Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 29.09.1999, Az.: 2 U 161/99

Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers; Brennenlassen einer Kerze in unbeaufsichtigtem Zustand

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
29.09.1999
Aktenzeichen
2 U 161/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1999:0929.2U161.99.0A

Fundstellen

  • JurBüro 2000, 441-442
  • NJW-RR 2000, 480-481 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVersZ 2000, 280-281
  • OLGReport Gerichtsort 1999, 354-355
  • VersR 2000, 1494
  • r+s 2005, 68 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Hausratversicherung: Grobe Fahrlässigkeit bei Brennenlassen von Kerzen und Verlassen des Hauses.

Gründe

1

1.

Eine Leistungsfreiheit gemäß § 9 Nr. 1 a VHB 84 kommt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht in Betracht, da diese Vertragsbedingung, wonach Schäden nicht versichert sind, die eine mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende volljährige Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG unwirksam ist (BGH VersR 1993, 830).

2

2.

Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 61 VVG leistungsfrei. Die Ehefrau des Klägers hat den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Im Übrigen hat die Beklagte zu einer - teilweisen - Zurechnung des Verhaltens der Ehefrau des Klägers gemäß § 79 VVG nicht ausreichend vorgetragen.

3

a)

Ein grob fahrlässiges Verhalten gemäß § 61 VVG liegt nicht vor. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, also in hohem Maße außer Acht lässt. Dies ist dann der Fall, wenn schon einfache, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Dabei muss auch ein subjektiv schlechterdings unentschuldbares Fehlverhalten vorliegen, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (BGH VersR 1986, 254; BGH r + s 1989, 209; Senat r + s 1997, 470; Prölss-Martin, VVG, 26. Aufl., § 6 VVG RdNr. 117 m.w.N.).

4

Vorliegend dürfte objektiv der Ehefrau des Klägers der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen sein, weil sie die Wohnung verlassen hat, ohne die Kerzen des Adventsgestecks zuvor gelöscht zu haben, und dadurch den Brand verursacht hat. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass sie auch subjektiv der Vorwurf trifft, sich unverzeihlich verhalten zu haben. Nach dem vom Kläger vorgetragenen und mangels gegenteiligen und unter Beweis gestellten Vorbringens seitens der Beklagten zu unterstellenden Sachverhalt steht nicht fest, dass das Verhalten der Ehefrau des Klägers als nicht mehr verständliche Nachlässigkeit bewertet werden muss.

5

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet das Brennenlassen einer Kerze in unbeaufsichtigtem Zustand nicht ohne weiteres stets den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Insbesondere dann, wenn etwa ein Versicherungsnehmer beabsichtigt, eine oder mehrere brennende Kerzen zu löschen, und er sich nur durch eine kurzfristige Ablenkung von dem beabsichtigten Auslöschen abbringen lässt, spricht dies in der Regel gegen ein grob fahrlässiges Verhalten (BGH VersR 1986, 254). So ist ein grob fahrlässiges Verhalten etwa verneint worden, wenn eine Person auf Grund eines Telefongesprächs einen Raum mit brennenden Kerzen in einem Adventsgesteck vorübergehend verlässt (OLG Hamm r + s 1989, 334) oder ein Versicherungsnehmer zu Weihnachten brennende Kerzen zu löschen vergisst, weil ein kleines Kind quengelt und er sich deshalb bereitfindet, einen neuen Puppenwagen vor dem Hause auszuprobieren (OLG Düsseldorf r + s 1998, 424).

6

Dem vorliegenden Fall ähnelt der der zuletzt genannten Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt. Wie der Kläger unwiderlegt vorgetragen hat, war seine Ehefrau sich der Gefahr der brennenden Kerzen durchaus bewusst und beabsichtigte deshalb, diese vor Verlassen der Wohnung zu löschen. Sie handelte jedoch nicht entsprechend ihrer ursprünglichen Absicht, weil es zwischen ihr und ihrem ansonsten folgsamen 10-jährigen Sohn zu einer heftigen Auseinandersetzung kam, da dieser sich weigerte, für einen geplanten Besuch beim Bruder des Klägers die Wohnung zu verlassen; während ihre beiden weiteren 4- und 8-jährigen Kinder schon zu dem vor dem Hause parkenden Pkw liefen, in welchem der Versicherungsnehmer wartete und hupte, musste der 10-jährige Sohn aus der Tür geschoben werden.

7

Unter den genannten Umständen fällt der Ehefrau des Klägers zwar ein nicht unerhebliches Verschulden zur Last, dieses ist aber eben nicht als schlechterdings unentschuldbar zu qualifizieren.

8

b)

Im Übrigen könnte ein grob fahrlässiges Verhalten der Ehefrau des Klägers diesem nur gemäß § 79 VVG zugerechnet werden, soweit eine Fremdversicherung zu Gunsten der Ehefrau vorläge (OLG Hamm VersR 1994, 1464 [OLG Hamm 04.02.1994 - 20 U 222/92]; Römer-Langheid, VVG, § 79 RdNr. 5). Insoweit trägt jedoch der Versicherer die Beweislast für die Eigentumsstellung eines Dritten bezüglich aller Sachen, für die er die Entschädigung ablehnt (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., H IV RdNr. 70). Dieser Darlegungslast genügt das Vorbringen der Beklagten ersichtlich nicht. Entgegen ihrer Ansicht folgt aus dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft keine Miteigentumsvermutung, vgl. § 1363 Abs. 2 BGB.