Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.03.2007, Az.: 2 A 4673/04

Abgabenbescheid; Anpassung; Anpassungsverpflichtung; Bestandskraft; Besteuerungsgrundlage; Bindungswirkung; Festsetzungsverjährung; Feststellungsverjährung; Folgebescheid; Grundlagenbescheid; Grundsteuer; Grundsteuerbescheid; Grundsteuermessbescheid; Umsetzung; Vertrauensschutz; Verwirkung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
02.03.2007
Aktenzeichen
2 A 4673/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 71699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).

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Die zulässige Klage ist aller Voraussicht nach unbegründet. Der Steuer- und Abgabenbescheid vom 19. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2004 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung findet nicht § 172 Abgabenordnung (AO), sondern § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - jeweils i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO - Anwendung. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 AO, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Gemäß den §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 184 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 1 AO sind Grundsteuermessbescheide für Grundsteuerbescheide (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Grundsteuermessbescheiden getroffenen Feststellungen für Grundsteuerbescheide von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere für den Inhalt der Festsetzung im jeweiligen Grundsteuermessbescheid.

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Soweit Bindungswirkung besteht, ist die für den Erlass des Grundsteuerbescheids zuständige Behörde verpflichtet, die Folgerungen aus dem Grundsteuermessbescheid zu ziehen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO begründet eine „absolute Anpassungsverpflichtung“. Die Vorschrift stellt die Anpassung des jeweiligen Grundsteuerbescheids als Folgebescheid mithin nicht in das Ermessen der kommunalen Abgabebehörde. Sie bezweckt die Ermittlung und Festsetzung der zutreffenden Steuer, wobei sie der materiellen Richtigkeit des jeweiligen Grundsteuerbescheids den Vorrang vor der Bestandskraft eines bereits ergangenen Grundsteuerbescheids einräumt. Insofern unterscheidet sich § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO von anderen Änderungsvorschriften wie z.B. den §§ 172 und 173 AO, aufgrund derer die Bestandskraft von Bescheiden nur in genau bezeichneten Ausnahmefällen durchbrochen werden kann. Jene Vorschriften bewerten die Bestandskraft eines Bescheids im Hinblick auf den Vertrauensschutz höher als die Richtigkeit des Bescheids. Dass demgegenüber § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO dem Vertrauensschutz eine geringere Bedeutung beimisst, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Grundlagen- und Folgebescheid. Eines Vertrauensschutzes bedarf es nicht, wenn bereits ein Grundlagenbescheid - wie hier der Grundsteuermessbescheid vom 13. Dezember 1994 - ergangen ist und der Steuerpflichtige mit einer Auswertung dieses Grundlagenbescheids in einem Folgebescheid rechnen muss. Nach der Aufgabe, die das Gesetz dem Grundlagenbescheid zugedacht hat, soll dieser dem Folgebescheid in verbindlicher Weise bestimmte Besteuerungsgrundlagen zuführen. Solange diese Besteuerungsgrundlagen im Folgebescheid nicht (oder nicht vollständig) berücksichtigt sind, ist die dem Grundlagenbescheid zugedachte Aufgabe nicht erfüllt (vgl. BFH, Urteil vom 14. April 1988 - IV R 219/85 -, juris, Rn. 17 ff., mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BFHE 153, 285 = DB 1988, 1883; ders., Urteil vom 29. Juni 2005 - X R 31/04 -, juris, Rn. 12 ff., mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BFH/NV 2005, 1749). Die Verpflichtung zur (zutreffenden) Anpassung bleibt aus den genannten Erwägungen auch dann bestehen, wenn die kommunale Abgabebehörde bei Erlass des Grundsteuerbescheids die rechtliche Bedeutung des Grundsteuermessbescheids zunächst verkannt hat und deshalb den Inhalt des Grundsteuermessbescheids nicht oder nicht in der richtigen Weise in den Folgebescheid übernommen hat. Da für eine selbständige steuerrechtliche Würdigung der im Grundsteuermessbescheid mit Bindungswirkung festgestellten Besteuerungsgrundlagen kein Raum ist, hat die für den Erlass des Grundsteuerbescheids zuständige Behörde die bei einer vorausgegangenen Auswertung des Grundlagenbescheids gemachten „Anpassungsfehler“ durch entsprechende Änderungen zu berichtigen. Dem Wortlaut des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO kann nicht entnommen werden, dass die Verpflichtung zur Anpassung in derartigen Fällen eingeschränkt ist. Auch der oben dargelegte Sinn und Zweck des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO sprechen dafür, dass eine Änderung des inzwischen bestandskräftigen Grundsteuerbescheids selbst dann geboten ist, wenn sie der Richtigstellung von Fehlern dient, die bei einer vorausgegangenen Auswertung eines Grundsteuermessbescheids im Grundsteuerbescheid unterlaufen sind. Eine zeitliche Beschränkung für die Anwendung des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ergibt sich lediglich aus den Vorschriften über die Festsetzungsverjährung und über die Feststellungsverjährung. Im Übrigen ist eine Änderung des Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nur ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Verwirkung vorliegen (vgl. BFH, Urteil vom 14. April 1988, a.a.O., Rn. 21 f.).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte mit Bescheid vom 19. März 2004 zu Recht die Grundsteuer B für die Jahre 2000 bis 2004 - also innerhalb der Grenzen der Festsetzungsverjährung (s. §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) - festgesetzt.

6

Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Beklagte nach ihrem Vorbringen die Grundsteuer B offenbar bereits in den Jahren 1995 bis 1997 festgesetzt hatte (s. Schriftsatz vom 28. Dezember 2004), in den Folgejahren bis 2003 hiervon dann aber irrtümlich Abstand nahm. Zwar entschied das OVG Münster, die erneute Anpassung eines Folgebescheides an den Grundlagenbescheid könne sich nicht gemäß § 175 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 AO auf eine Änderung des Grundlagenbescheides stützen, wenn diese Änderung zunächst durch einen Folgebescheid zutreffend und vollständig ausgewertet worden sei, die Behörde jedoch danach ohne Rechtsgrundlage den Folgebescheid abweichend von den Vorgaben des Grundlagenbescheides herabgesetzt habe (Urteil vom 5. Februar 2004 - 14 A 243/02 -, juris, Rn. 11 ff.; vgl. auch Pahlke/Koenig, AO, Komm., § 175 Rn. 23). Diese Entscheidung, der ein Sachverhalt zugrunde lag, nach dem ein Gewerbesteuerbescheid vom 24. Mai 2000 zunächst mit Bescheid vom 21. Juni 2000 und dann erneut mit Bescheid vom 26. Oktober 2000 geändert wurde, kann nach Auffassung der Kammer aber nur im Hinblick auf die Änderung von Folgebescheiden im selben Steuerjahr Bedeutung haben und ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn hier geht es nicht darum, ob es zulässig wäre, für dasselbe (Steuer-)Jahr einen Grundsteuerbescheid entsprechend den bindenden Festsetzungen des Grundsteuermessbescheides zu ändern, nachdem der ursprünglich zutreffend erlassene Grundsteuerbescheid zwischenzeitlich im selben Steuerjahr fälschlicherweise geändert worden war. Vielmehr wurde die Grundsteuer jedenfalls im hier streitigen Zeitraum von 2000 bis 2004 vor Erlass des Bescheides vom 19. März 2004 überhaupt noch nicht entsprechend dem Grundsteuermessbescheid vom 13. Dezember 1994 festgesetzt.

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Insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen kann sich die Klägerin auch nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen, zumal ihr gegenüber offenbar in den Jahren 1995 bis 1997 die Grundsteuer zutreffend festgesetzt wurde und anschließend kein geänderter Grundsteuermessbescheid mehr ergangen ist. Im Übrigen hätte die Klägerin dem Bescheid vom 13. Januar 2004 - wie auch aller Voraussicht nach den (der Kammer nicht vorliegenden) Steuer- und Abgabenbescheiden für die Jahre 2000 bis 2003 - unschwer entnehmen können, dass das in der Spalte „Abgabeart Aktenzeichen“ unterhalb des Begriffs „Grundsteuer A“ stehende Aktenzeichen mit dem identisch ist, das das Finanzamt A. für den für die Stückländerei erlassenen Grundsteuermessbescheid vom 3. Mai 1994 verwendete. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin keine Kenntnis vom Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes A. vom 15. April 1998 hatte, mit dem der Grundsteuermessbetrag für die Stückländerei aufgehoben wurde.

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Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung der vorgenommenen Anpassung vor. Zwar hat die Beklagte das Versehen erst nach mehreren Jahren bemerkt und sich hierdurch die Umsetzung des Grundsteuermessbescheids für die Jahre 2000 bis 2004 verzögert. Aus der verspäteten Umsetzung durfte die Klägerin jedoch insbesondere wegen des Fehlens eines nach dem 13. Dezember 1994 ergangenen geänderten Grundsteuermessbescheides nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass eine Anpassung nicht mehr erfolgen werde.

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Das übrige Vorbringen der Klägerin rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung.