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§ 17 NBankG - Kostenbefreiung, Amtshilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

(1) Soweit das Land von der Zahlung von Kosten befreit ist, ist auch die NBank von der Zahlung von Kosten befreit, insbesondere von Kosten nach der Kostenordnung, dem Gerichtsvollzieherkostengesetz und dem Gerichtskostengesetz.

(2) Die Behörden des Landes sind verpflichtet, der NBank unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.