Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.07.2005, Az.: 2 W 141/05

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.07.2005
Aktenzeichen
2 W 141/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 41476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2005:0706.2W141.05.0A

Fundstellen

  • DS 2005, 307
  • JurBüro 2005, 550-551 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

In der Beschwerdesache

...

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 6. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts ... vom 18. Mai 2005 aufgehoben.

    Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht ausgesprochen, dass der Sachverständige ... "nach ZSEG zu entschädigen" sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht ... für die Landeskasse mit der Beschwerde.

2

Der Sachverständige ... war ursprünglich durch Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts ... vom 29. August 2002 mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens beauftragt worden. Nach Fertigung des Gutachtens rechnete er unter dem 26. November 2002 seine Kosten ab, die antragsgemäß am 16. Dezember 2002 erstattet wurden. Weitere Tätigkeiten des Gutachters erfolgten in der Folgezeit nicht; die mit dem gerichtlichen Auftrag verbundenen Tätigkeiten waren abgeschlossen.

3

Erst durch weiteren Beweisbeschluss der Kammer vom 22. Juli 2004 wurde angeordnet, dass der Sachverständige ... zu den Einwendungen der Klägerinnen mündlich angehört werden soll, was letztlich auch im Termin vom 18. November 2004 geschah. Mit seiner Liquidation vom 15. Februar 2005, die am 25. Februar 2005 beim Landgericht einging, rechnete der Sachverständige ... seine durch den Termin vom 18. November 2004 entstandenen Kosten ab.

4

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

5

1. Der angefochtene Beschluss ist als gerichtliche Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen aufzufassen (§ 4 Abs. 1 S. 1 JVEG bzw. § 16 Abs. 1 S. 1 ZSEG). Er kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil er unvollständig ist und den festzusetzenden Gesamtbetrag nicht nennt; allein die Feststellung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften ist ebenso unzureichend wie allein die Festsetzung eines Entschädigungselements (vgl. OLG München JurBüro 1996, S. 321).

6

2. In der Sache teilt der Senat die Auffassung der Kammer, das ZSEG finde Anwendung, nicht.

7

Der Sachverständige ... ist entsprechend den ab dem 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Regelungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zu entschädigen, weil er erst nach dem 1. Juli 2004 von der 19. Zivilkammer des Landgerichts ... "herangezogen" worden ist und damit gemäß § 25 S. 1 JVEG die Regelungen dieses Gesetzes Anwendung finden.

8

Zwar knüpft die Heranziehung bzw. Beauftragung des Sachverständigen ... auf Grund des Beweisbeschlusses der Kammer vom 22. Juli 2004 an die im Jahre 2002 geleistete Gutachtenerstattung an, stellt bei der erforderlichen wertenden Betrachtung indessen auch unter Beachtung des erheblichen Zeitablaufs einen neuen Auftrag bzw. eine neue Heranziehung des Sachverständigen dar und nicht etwa nur eine Fortsetzung des im August 2002 erteilten Auftrages nach Unterbrechung. War ein Sachverständiger vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt und erhält er nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Gesetzes einen weiteren Auftrag des Gerichts, das Gutachten in der mündlichen Verhandlung zu erläutern, so werden in der Regel voneinander unabhängige Aufträge vorliegen, sodass die Entschädigung für das schriftliche Gutachten nach bisherigem, die Entschädigung für die mündliche Erläuterung nach neuem Recht zu berechnen ist (vgl. Meyer/Höver/ Bach, JVEG, 23. Aufl., § 24 Rdn. 24.4 m.w.N.). Dieser Grundsatz findet sich im Hinblick auf Heranziehungszeitpunkte vor bzw. nach dem 1. Juli 2004 auch in der Regelung des § 25 S. 2 JVEG wieder.

9

Das Landgericht wird daher über die Entschädigung des Sachverständigen nach den Grundsätzen des JVEG zu entscheiden und dabei zu prüfen haben, ob das Schreiben des Sachverständigen ... vom 29.. April 2005 als Antrag auf Wiedereinsetzung gem. § 2 Abs. 2 JVEG zu verstehen ist, was nahe liegen könnte.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.