Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 24.05.1996, Az.: 1 W 41/96
Anwaltszwang bei der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Arrestgesuches ; Vorliegen einer Ausnahme vom Anwaltszwang
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 24.05.1996
- Aktenzeichen
- 1 W 41/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0524.1W41.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 920 Abs. 3 ZPO
- § 569 Abs. 2 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Arrestgesuches unterliegt dem Anwaltszwang.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da sie nicht durch einen beim Prozessgericht, dem Landgericht Oldenburg, zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Arrestgesuches unterliegt dem Anwaltszwang (Zöller, ZPO, 19. Aufl., § 922, Rn. 13 m.w.N.). Die in § 920 Abs. 3 ZPO geregelte Ausnahme vom Anwaltszwang betrifft nur die Anbringung des Arrestgesuchs und die in § 569 Abs. 2 ZPO vorgesehene Ausnahme nur die Einlegung von Beschwerden, die Rechtsstreite betreffen, die im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozesse zu führen sind. Das Arrestverfahren ist aber von der Ausnahme der Anbringung des Gesuchs abgesehen- vor dem Landgericht als Anwaltsprozess zu führen. Daraus, dass eine bestimmte Handlung vom Anwaltszwang befreit ist, folgt nicht die Befreiung vom Anwaltszwang für das Beschwerdeverfahren (Zöller, a.a.O., § 569, Rn. 20).