Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 24.05.1996, Az.: 1 W 41/96

Anwaltszwang bei der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Arrestgesuches ; Vorliegen einer Ausnahme vom Anwaltszwang

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
24.05.1996
Aktenzeichen
1 W 41/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0524.1W41.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Arrestgesuches unterliegt dem Anwaltszwang.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da sie nicht durch einen beim Prozessgericht, dem Landgericht Oldenburg, zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

2

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Arrestgesuches unterliegt dem Anwaltszwang (Zöller, ZPO, 19. Aufl., § 922, Rn. 13 m.w.N.). Die in § 920 Abs. 3 ZPO geregelte Ausnahme vom Anwaltszwang betrifft nur die Anbringung des Arrestgesuchs und die in § 569 Abs. 2 ZPO vorgesehene Ausnahme nur die Einlegung von Beschwerden, die Rechtsstreite betreffen, die im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozesse zu führen sind. Das Arrestverfahren ist aber von der Ausnahme der Anbringung des Gesuchs abgesehen- vor dem Landgericht als Anwaltsprozess zu führen. Daraus, dass eine bestimmte Handlung vom Anwaltszwang befreit ist, folgt nicht die Befreiung vom Anwaltszwang für das Beschwerdeverfahren (Zöller, a.a.O., § 569, Rn. 20).