Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 04.05.2022, Az.: 9 U 102/21

Rückzahlung des Wertes zweier atypisch stiller Beteiligungen an einer GmbH

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.05.2022
Aktenzeichen
9 U 102/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 70049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 26.08.2021 - AZ: 7 O 19/21

In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2022 durch die Richter am Oberlandesgericht ...,
... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. August 2021 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: Wertstufe bis 16.000 €.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Wertes zweier atypisch stiller Beteiligungen in Anspruch, welche er an einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, der X... GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, erworben hatte (Anl. K 3 und K 4, Bd. I, Bl. 57 und 59 d. A.) und mit von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß Schreiben vom 26. September 2018 (Anl. K 10, Bd. I, Bl. 58 und 60 d. A.) bestätigter Wirkung zum 31. Dezember 2018 bzw. 31. Dezember 2019 gekündigt hat. Weiter nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung wegen dreier Genussrechtsbeteiligungen in Anspruch, welche er an einer anderen Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ... AG mit Sitz in Österreich, erworben hatte (Anl. K 6, K 7 und K 8, Bd. I, Bl. 61 ff. d. A.) und mit von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß Schreiben vom 11. Oktober 2017 und 17. Oktober 2017 (Anl. K 10, Bd. I, Bl. 66, 68 und 69 d. A.) bestätigter Wirkung zum 31. Dezember 2018 bzw. 31. Dezember 2019 gekündigt hat. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 (Anl. K 16, Bd. I, Bl. 26 ff. d. A.) ließ der Kläger die Beteiligungen, hinsichtlich derer die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten den Wirkungszeitpunkt (erst) zum 31. Dezember 2019 bestätigt hatten, zusätzlich außerordentlich kündigen.

Das Landgericht, auf dessen Urteil (Bd. I, Bl. 150 ff. d. A.) wegen der näheren Einzelheiten der tatbestandlichen Feststellungen, der gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat unter Bejahung seiner internationalen und örtlichen Zuständigkeit sowie einer wirksamen Klageerhebung der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat gemeint, dem Kläger stehe infolge der von ihm berechtigterweise erklärten Kündigungen seiner stillen Beteiligungen und Genussrechte ein Auszahlungs- bzw. Abfindungsanspruch gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Beteiligungsgesellschaften zu. Auch die zusätzlich erklärten außerordentlichen Kündigungen seien wirksam, weil die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten gegen ihre Verpflichtungen aus den Beteiligungsverträgen verstoßen hätten, indem sie die Beteiligungen zum Untergang gebracht hätten. Die Höhe des Anspruchs sei, der Auffassung des Klägers folgend, an den Nennbeträgen der Genussrechte bzw. den Einzahlungsständen der stillen Beteiligungen zu bemessen, weil die Beklagte zu hiervon abzugsfähigen Verlusten keinen überprüfbaren Vortrag gehalten habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Prozessziel vollständiger Klagabweisung weiterverfolgt. Sie hält die Rüge fehlender internationaler Zuständigkeit aufrecht und macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei auf den Streitfall österreichisches Recht anzuwenden. Die B-Anteile an der Beklagten, die dem Kläger, vermittelt durch einen Treuhänder, gewährt worden seien, seien den vormals gehaltenen und infolge der Verschmelzung surrogierten Genussrechten bzw. stillen Beteiligungen mindestens gleichwertig. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigungen des Klägers wirksam geworden seien, seien die Beteiligungen nämlich wertlos gewesen. Dies ergebe sich aus der Schlussbilanz der ehemaligen Genussrechts-Emittentin und sei auf kumulierte Jahresfehlbeträge der Emittentin zurückzuführen. Das negative Jahresergebnis zum 31. Dezember 2017 gehe der Höhe nach sogar über den Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals hinaus. Dazu habe die Beklagte widerspruchsfrei vorgetragen, der Kläger hingegen habe dies nicht in entscheidungserheblicher Weise bestritten. Insgesamt habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten während der Laufzeit der Genussrechte bis zum 31. Dezember 2016 Verluste von rd. 58 Mio. € erwirtschaftet. Hinsichtlich des Wertes der Genussrechte müsse zwischen dem rechnerischen Wert im Sinne eines Marktwertes und dem Rückzahlungsbetrag im Sinne des Buchwertes differenziert werden. Die B-Anteile an der Beklagten seien deswegen, ungeachtet ihrer Unkündbarkeit und ihres Rücknahmepreises von nur 0,001 € je Anteil, den Genussrechten mindestens gleichwertig.

Hinsichtlich der Forderung des Klägers wegen der stillen Beteiligungen gelte, dass ein Anspruch auf "Einzahlungsstände" niemals bestehen könne, sondern allenfalls ein solcher auf Zahlung von Abfindungsguthaben. Insoweit fehle es jedoch an einer zuvor durchzuführenden Auseinandersetzung. Bevor der Kläger eine Leistungsklage erheben könne, habe er zudem zunächst ein Spruchverfahren anzustrengen. Auch hinsichtlich der stillen Beteiligungen gelte im Übrigen, dass diese zum Zeitpunkt ihrer Beendigung wertlos gewesen und dem Kläger als Wertausgleich gleichwertige "B-Anteile" an der Beklagten gewährt worden seien.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Im Hinblick auf seine auf die Nennbeträge seiner Beteiligungen aufsetzende Schadensberechnung (vgl. den von der Vorsitzenden mit der Terminsladung erteilten Hinweis vom 9. Dezember 2022, Bd. II, Bl. 224 d. A.) verweist er auf Entscheidungen zahlreicher Gerichte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet. Das Landgericht hat mit auch gegenüber dem Berufungsvorbringen zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, seine Zuständigkeit bejaht und die Beklagte einerseits zur als Abfindung zu verstehenden Rückzahlung des Wertes der stillen Beteiligung des Klägers an der X... GmbH, andererseits zur Auszahlung des Nennbetrags seiner an der ... GmbH (vormals ... AG) gezeichneten Genussrechte verurteilt. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist Folgendes anzumerken:

1. Der - nicht näher ausgeführte - Angriff der Berufung gegen die Erwägungen des Landgerichts, mit denen dieses seine internationale Zuständigkeit nach Artt. 17 Abs. 1 lit. c, 18 Abs. 1 EuGVVO bejaht hat, bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.

2. Die Angriffe der Berufung gegen die Berechtigung der Klagforderung greifen nicht durch.

a) Soweit die Beklagte (im Hinblick auf die Genussrechtsbeteiligungen) beanstandet, das Landgericht habe verkannt, dass im Streitfall österreichisches Recht zur Anwendung hätte gelangen müssen, ist schon nicht ersichtlich, welche ihr günstigen und eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung gebietenden Rechtsfolgen die Beklagte aus dem österreichischen Recht herleiten will.

Ohnehin hat das Landgericht den Anspruch des Klägers hinsichtlich der von der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin zum Untergang gebrachten Genussrechte zutreffend aus den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten selber gestellten Genussrechtsbedingungen (Bd. I, Bl. 64. d. A.) hergeleitet. Die Forderung des Klägers ergibt sich aus §§ 6 und 8 der Genussrechtsbedingungen, und zwar auch bei Anwendung österreichischen Rechts, namentlich der einschlägigen Regelungen des ABGB (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021, 20 U 24/20, juris; OLG Zweibrücken, Urteile vom 25. März und 20. Mai 2021, 4 U 137/20 und 4 U 34/20, juris; OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021, 3 U 39/20, juris; OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021, 5 U 1581/20, Anl. BB 13 im gesonderten Hefter).

b) Das Landgericht hat mit Recht darauf abgestellt, dass dem Kläger als Anleger nach § 6 der Genussrechtsbedingungen ein Anspruch auf Rückzahlung seiner Genussrechte abzüglich etwaiger Verlustanteile bezogen auf den maßgeblichen Stichtag zusteht. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen derartiger Verlustanteile hat die Beklagte, die sich auf die Angabe bloßer Zahlen betreffend von ihrer Rechtsvorgängerin angeblich erwirtschaftete Verluste beschränkt, nichts auch nur im Ansatz Überprüfbares vorgetragen.

aa) Insoweit hält der Senat an den Bedenken, die mit der Verfügung zur Terminsladung (Bd. II, Bl. 224 d. A.) zum Ausdruck gebracht worden sind, nicht fest. Ob die Nennwerte den wegen der vertragswidrig zum Untergang gebrachten Beteiligungen zu zahlenden Beträgen bzw. Abfindungsguthaben entsprechen, mag zwar unklar erscheinen; das allerdings geht nicht zu Lasten des Klägers. Vielmehr ist "100 % des Nennbetrags" (so ausdrücklich § 6.4 der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verwendeten Genussrechtsbedingungen) der Ausgangsbetrag einer Berechnung der Rückzahlungsforderung, zu deren weiteren, dem Kläger als Anleger nicht bekannten Rechenparametern die Beklagte nichts Tragfähiges vorgetragen hat (vgl., ebenfalls auf die jeweiligen Nennbeträge der Beteiligungen abstellend, auch OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20, S. 14, OLG Zweibrücken, Urteil vom 20. Mai 2021 - 4 U 34/20, S. 5, OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2021 - I-16 U 220/20, S. 10 f, OLG Stuttgart, Urteil vom 12. März 2021, 20 U 24/20, S. 25, OLG Hamm, Urteil vom 27. Oktober 2021 - I-8 U 215/20, S. 19, alle im gesonderten Anlagenhefter). Auch hinsichtlich der Rechenwerte, die für eine Bestimmung des Abfindungsguthabens des Klägers wegen seiner stillen Beteiligung maßgeblich sein könnten, hat die Beklagte, die allein dazu in der Lage ist, nichts vorgetragen (sh. auch noch unten Nr. II.2.e), weshalb die Kammer angesichts der Umstände des Streitfalls auch insoweit mit Recht auf die einzig bekannten (und belegten, Bd. I, Bl. 57 und 59 d. A) geleisteten Einlagebeträge abgestellt hat.

bb) Dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten bis Ende 2016 Verbindlichkeiten von rd. 67 Mio. € ausgesetzt gesehen haben will (S. 13 der Berufungsbegründung, Bd. II, Bl. 192 d. A.) und dass bis zum selben Zeitpunkt rd. 58 Mio. € vom Genussrechtskapital zu tragende Verluste erwirtschaftet worden seien (S. 19 der Berufungsbegründung, Bd. II, Bl. 198 d. A.), ist weder überprüfbar dargestellt noch belegt worden. Vielmehr ist der nunmehr gehaltene Vortrag der Beklagten, nämlich ihre Rechtsvorgängerin habe bis Ende 2016 vom Genussrechtskapital zu tragende Verluste in Höhe von kumuliert rd. 58 Mio. € erwirtschaftet, nicht ansatzweise damit in Einklang zu bringen, dass dem Kläger noch Ende 2016 (Bd. I, Bl. 73 d. A.) bzw. zuletzt im Februar 2019 mitgeteilt worden ist, der rechnerische Wert seiner Genussrechtsbeteiligungen belaufe sich auf insgesamt knapp 5.600 € und sei bei einer Umwandlung der Anlage in "Stammaktien B mit einem Nennwert von 0,001 €" durch Realisierung eines Aufwertungspotenzials sogar zu steigern. Träfe der Vortrag der Beklagten, in Wahrheit seien bereits bis Ende 2016 zu Lasten des Genussrechtskapitals gehende Verluste von rd. 58 Mio. € erwirtschaftet worden, zu, ließe sich der Inhalt der an den Kläger als Anleger gerichteten Schreiben vom Februar 2019 schwerlich anders verstehen als als Versuch, ihn durch wirtschaftlich vollkommen unzutreffende Angaben von einer Beendigung seiner Beteiligungen abzubringen.

Mithin ist die (auf die Angabe "nackter" Zahlen beschränkte) Darstellung der Beklagten, die Genussrechte seien wertlos ("0,00 €") gewesen, entgegen der Auffassung der Berufung keinesfalls widerspruchsfrei mit dem dem Kläger noch mit Schreiben vom Februar 2019 mitgeteilten rechnerischen Wert seiner Genussrechtsbeteiligungen in Einklang zu bringen. Hinzu kommt, dass die Genussrechte nach § 5 Abs. 1 der Bedingungen allenfalls an dem Jahresfehlbetrag der Gesellschaft im jeweiligen Geschäftsjahr teilzunehmen hätten, nicht jedoch an Verlustvorträgen aus früheren Geschäftsjahren (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021, 20 U 24/20, juris, Rn. 105). Auf vermeintliche, in der Zeit bis 2016 entstandene Verluste (die dem Kläger als Anleger offenbar niemals mitgeteilt worden sind) kommt es mithin unter keinem Gesichtspunkt an.

Angesichts der Schreiben noch vom Februar 2019 gebotenen und überprüfbaren Vortrag dazu, wie und warum der Wert der Genussrechte des Klägers gleichsam von einem Tag auf den anderen gänzlich verloren gegangen sein soll, hält die Beklagte nicht. Die Beklagte beschränkt sich in unzureichender Weise darauf, tabellarisch und teils in englischer Sprache nicht näher vereinzelte Rechenpositionen, die den Vermögensstatus ihrer Rechtsvorgängerin betreffen sollen, wiederzugeben. Diese einer wirtschaftlichen Bewertung oder deren Überprüfung nicht zugänglichen allgemeinen Rechtsausführungen sind, zumal unter den Umständen des Streitfalls, kein zureichender Sachvortrag zu einer mit den Mitteilungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten nachvollziehbar zu vereinbarenden Ermittlung des Rückzahlungsanspruchs des Klägers als vormaligen Genussrechtsinhabers.

c) Des Weiteren ergibt sich der Zahlungsanspruch auch ohne die vom Kläger ausgesprochenen Kündigungen daraus, dass durch die vorgenommene grenzüberschreitende Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf eine nach dem Brexit-Beschluss im Vereinigten Königreich gegründete Limited Company die Genussrechtsbeteiligung des Klägers im Sinne von § 6 Nr. 3 der Genussrechtsbedingungen "vorzeitig vertragswidrig und in von der Gesellschaft zu vertretender Weise beendet" worden ist. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin haben damit gegen die in § 8 der Genussrechtsbedingungen vertraglich übernommene Verpflichtung, den Bestand der Genussrechte durch einen Umwandlungsvorgang nicht zu berühren, verstoßen und damit den Rückzahlungsanspruch ausgelöst. Die Beklagte haftet daher für die seitens ihrer Rechtsvorgängerin eingegangene Verpflichtung aus § 6 Nr. 4 der Genussrechtsbedingungen, die "Genussrechte zu 100 % des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils zurückzuzahlen".

d) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger in Form von "B-Anteilen" an der Beklagten im Vergleich zu den zum Untergang gebrachten Genussrechten (und stillen Beteiligungen) gleichwertige Rechte gewährt worden sind.

Abgesehen davon, dass "B-Anteile" an einer nach dem Brexit im Vereinigten Königreich errichteten Limited nicht per se gleichwertig zu Genussrechten an einer österreichischen bzw. stillen Beteiligungen an einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft sind, ist auch nicht ersichtlich, wie dem Kläger ohne/gegen seinen Willen derartige "B-Anteile" überhaupt gewährt worden sein sollen. Dass der Kläger eine auf den Abschluss eines Treuhandvertrages gerichtete Willenserklärung betreffend "B-Anteile" oder "Aktien" an der Beklagten, zu deren wirtschaftlichem und realisierbarem Wert ihm keinerlei nachvollziehbare Informationen gegeben worden waren, abgegeben hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Jedenfalls aber sind die "B-Anteile" (mit ihrem Nominalwert von 0,001 € je Anteil) nicht den Genussrechten und den stillen Beteiligungen des Klägers wirtschaftlich gleichwertig. Insoweit hat die Beklagte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, in Ermangelung jeglichen nachvollziehbaren und belegten Vortrags zu einer von den eingezahlten Anlagebeträgen abweichenden, letztlich zu einer völligen Wertlosigkeit führenden Bewertung der Genussrechte und der Beteiligungen weder etwaige vom Nennbetrag abzuziehende, den Genussrechten zuzuordnende Verlustanteile noch etwaige für die Ermittlung des Abfindungsbetrags ihr günstige maßgebliche Parameter betreffend die stillen Beteiligungen dargestellt.

e) Hinsichtlich der stillen Beteiligungen an der X... GmbH kommt hinzu, dass die Beklagte, die davon ausgeht, diese Beteiligungen durch die grenzüberschreitende Verschmelzung zum 31. März 2018 beendet zu haben, eine den Erfordernissen des stillen Gesellschaftsvertrags genügende Ermittlung des Auseinandersetzungsanspruchs des Klägers (trotz mittlerweile verstrichener mehr als vier Jahre) nicht vorgenommen hat. Der Verweis der Beklagten auf Jahresabschlüsse ihrer Rechtsvorgängerin zum 31. Dezember 2017 und 31. März 2018 (im gesonderten Anlagenband " Bekl."), aus denen sich ergeben soll, dass das stille Beteiligungskapital nahezu vollständig durch Verluste aufgezehrt gewesen sei (was den Abschlüssen nicht zu entnehmen ist, so ist etwa für 2018 dem Stand der Einlagekonten von gut 38 Mio. € ein Verlustkonto von knapp 28 Mio. € gegenübergestellt), stellt keine Ermittlung der individuellen Höhe des Abfindungsanspruchs, zu der nur die Beklagte in der Lage ist, dar. Auch welche Entwicklung der Wert der stillen Beteiligungen in dem Zeitraum ab Zeichnung durch den Kläger genommen haben mag, hat die Beklagte, wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat, nicht dargelegt.

Die Beklagte hat nicht einmal vorgetragen, wann und wie sie den Kläger von dem durch die grenzüberschreitende Verschmelzung herbeigeführten Untergang der stillen Beteiligungen auch nur informiert haben will.

Unter diesen besonderen Umständen des Streitfalls kann, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, in Ermangelung für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs auch nur im Ansatz zureichenden Vortrags der Beklagten auf die Höhe der vom Kläger auf die stillen Beteiligungen erbrachten Einzahlungen abgestellt werden.

f) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Zahlungsklage, soweit sie sich auf das Abfindungsguthaben wegen der Beendigung der stillen Beteiligungen des Klägers an der X... GmbH richtet, nicht deswegen unstatthaft, weil es insoweit der Durchführung eines Spruchverfahrens nach dem SpruchG bedurft hätte. Der Kläger begehrt keine aus gesetzlichen Bestimmungen des UmwG (sh. im Einzelnen § 1 Nr. 4 SpruchG) herrührende, im Verfahren des Spruchverfahrensgesetzes zu bestimmende Zuzahlung oder Barabfindung, sondern die in § 15 des Vertrags über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft (Bd. I, Bl. 75 d. A.) individualvertraglich geregelte Zahlung.

g) Anders als die Beklagte meint, kommt es auch auf die Wirksamkeit der Kündigungen des Klägers hinsichtlich seiner stillen Beteiligungen nicht an. Dem Kläger steht ein Abfindungsanspruch vielmehr bereits deswegen zu, weil die Beklagte (im Zusammenwirken mit ihrer Rechtsvorgängerin) schon durch die grenzüberschreitende Verschmelzung die stille Gesellschaft beendet hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.