§ 35 NBhVO - Sonstige Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, erhalten nach Maßgabe des § 45b SGB XI Beihilfe zu Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen. (1)
(2) 1Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI beihilfefähig. 2Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 4 SGB XI beihilfefähig.
siehe hierzu RdErl. d. MF v. 23.12.2014 (Nds. MBl. 2015 S. 3)