Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.03.2007, Az.: 13 B 665/07

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
23.03.2007
Aktenzeichen
13 B 665/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 62300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2007:0323.13B665.07.0A

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2008, VI Heft 4 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 2008, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für Rechtsstreitigkeiten um Leistungen nach Art. 51 PflegeVG ist nicht derVerwaltungsrechtsweg, sondern die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben.

Tenor:

  1. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

    Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Oldenburg verwiesen.

    Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Für das Begehren der Antragstellerin ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO nicht eröffnet.

2

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 a Sozialgerichtsgesetz, der am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, entscheiden die Sozialgerichte in Angelegenheit der Sozialhilfe. Damit ist schon vom Wortlaut der Norm eine weitergehende Regelung, als sie bei einer Zuständigkeitsregelung mit den Wendungen "für Streitigkeiten des SGB XII" oder "um Sozialhilfe" bestünde, getroffen, da der Begriff "Angelegenheiten" alle Streitfragen erfasst, die sich im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ergeben können (Nds. OVG, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 4 OB 193/05 - FEVS 57, 269). Auch aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang ergibt sich, dass die Formulierung "in Angelegenheiten der Sozialhilfe" weit auszulegen ist. Der Gesetzgeber hat mit diesen Worten ersichtlich an die Formulierungen "Angelegenheiten der Sozialhilfe" in § 188 VwGO bzw. "Sachgebiete der Sozialhilfe" in § 188 VwGO a.F. angeknüpft, die in der Rechtsprechung stets weit in dem Sinn ausgelegt worden sind, dass darunter alle Sachgebiete fallen, die Fürsorgemaßnahmen betreffen (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 188 Rn. 2).

3

Für eine weite Auslegung der Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG spricht daneben auch die Gesetzesentwicklung. Die Antragstellerin begehrt Pflegegeld nach Artikel 51 des Pflegeversicherungsgesetzes (vom 26. Mai 1994 - BGBl. I S. 1014, 2797). Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Besitzstand von Pflegegeldempfängern nach § 69 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) wahren wollen, wobei die Regelung den Personenkreis betrifft, der infolge einer neueren Einstufung aufgrund der §§ 14, 15 SGB IX nur geringere Leistungen erhalten würde. Nach dem Wortlaut des Artikel 51 Abs. 1 Pflegeversicherungsgesetz erhalten Personen, die am 31. März 1995 Pflegegeld nach § 69 BSHG in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung bezogen haben, dieses Pflegegeld und zusätzlich das bis zum 31. März 1995 nach § 57 SGB V gezahlte Pflegegeld vom Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe der Absätze drei bis fünf der Vorschrift. Schon der Wortlaut dieser Regelung zeigt, dass es um eine Leistung des Trägers der Sozialhilfe geht, für deren Festsetzung und Leistungshöhe es nach Artikel 51 Abs. 3 - 5 Pflegeversicherungsgesetz auf die Anwendung weiterer Vorschriften der Sozialhilfe ankommt. Dies wird weiter dadurch deutlich, dass im Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (vom 27. Dezember 2003 - BGBl. I, 3022) in Artikel 62 (BGBl. I, 3069) die Absätze 2 - 5 des Art. 51 Pflegeversicherungsgesetz insoweit abgeändert worden sind, als Vorschriften des Bundessozialhilfegesetz und das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch Vorschriften des SGB XII sowie durch das Wort "12. Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt worden sind. Auch dies erhellt, dass Leistungen nach Art. 51 Pflegeversicherungsgesetz der Sache nach sozialhilferechtlicher Art sind. Insoweit liegt es hier ebenso wie bei Verfahren aus dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (vom 26. Juni 2001 - BGBl. I, S. 1310). Für Streitigkeiten um Leistungen nach diesem Gesetz hat das Bundessozialgericht (Beschluss vom 13. Oktober 2005 - B 9b SF 4/05 R - FEVS 57, 350) eine Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit deshalb angenommen, weil die Grundsicherung ein "besonderer Leistungstypus der Sozialhilfe" sei.

4

Nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist daher nach Anhörung der Beteiligten der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Oldenburg zu verweisen.

5

Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG dem Sozialgericht Oldenburg vorbehalten.