Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.03.2007, Az.: 11 A 4978/06
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 09.03.2007
- Aktenzeichen
- 11 A 4978/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 62291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2007:0309.11A4978.06.0A
Amtlicher Leitsatz
Derjenige, der in einem bebauten Gebiet mit einem Luftgewehr auf Tauben schießt, ist waffenrechtlich unzuverlässig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG). Ihm darf daher nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG der Besitz und Erwerb von erlaubnisfreien Waffen und Munition untersagt werden.
Tenor:
Der Antrag ist unbegründet. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).
Gründe
Rechtsgrundlage für die mit Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2006 verfügte Untersagung des Waffenbesitzes ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz und Erwerb von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, u.a. dann untersagen, wenn er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG ist derjenige unzuverlässig, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht. Der Besitzer einer Waffe muss alle Möglichkeiten zur Steigerung der Sicherheit nutzen und eine eigene Gefährdung und die dritter Personen soweit wie möglich ausschließen. Alle Verhaltensweisen, die zeigen, dass der Betroffene seiner Garantenpflicht für einen gefährlichen Gegenstand nicht nachgekommen ist, rechtfertigen die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit (vgl. Bushart in: Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 15 f. zu § 5; Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007, Rn. 11 zu § 5).
Dies ist bei dem Kläger der Fall. Er hat - wie er nicht bestreitet - am aus einem Fenster seines Einfamilienhauses in W. mit einem Luftgewehr zum Dach eines gegenüberliegenden Wohnhauses geschossen, um eine darauf sitzende Taube zu erlegen. Ein solches Verhalten in einem bewohnten Gebiet kann - wie offensichtlich ist und deshalb keiner weiterer Begründung bedarf - zu nicht unbeträchtlichen Gesundheitsgefahren für andere Personen führen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Kläger sich - wie er angeben hat - vorher vergewissert hat, ob sich Personen in der Nähe befinden. Denn durch nicht auszuschließende unglückliche Umstände oder Unachtsamkeiten besteht stets die Möglichkeit, dass andere Personen in das Schussfeld geraten und erhebliche gesundheitliche Schäden erleiden. Dies zeigt gerade der hier in Rede stehende Vorfall. Denn der Kläger hat offenbar übersehen, dass der Zeuge A. W. mit seinem vierjährigen Neffen im unmittelbaren Nahbereich spazieren gegangen ist. Ob das Projektil - wie der Zeuge behauptet und der Kläger bestreitet - nur knapp oder doch in einiger Entfernung an diesen Passanten vorbeigegangen ist, ist dabei ohne maßgebliche Bedeutung. Unerheblich ist auch, ob der Kläger bei dem erwähnten Vorfall erheblich alkoholisiert gewesen ist.
Der Kläger hat - wie er selbst angibt - zudem schon zuvor etwa einmal im Monat aus seinem Wohnhaus auf Tauben geschossen. Es kann dabei dahinstehen, ob er - wie er behauptet - dabei stets nur in einen nicht bebauten Bereich gezielt hat. Denn zumindest hat er in unmittelbar an die Wohnbebauung angrenzende Flächen geschossen, in denen ebenfalls noch ein erhöhtes Risiko Menschen zu treffen besteht.