Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.07.2005, Az.: 2 W 142/05
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 06.07.2005
- Aktenzeichen
- 2 W 142/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 41477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2005:0706.2W142.05.0A
Fundstellen
- DS 2005, 351
- GuG aktuell 2006, 7
- JurBüro 2005, 657-658 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- OLGReport Gerichtsort 2006, 388
In der Beschwerdesache
...
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch den Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ...
und den Richter am Oberlandesgericht ... am 6. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts vom 17. Mai 2005 aufgehoben.
Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen ist erloschen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht ausgesprochen, dass der Sachverständige "nach ZSEG zu entschädigen" sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht für die Landeskasse mit der Beschwerde.
In einem von der Klägerin gegen die Beklagten geführten Arzthaftungsprozess hatte die 19. Zivilkammer des Landgerichts am 16. Januar 2003 zum Sachverständigen bestellt. Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens hatte die Zivilkammer zunächst bereits einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt. Am 22. Juli 2004 beschloss sie dann, die Beweisaufnahme am 4. November 2004 mit einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen fortzusetzen. Am 28. Juli 2004 teilte der Sachverständige mit, wegen einer ernsthaften Erkrankung sei nicht vorhersehbar, ob er zum Termin erscheinen könne, und verband dies mit der Frage, ob ersatzweise sein Mitarbeiter den Termin wahrnehmen könne. Mit Beschluss vom 1. September 2004 bestellte die Zivilkammer anstelle von zum Sachverständigen. erstattete sein Gutachten im Verhandlungstermin vom 4. November 2004. Mit Liquidation vom 15. März 2005 machte der Sachverständige seinen Vergütungsanspruch geltend. Nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors teilte die Berechnungsstelle des Landgerichts dem Sachverständigen mit, sein Vergütungsanspruch sei gemäß § 2 Abs. 2 JVEG wegen verspäteter Geltendmachung erloschen. Durch den angefochtenen Beschluss stellte die Zivilkammer fest, dass der Sachverständige nach den Bestimmungen des ZSEG zu entschädigen sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Landeskasse hat Erfolg.
1. Der angefochtene Beschluss ist als gerichtliche Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen aufzufassen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG bzw. § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG). Er kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil er unvollständig ist und den festzusetzenden Gesamtbetrag nicht nennt; allein die Feststellung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften ist ebenso unzureichend wie allein die Festsetzung eines Entschädigungselements (vgl. OLG München JurBüro 1996, S. 321).
2. In der Sache teilt der Senat die Auffassung der Kammer, das ZSEG finde Anwendung, nicht.
Der Sachverständige ist entsprechend den ab dem 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Regelungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zu entschädigen, weil er erst am 1. September 2004 von der 19. Zivilkammer des Landgerichts zum Sachverständigen bestellt worden ist und damit gemäß § 25 Satz 1 JVEG die Regelungen dieses Gesetzes Anwendung finden. Eine vordem 1. Juli 2004 stattgefundene Heranziehung des Sachverständigen ist nicht ersichtlich. Selbst wenn der Sachverständige - wie die Zivilkammer in dem angefochtenen Beschluss ausführt - von Anfang an den Sachverständigen hinzugezogen hätte, begründete dies keinen eigenen zu dieser Zeit entstandenen Vergütungsanspruch des Sachverständigen gegen die Landeskasse. Die von ihm zu dieser Zeit erbrachten Aufwendungen könnten allein im Innenverhältnis gegenüber dem anderen Sachverständigen geltend gemacht werden.
Nach den danach anzuwendenden Bestimmungen des JVEG ist der Vergütungsanspruch des Sachverständigen gemäß § 2 Abs. 1 JVEG erloschen, weil er nicht binnen drei Monaten nach Auftragserteilung bei dem Landgericht geltend gemacht worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.