Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 29.09.1999, Az.: 3 U 50/99

Positive Forderungsverletzung; Positive Vertragsverletzung; Fehlfracht; Treu und Glauben; Fracht; Transport; Haftung; Frachtführer; Subunternehmer

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
29.09.1999
Aktenzeichen
3 U 50/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 17862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1999:0929.3U50.99.0A

Fundstelle

  • TranspR 2001, 462-464

Amtlicher Leitsatz

Leitet der Frachtführer dem Absender ein unberechtigtes Fehlfrachtverlangen des von ihm eingesetzten Subunternehmers unkommentiert zu, in welchem der Weitertransport der Ware von der Zahlung der Fehlfracht abhängig gemacht wird, haftet der Frachtführer dem Absender aus positiver Forderungsverletzung auf diesen Betrag, wenn der Absender auf das Ansinnen eingeht, weil er annimmt, anders den Weitertransport nicht bewerkstelligen zu können, weil er annimmt, der Frachtführer mache sich das Ansinnen des Subunternehmers zu eigen oder habe jedenfalls keine konkrete Handhabe gegen den Subunternehmer.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. April 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19. 716, 94 DM nebst 18 % Zinsen seit dem 07. Oktober 1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60. 000 DM.

Tatbestand:

1

Die Klägerin beauftragte die Beklagte, vier Schiffskräne, bestehend aus je einem Ausleger und einem Turm, von L. . . nach C. . . zu befördern. Die vereinbarte Gesamtfracht belief sich auf 89. 000, DM. Die Beklagte übertrug die Beförderung der Firma I. . . GmbH (I. . . ), der sie vorliegend den Streit verkündet hat.

2

Die I. . . setzte für den Transport ab L. . . die Binnenschiffe MS "L. . . " und MS "B. . . " ein. In D. . . lud sie die Kräne auf das Großraumschiff MS "Y. . . " um. Nach Fortsetzung der Fahrt beanstandete sie gegenüber der Beklagten, daß die ihr für die Ausleger angegebenen Maße unrichtig gewesen seien; wegen der tatsächlich größeren Maße habe bei der Umladung die geplante Beiladung weiterer Fracht nicht erfolgen können. Die I. . . forderte von der Beklagten als sog. Fehlfracht 19. 000, DM.

3

Die Beklagte leitete die Beanstandung und die Forderung per Fax an die Klägerin weiter. Als die I. . . der Beklagten ankündigte, daß sie die Kräne vor der Grenze nach . . . ausladen und nach Aufmessung erst wieder freigeben werde, sobald die Forderung wegen der Fehlfracht erfüllt sei, leitete die Beklagte auch dies per Fax der Klägerin zu. Die Klägerin zahlte darauf an die I. . . 19. 000, DM, nachdem sie die Beklagte per Fax darauf hingewiesen hatte, daß sie die Zahlung unter Protest zur Abwendung weiterer Verzögerungen bzw. Schäden leisten werde.

4

Mit der Klage verlangt die Klägerin Erstattung der von ihr gezahlten 19. 000, DM sowie eines weiteren Betrages von 716, 94 DM, den sie aufgewandt hat, um bei dem Aufenthalt der MS "Y. . . " in W. . . ein Gutachten der t. . . GmbH zu den Maßen der Kranausleger einzuholen. Die Beklagte hat die ihr vorgerichtlich mit Schreiben der Klägerin vom 18. 09. 1998 bis zum 07. 10. 1998 gesetzte Zahlungsfrist verstreichen lassen.

5

Die Klägerin hat ihr Klagebegehren darauf gestützt, daß sie zu Unrecht in Anspruch genommen worden sei. Die Beklagte müsse sich zurechnen lassen, daß die I. . . den Abbruch der Beförderung angedroht habe, sofern ihre Forderung wegen der Fehlfracht nicht erfüllt würde. In Wahrheit sei eine derartige Forderung nicht begründet gewesen. Soweit die tatsächlichen Maße der Kranausleger von den zuvor angegebenen Maßen abgewichen seien, seien die Abweichungen so geringfügig gewesen, daß bei sorgfältiger Stauweise eine geplante Beiladung möglich gewesen wäre. Tatsächlich sei eine Beiladung ab D. . . nicht vorgesehen gewesen, Unterlagen über eine derartige Beiladung und einen entstandenen Schaden, seien jedenfalls nicht vorgelegt worden.

6

Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, daß die falschen Maßangaben der Klägerin in Bezug auf die Kranausleger tatsächlich zu der Fehlfracht geführt hätten. Nach den ursprünglichen Maßangaben der Klägerin hätte einer der beiden Laderäume der MS "Y. . . " zur Beförderung der Kräne ausgereicht. Den anderen Laderaum habe die I. . . für die Verbringung von Wasserleitungsrohren der Firma T. . . von D. . . nach V. . . einsetzen wollen. Nach den tatsächlichen Maßen der Ausleger seien jedoch beide Laderäume für die Kräne benötigt worden.

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Durch das am 15. 04. 1999 verkündete Urteil hat das Landgericht . . . die Klage abgewiesen.

8

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 19. 716, 49 DM nebst 18 % Zinsen seit dem 07. 10. 1998 zu zahlen.

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Die Beklagte, beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

12

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

14

Die Beklagte ist der Klägerin aufgrund positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet.

15

Der von den Parteien geschlossene Vertrag stellt sich nach dem Inhalt der beiderseitigen Bestätigungsschreiben als Frachtvertrag dar. Die Beklagte hatte danach die ihr von der Klägerin zur Beförderung übergebenen vier Schiffskräne gegen eine Vergütung von insgesamt 89. 000, DM von L. . . zum Zielhafen C. . . zu verbringen. Die Beklagte muß sich zurechnen lassen, daß die Klägerin tatsächlich über die vereinbarten 89. 000, DM hinaus weitere 19. 000, DM aufzuwenden hatte, um ein unverzögertes Erreichen des Zielhafens durchzusetzen.

16

Die drohende Verzögerung der Beförderung der Schiffskräne ging zwar nicht unmittelbar von der Beklagten aus. Es war vielmehr die I. . . , der die Beklagte die Durchführung der Beförderung übertragen hatte, die bei Annäherung an die Grenze nach . . . angedroht hatte, und zwar der Beklagten gegenüber, daß sie die Beförderung abbrechen, die Kräne ausladen und sie erst wieder freigeben werde, sobald die von ihr wegen der Fehlfracht geltend gemachte Forderung erfüllt sei. Die Beklagte hat diese Androhung jedoch an die Klägerin weitergeleitet, wie sie zuvor auch die an sie gerichtete Beanstandung der I. . . wegen der Abmessungen der Kranausleger und die insoweit seitens der I. . . gegen sie erhobene Forderung weitergeleitet hatte. Die Beklagte hat der Klägerin gegenüber mit keinem Wort zu erkennen gegeben, daß sie ungeachtet der Androhung der I. . . für eine unverzögerte Weiterbeförderung der Schiffskräne Sorge tragen werde. Für die Klägerin mußte unter diesen Umständen der Eindruck entstehen, daß sich die Beklagte den Standpunkt der I. . . zu eigen mache. Die Klägerin hat demgemäß der Beklagten gegenüber auch angezeigt, daß sie die Zahlung wegen der Fehlfracht nur unter Protest zur Abwendung weiterer Verzögerungen bzw. Schäden leisten werde. Die Klägerin hat die Beklagte in demselben Fax um Rechnungserteilung und Kontoangaben zwecks Vornahme sofortiger Überweisung gebeten. Die Beklagte hat dem durch Übersendung einer zunächst auf sie ausgestellten Rechnung der I. . . , die auf Verlangen der Klägerin unter demselben Datum auf diese umgestellt worden ist, entsprochen.

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Der Senat vermag nicht festzustellen, daß die von der I. . . erhobene Forderung wegen der Fehlfracht gerechtfertigt war. Das wirkt vorliegend zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber darlegungs und beweispflichtig dafür, daß sie wegen der tatsächlichen Abmessungen der Kranausleger und einer daraus entstandenen Fehlfracht nicht mehr gehalten war, die Beförderung der Schiffskräne gegen die vereinbarte Vergütung von 89. 000, DM durchzuführen. Daß die Klägerin den geforderten Mehrbetrag von 19. 000, DM gezahlt hat und deshalb gezwungen ist, selbst klageweise gegen die Beklagte vorzugehen, statt eine Inanspruchnahme seitens der Beklagten wegen des Mehrbetrages abzuwarten, führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs und Beweislast. Die Klägerin hat die Zahlung ausdrücklich unter Protest zur Abwendung weiterer Verzögerungen bzw. Schäden geleistet.

18

Für den Senat ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb es bei Vornahme der Umladung in D. . . nicht möglich gewesen sein soll, die Kranausleger - wie es die Klägerin in der Berufungsbegründung im einzelnen dargestellt hat - jeweils um 180 Grad versetzt aufeinander zu stapeln. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, die technische Unmöglichkeit dieser Stapelung oder das aus dieser Stapelung erwachsende untragbare Beschädigungsrisiko für die Kräne in der Berufungserwiderung näher zu erläutern.

19

Unabhängig davon ermangelt es an einem ausreichend substantiierten Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der Beiladung, die angeblich nicht hat befördert werden können. Die Klägerin hat schon in erster Instanz bestritten, daß eine derartige Beiladung in D. . . vorgesehen gewesen sei. Die Klägerin hat insbesondere gerügt, daß zu dieser Beiladung keinerlei Unterlagen beigebracht worden seien. Eine derartige Beibringung, zumindest aber eine konkrete Kennzeichnung des der vorgesehenen Beiladung zugrunde liegenden Beförderungsauftrages hätte sich für die Beklagte um so mehr aufdrängen müssen, als der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht persönlich anwesende Geschäftsführer der I. . . ausweislich der Verhandlungsniederschrift erklärt hat, daß die Fehlfracht für das von L. . . bis D. . . eingesetzte Binnenschiff MS "L. . . " und nicht für die in D. . . beladene MS "Y. . . " verlangt worden sei. Auch das am 15. 08. 1998 in D. . . aufgenommene Umladeprotokoll gibt keinerlei Hinweis auf eine vergeblich bereitgehaltene weitere Fracht. Unerfindlich ist überdies, weshalb die I. . . ihre Forderung wegen der Fehlfracht nicht bereits im Zuge der Umladung in D. . . , sondern erst Tage danach, geltend gemacht hat.

20

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung auf die Gesichtspunkte, die der geltend gemachten Forderung wegen der Fehlfracht entgegenstehen, hingewiesen. Ergänzendes Vorbringen ist nicht erfolgt.

21

Der Klage war demgemäß stattzugeben. Die der Klägerin vorgerichtlich entstandenen Gutachterkosten sind belegt. Verzug der Beklagten ist mit Ablauf der ihr von der Klägerin vorgerichtlich gesetzten Zahlungsfrist eingetreten. Das Bratislavaer Abkommen, das die Höhe der zuerkannten Zinsen stützt, haben die Parteien in den Frachtvertrag ausdrücklich einbezogen.

22

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 ZPO.