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§ 6 AGTierSG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
Amtliche Abkürzung
AGTierSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar

  1. 1.
    9 Mitgliedern, die auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Landwirtschaftskammern,
  2. 2.
    2 Mitgliedern, die auf Vorschlag des Niedersächsischen Landkreistages für die Dauer der Amtsperiode vom Fachministerium berufen werden, sowie
  3. 3.
    2 Mitgliedern, die das Fachministerium entsendet.

Mindestens zwei der in Satz 1 Nr. 1 genannten Mitglieder müssen Wahlberechtigte nach § 7 Abs. 1 Nr. 2des Gesetzes über Landwirtschaftskammern sein.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt über:

  1. 1.
    Änderungen der vom Fachministerium erlassenen Hauptsatzung (§ 4 Abs. 4),
  2. 2.
    den Haushaltsplan,
  3. 3.
    Beiträge der Tierhalter (§ 14),
  4. 4.
    die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers (§ 10 Abs. 4),
  5. 5.
    die Entlastung des Vorstandes,
  6. 6.
    Leistungen der Tierseuchenkasse, die nicht auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen.

Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 können nicht gegen die Stimmen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Mitglieder gefasst werden.

(3) Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtsperiode zu seiner ersten Sitzung zusammen. Er tagt in jedem Jahr der Amtsperiode mindestens zweimal.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 für die Dauer der Amtsperiode einen Vorsitzenden. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorsitzende sein Amt bis zur Wahl seines Nachfolgers weiter. Das Fachministerium bestimmt aus der Mitte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Das Fachministerium kann die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats vor Ablauf der Amtsperiode abberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Abberufung eines Mitgliedes ist die Stelle anzuhören, die das Mitglied vorgeschlagen hatte.