Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 15.07.2005, Az.: 21 UF 25/05
Ausschluss des Unterhaltsanspruchs mangels einer in der Ehe bestandenen Lebensgemeinschaft ; Berechnung des angemessenen Unterhalts der Ehefrau; Ausschluss des Unterhaltsanspruchs wegen einer zweiten Eheschließung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 15.07.2005
- Aktenzeichen
- 21 UF 25/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 19080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2005:0715.21UF25.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Wennigsen - 25.01.2005 - AZ: 12 F 1242/04
Rechtsgrundlagen
- § 1361 Abs. 1 BGB
- § 1361 Abs. 3 BGB
- § 1579 Nr.7 BGB
Fundstellen
- FK 2005, 189
- FamRZ 2006, 703-704 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Trennungsunterhalt
Amtlicher Leitsatz
Die unterhaltsrechtliche Position eines Ehegatten kann durch die erneute Ehe derselben Parteien nicht verschlechtert werden.
In der Familiensache
hat der 21. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richterin am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wennigsen vom 25. Januar 2005 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Dezember 2003 bis September 2004 noch insgesamt 2.570 Euro Rückstände nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über Basiszins ab 3. September 2004 sowie ab Oktober 2004 monatlich 292 Euro Trennungsunterhalt nebst Jahreszinsen von 5 % über Basiszins auf die jeweils fälligen Monatsbeträge zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz beträgt (2.570 EUR Rückstand + 12 x 292 EUR lfd. Unterhalt =) 6.074 EUR.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin ab Dezember 2003 die von der Klägerin verlangten monatlich 292 Euro Trennungsunterhalt, wobei auf den Rückstand gezahlte 350 Euro anzurechnen sind.
Der Anspruch der Klägerin, der seit Februar 2003 getrennt lebenden Ehefrau des Beklagten, folgt dem Grunde nach aus § 1361 Abs. 1 BGB. Danach kann, wenn die Ehegatten getrennt leben, ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Die Klägerin ist auch unterhaltsbedürftig. Zwar ist sie vollschichtig als Küchenhilfe erwerbstätig. Jedoch reichen - wie später im einzelnen dargelegt wird - ihre Einkünfte nicht aus, um ihren eheangemessenen Bedarf zu decken.
Anders als der Beklagte meint, steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass die Parteien, deren erste am 15. Dezember 1983 geschlossene Ehe, aus der zwei volljährige Kinder hervorgegangen sind, am 5. November 1996 geschieden worden ist, nach ihrer zweiten Eheschließung am 17. September 2001 weiter in getrennten Wohnungen gewohnt und sich in der Freizeit gegenseitig besucht haben, bevor sie sich nach einem Streit auf einer gemeinsamen Auslandsreise im Februar 2003 getrennt haben. Aus dieser Gestaltung ihrer zweiten Ehe folgt nicht, dass ein Unterhaltsanspruch mangels ehelicher Gemeinsamkeiten entfalle. Insbesondere während der Trennungszeit, aber auch nach Rechtskraft der Scheidung spielt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher auch der Senat folgt, für den Unterhaltsanspruch des Ehegatten dem Grunde nach keine Rolle, ob die Ehegatten vor der Trennung überhaupt zusammengelebt haben bzw. zwischen ihnen eine Lebensgemeinschaft bestanden hat (BGH NJW 1982,1460; 1985,1345 [BGH 16.01.1985 - IVb ZR 62/83]; 1989,838 [BGH 20.10.1988 - VII ZR 302/87]; 1994,558).
Allerdings könnte das Fehlen einer in der Ehe bestandenen Lebensgemeinschaft nach den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr.7 BGB zu einer Beschränkung oder gar zum Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen, wenn in der gegebenen Situation sich das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs als grob unbillig im Sinne des § 1579 BGB darstellen würde (vgl. BGH NJW 1994, 558). Insoweit stimmt die Rechtslage schon während der Trennungszeit mit derjenigen überein, die nach Rechtskraft der Scheidung nach § 1579 Nr. 1 BGB wegen einer kurzen Ehe besteht. Im vorliegenden Fall spricht schon mehr dafür als dagegen, dass zwischen den Ehegatten eine eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann diese Frage jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls wäre eine Beschränkung oder gar ein Ausschluss des Unterhaltsanspruches der Klägerin vor (aber auch nach Rechtskraft der Scheidung) hier keinesfalls geboten, um eine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1579 BGB auszuschließen. Das gilt, weil die Klägerin in etwa den erhobenen Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB auch gehabt hätte, wenn sie die zweite Ehe mit dem Beklagten nicht eingegangen wäre. Dass sie über die nach Scheidung der ersten Ehe verbliebene Solidarität in eine zusätzliche Nähebeziehung zum Beklagten durch Schließung der zweiten Ehe getreten ist, rechtfertigt nicht, sie schlechter zu stellen, als sie ohne die zweite Ehe gestanden hätte. Mit anderen Worten: Nicht ein aus der zweiten Ehe folgender Unterhaltsanspruch ist hier grob unbillig, sondern umgekehrt wäre der Ausschluss oder die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf Grund der zweiten Ehe unter den Umfang des Anspruches, wie er aufgrund der ersten Ehe bestanden hätte, grob unbillig. Eine solche Beschränkung des Anspruchs aus der zweiten Ehe scheidet daher während der Trennungszeit (aber auch nach Rechtskraft der Scheidung) aus.
Der Höhe nach errechnet sich der Anspruch der Klägerin wie folgt:
Für die Zeit von Dezember 2003 bis zum 25. Januar 2005 (ab 26. Januar 2005 bezog die Klägerin Krankengeld) errechnet sich auf Seiten des Beklagten ein Nettoeinkommen von mindestens (1.308 Euro - 7 Euro vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers =) 1.301 Euro. Abzusetzen sind 65 Euro (= 5 %) pauschaler berufsbedingter Aufwand und 191 Euro (= 1/7) Erwerbstätigenbonus, so dass als bereinigtes Erwerbseinkommen des Beklagten 1.145 Euro verbleiben. Es kommen 433 Euro Rente des Beklagten wegen seiner Fuß und Beinverletzungen hinzu, während geschätzter monatlicher besonderer Aufwand des Beklagten wegen seiner Beinverletzungen von 50 Euro monatlich abzusetzen sind. Als zur Festsetzung des Ehegattenunterhaltes bereinigtes Einkommen des Beklagten ergeben sich danach 1.528 Euro.
Das Erwerbseinkommen der Klägerin in der Zeit von Dezember 2003 bis zum 25. Januar 2005 beträgt monatlich durchschnittlich 1.158 Euro - 13 Euro vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers. Abzusetzen sind 57 Euro (= 5 %) pauschaler Aufwand sowie 155 Euro (= 1/7) Erwerbstätigenbonus. Das zur Festsetzung des Ehegattenunterhaltes bereinigte Einkommen der Klägerin beträgt mithin bis 25. Januar 2005 933 Euro.
Daraus errechnet sich mit 1/2 der Einkommensdifferenz der Unterhaltsanspruch der Klägerin bis 25. Januar 2005 in Höhe von monatlich (1.528 - 933 = 595 : 2 =) 297 Euro, mithin geringfügig höher als von der Klägerin mit 292 Euro monatlich verlangt.
Im Jahre 2005 beträgt das Nettoeinkommen des Beklagten nach der Schätzung des Senats (bereits bereinigt um vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers) monatlich 1.334 Euro. Es kommen aus der Steuererstattung für 2003 jedenfalls auf den Monat umgelegte 37 Euro (= 445 Euro : 12) hinzu. Abzusetzen sind 69 Euro pauschaler Aufwand und 186 Euro Erwerbstätigenbonus. Es kommen 433 Euro Verletztenrente gekürzt um 50 Euro geschätzter monatlichen Aufwand wegen der Verletzungen hinzu, so dass das bereinigte Einkommen des Beklagten nun monatlich 1.599 Euro ausmacht. Auf Seiten der Klägerin sind bis auf weiteres monatlich 978 Euro Krankengeld anzurechnen. Daraus errechnet sich nun ein Anspruch von monatlich (1.599 - 978 = 621 : 2 =) 310 Euro, also ebenfalls geringfügig höher als mit monatlich 292 Euro verlangt.
Als Rückstand für Dezember 2003 bis November 2004 ergeben sich jedenfalls ([10 x verlangte 292 Euro] - gezahlte 350 Euro =) 2.570 Euro.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr.10, 713 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz beträgt (2.570 EUR Rückstand + 12 x 292 EUR lfd. Unterhalt =) 6.074 EUR.