§ 26 AVO - S I - Wiederholung von Schuljahrgängen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO - S I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Wer nach dem Besuch des 9. oder 10. Schuljahrgangs keinen Abschluß erhält oder einen Abschluß mit weitergehenden Berechtigungen erwerben will, kann den jeweiligen Schuljahrgang einmal wiederholen.
(2) Eine Wiederholung des 10. Schuljahrgangs an der Hauptschule ist nicht zulässig, wenn der Sekundarabschluß I - Realschulabschluß erworben worden ist. Über Ausnahmen entscheidet die untere Schulbehörde.
(3) Wer bereits den vorhergehenden Schuljahrgang wiederholt hat, darf den 9. oder 10. Schuljahrgang nur dann wiederholen, wenn die Klassenkonferenz dies mit Zweidrittelmehrheit zuläßt.