Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 08.05.1996, Az.: 2 W 57/96
Leistungsfreiheit; Prozeßkostenhilfegesuch; Gerichtskostenvorschuß; Wiederaufnahmeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 08.05.1996
- Aktenzeichen
- 2 W 57/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 15078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0508.2W57.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 3 VVG
- § 270 Abs. 3 ZPO
Fundstelle
- VersR 1997, 302 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Versicherer ist nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei, wenn der VN zwar Klage einreicht, ein rechtzeitig angebrachtes Prozeßkostenhilfegesuch aber wegen Aussichtslosigkeit ohne Erfolg bleibt und der - weiterhin anwaltlich vertretene - VN jetzt 23 Monate lang nicht von sich aus den zur Zustellung der Klage erforderlichen Gerichtskostenvorschuß einzahlt oder einen Antrag auf Zustellung ohne Vorschußzahlung stellt und ein wegen eines zwischenzeitlich erfolgten Freispruchs des VN im Wiederaufnahmeverfahren vom Vorwurf der Brandstiftung nunmehr an sich erfolgversprechendes neues Prozeßkostenhilfegesuch erst zwei Monate nach Rechtskraft des Strafurteils einreicht.