Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.05.1996, Az.: 2 W 50/96

Voraussetzungen einer nicht genehmigten Schuldübernahme; Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf eine Schuldübernahme; Voraussetzung der Kreditgebereigenschaft

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
09.05.1996
Aktenzeichen
2 W 50/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0509.2W50.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Kein Widerruf nach § 7 Abs. 2 VerbKrG bei einer vom Gläubiger nicht genehmigten befreienden Schuldübernahme.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinsichtlich des Freistellungsantrags hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat die Voraussetzungen einer nicht genehmigten Schuldübernahme gemäß § 415 Abs. 3 BGB schlüssig dargelegt. Ein wirksamer Widerruf dieser Schuldübernahme gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG liegt nicht vor. Das VerbrKrG ist auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht anwendbar. Zwar gelten die Regelungen des VerbrKrG im Regel- fall auch bei einem Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Kreditvertrag im Sinn des § 1 VerbrKrG (OLG Stuttgart, WM 1994, 977 [OLG Stuttgart 02.12.1993 - 6 W 46/93]; MünchKomm/Ulmer, 3. Aufl., § 1 VerbrKrG Rdnr. 34; zum AbzG BGHZ 1O9, 314, 317). Eine Anwendung des VerbrKrG auf eine Schuldübernahme gemäß § 415 BGB kommt jedoch im Regelfall - wie auch vorliegend - nicht in Betracht. Es besteht nämlich in einem derartigen Fall lediglich ein Vertrag zwischen dem Altschuldner und dem Übernehmer. Es fehlt somit an der in § 1 Abs. 1 VerbrKrG für die Anwendung des Gesetzes ausdrücklich hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs vorgesehenen Voraussetzung der Kreditgebereigenschaft des Altschuldners (MünchKomm/Ulmer, a.a.O, § 1 VerbrKrG Rdnr. 36; Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte, 2. Aufl., C Rdnr. 981 zum AbzG). Etwas anderes könnte allenfalls in Fällen der Umgehung gemäß § 18 Satz 2 VerbrKrG gelten, etwa wenn eine Schuldübernahme auf Initiative des Kreditgebers erfolgt. Dafür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte.

2

Entgegen der Ansicht des Landgerichts entfällt der von der Leasinggeberin geltend gemachte Anspruch auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 VerbrKrG. Abgesehen davon, dass die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 VerbrKrG im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG zweifelhaft ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt nichts für eine Rücknahme der Geräte seitens der Leasinggeberin, sondern lediglich, dass der Antragsteller, also der Leasingnehmer, die Geräte an sich genommen hat.