§ 17 NBankG - Kostenbefreiung, Amtshilfe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
- Amtliche Abkürzung
- NBankG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
(1) Soweit das Land von der Zahlung von Kosten befreit ist, ist auch die NBank von der Zahlung von Kosten befreit, insbesondere von Kosten nach der Kostenordnung, dem Gerichtsvollzieherkostengesetz und dem Gerichtskostengesetz.
(2) Die Behörden des Landes sind verpflichtet, der NBank unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.