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§ 35 NBhVO - Sonstige Leistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, erhalten nach Maßgabe des § 45b SGB XI Beihilfe zu Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen. (1)

(2) 1Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI beihilfefähig. 2Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 4 SGB XI beihilfefähig.

siehe hierzu RdErl. d. MF v. 23.12.2014 (Nds. MBl. 2015 S. 3)