1996 - FamRZ 1997, 95, 96[OLG Bamberg 13.03.1996 - 2 WF 89/95]; OLG Hamm, Urt. v. 16. April 1997 - FamRZ 1998, 303).
Selbst wenn man - mit dem BGH - in den Fällen des Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG ein Anerkennungsverfahren für fakultativ zulässig halten und auch einer darin ergangenen Entscheidung bindende Wirkung für alle inländische Behörden und Gerichte beimessen wollte, hat die Antragstellerin - auch auf den diesbezüglichen Hinweis des Gerichtes hin - jedenfalls nichts dafür vorgetragen, daß es ihr auf eine derartige weitergehende Wirkung der Entscheidung aus irgendeinem beachtlichen Grunde ankäme.
3.
Die Antragstellerin hat das vorliegende Verfahren eingeleitet, weil sie sich bei einem deutschen Standesamt zur Eheschließung anmelden will (bzw. dies zum 19. Juni 2003 wollte). Nach dem zuvor Gesagten ist das Anerkennungsverfahren nach Art. 7 § 1 FamRÄndG dafür jedenfalls nicht erforderlich, die Antragstellerin kann vielmehr gegen eine Verweigerung ihrer Eheschließung unmittelbar das einschlägige Verfahren einleiten.
Während ein - mögliches - Verfahren nach Art. 7 § 1 FamRÄndG im Hinblick auf die möglicherweise vorrangige Anwendbarkeit der besagten EG-Verordnungen vorliegend erst nach Durchführung eines (auch zeit-) aufwendigen Vorlageverfahrens abzuschließen wäre, bestehen für das der Antragstellerin mögliche "direkte" Verfahren keine vergleichbaren verfahrensmäßigen Erschwernisse, da dem damit befaßten Gericht sowohl nach dem - gegebenenfalls - einschlägigen Art. 7 § 1 Satz 3 FamRÄndG als auch nach den - andernfalls maßgeblichen - Regelungen der EG-Verordnungen gleichermaßen die eigene Entscheidung unmittelbar eröffnet ist, es auf die im vorliegenden Verfahren zu klärende Vorfrage also in keiner Weise ankommt.
Da die Antragstellerin zudem nicht einmal ein irgend geartetes Interesse an einer - zumindest möglicherweise - weitergehend bindenden Entscheidung im Verfahren nach dem FamRÄndG geltendgemacht hat, ist ein rechtlich beachtliches anerkennenswertes Interesse an der Wahl dieses - objektiv erheblich aufwendigeren und zudem hinsichtlich eines Ergebnis mit einer inhaltlichen Klärung in der Sache wegen der auch anderweitig offenen Zulässigkeitsproblematik ungewisseren - Verfahrens statt des "direkten" (Rechts-) Weges nicht erkennbar, so daß ihr unter den besonderen Umständen des Streitfalles ausnahmsweise das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren nach dem FamRÄndG fehlt.
4.
Soweit der Antrag schließlich insgesamt auch dahin ausgelegt werden könnte, daß - ggf. auch hilfsweise - eine Feststellung selbständig auch allein bezüglich der Beendigung der sog. registrierten Partnerschaft begehrt wird, ist auch dies unzulässig, da die bloße Erklärung der Lebenspartner vor einem Notar - jedenfalls für sich allein - offenkundig keine Entscheidung im Sinne von Art. 7 § 1 Abs. 1 FamRÄndG darstellt und somit eine diesbezügliche Anerkennungsfeststellung nicht in Betracht kommen kann.
5.
Die mithin festzustellende Unzulässigkeit betrifft allerdings das gesamte Verfahren und hat zugleich zur Folge, daß - vorauf die Präsidentin des OLG zutreffend hingewiesen hat - die begehrte gerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe zurückzuweisen ist, daß zugleich auch die im - hier unzulässigen - Verfahren nach dem FamRÄndG bereits ergangene Entscheidung, die andernfalls möglicherweise eine die Antragstellerin belastende inhaltliche Wirkung für andere Stellen behalten könnte, klarstellend dahin zu ändern ist, daß der Antrag der Antragstellerin zur Entscheidung nach dem FamRÄndG insgesamt als unzulässig zurückzuweisen ist.