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§ 35 NBhVO - Sonstige Leistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, erhalten Beihilfe für Aufwendungen

  1. 1.

    für zusätzliche Betreuungsleistungen nach Maßgabe des § 45b SGB XI,

  2. 2.

    für verbesserte Pflegeleistungen nach Maßgabe des § 123 Abs. 2 bis 4 SGB XI und

  3. 3.

    für häusliche Betreuung im Sinne des § 124 Abs. 2 SGB XI.

2Die Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 3 und die Aufwendungen nach § 33 Abs. 1 sind zusammen bis zu der in § 123 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig. 3§ 124 Abs. 3 SGB XI gilt entsprechend. 4Aufwendungen für Leistungen niedrigschwelliger Betreuungsangebote im Sinne des § 45c Abs. 3 SGB XI und niedrigschwelliger Entlastungsangebote im Sinne des § 45c Abs. 3 und 3a SGB XI sind nach Maßgabe des § 45b Abs. 3 SGB XI beihilfefähig. 5Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI nicht erfüllen, erhalten nach Maßgabe des § 45b Abs. 1a SGB XI Beihilfe für Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen; Satz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI beihilfefähig. 2Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds sind nach Maßgabe des § 40 Abs. 4 SGB XI beihilfefähig.

(3) 1Lebt eine pflegebedürftige Person in einer ambulant betreuten Wohngruppe im Sinne des § 38a Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 SGB XI und wird ihr Beihilfe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 5 oder nach § 33 Abs. 1, 2 oder 5 gewährt, so ist der Betrag nach § 38a Abs. 1 SGB XI beihilfefähig. 2Aufwendungen für die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen sind nach Maßgabe des § 45e SGB XI beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende Leistungen zugesagt hat. 3Für die Jahre 2012 bis 2014 wird Beihilfe nach den Sätzen 1 und 2 nur Personen gewährt, denen Beihilfe nach § 33 Abs. 1, 2 oder 5 gewährt wurde.