Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.05.2022, Az.: 10 WF 52/22

elterliche Sorge; Befangenheitsablehnung aufgrund gehäufter bzw. grober Verfahrensverstöße; Einstellung der Vollstreckung gemäß § 93 FamFG; Abänderung von Sorgerechtsentscheidungen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.05.2022
Aktenzeichen
10 WF 52/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 63270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2022:0505.10WF51.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 14.03.2022 - AZ: 618 F 369/22

Amtlicher Leitsatz

Eine Befangenheitsablehnung trägt auch aufgrund gehäufter bzw. grober Verfahrensverstöße, so etwa im Falle des Beharrens auf einer rechtlich grob falschen Position trotz entsprechender Gegenvorstellung. Die Möglichkeit einer vorläufigen Einstellung der Vollstreckung gemäß § 93 FamFG - bezieht sich -wie sich bereits aus der Stellung der Vorschrift im entsprechenden Unterabschnitt 2 ergibt- ausschließlich auf Entscheidungen über die Herausgabe von Personen bzw. die Regelung des Umgangs (Fortführung Senatsbeschluss vom 2. Mai 2013 - 10 UF 100/13 - FamRZ 2013, 2001 f.). Entführt ein Elternteil im Nachgang einer wirksamen Entscheidung, mit der das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind dem anderen Elternteil zugewiesen worden ist, dieses Kind, kann die so veränderte tatsächliche Lage für sich allein einen Abänderungsantrag nicht begründen.

In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für
1. M. ...
2. L. ...
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch ... am 5. Mai 2022 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Vaters werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 14. März 2022 geändert und die Befangenheitsablehnung d. Richter*in am Amtsgericht ... für begründet erklärt.

Gründe

I.

Die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Töchter der Beteiligten ist im Rahmen eines langwierigen Verfahrens, in dem vor allem auch das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen eingeholt worden war, durch Senatsbeschluss vom 14. Juli 2021 (10 UF 245/20 - FamRZ 2022, 611 = juris), mit dem eine entsprechende bereits seit geraumer Zeit wirksame Entscheidung des Amtsgerichtes bestätigt wurde, allein dem Vater übertragen worden; hinsichtlich der umfangreichen Begründung wird auf diese Entscheidung Bezug genommen. Bereits im Zeitpunkt der besagten Senatsentscheidung (sowie auch bereits der vorangegangenen Anhörung vor dem Senat) hatte die Mutter die ältere Tochter (zum wiederholten Male) rechtswidrig zu sich entführt und verweigerte deren Herausgabe, die auch durch erste Vollstreckungsmaßnahmen nicht erreicht werden konnte. Auf diesen Gesichtspunkt sowie bereits zuvor den Kindern von der Mutter wiederholt zugemuteten zugespitzten Herausgabesituationen beruhte u.a. auch die abschließende Senatsentscheidung zur elterlichen Sorge. Eine ausdrückliche Herausgabeanordnung konnte durch den Senat seinerzeit nicht getroffen werden, weil dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war.

In der Folgezeit hat sich der Vater fortlaufend darum bemüht, die Herausgabe auch der älteren Tochter an sich zu betreiben, was bis heute jedoch nicht umgesetzt werden konnte. Die Tochter wird weiterhin von der Mutter an von ihr nicht bekanntgegebenen Orten vor dem Vater verborgen und hat seitdem weder die Schule besucht, noch irgendwelche Kontakte zu ihrem normalen sozialen Umfeld, insbesondere auch ihrer jüngeren Schwester.

Zu einer - vom Vater seit geraumer Zeit ausdrücklich begehrten - Vollstreckung der durch einstweilige Anordnung vom 26. Juli 2021 (618 F 3230/21 EAHK) geregelten Herausgabeverpflichtung durch Ordnungsmittel ist es bislang nicht gekommen, u. a. weil das Amtsgericht in seinem entsprechenden Beschluss zunächst den dazu erforderlichen Hinweis unterlassen hatte und diesen erst auf gesondertes Betreiben des Vaters nachgeholt hat. Im Übrigen hat das Amtsgericht der Mutter, die nach wiederholten Anwaltswechseln derzeit durch einen in Berlin ansässigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird, jeweils erhebliche Zeiträume für ihre Stellungnahmen eingeräumt und teilweise die wochenlange Dauer bewilligter Akteneinsicht hingenommen.

Die Mutter hat nach wie vor die zugrundeliegende Senatsentscheidung zur elterlichen Sorge in keiner Weise akzeptiert und versucht in sämtlichen Verfahren mit jeweils ausführlichen Darlegungen zur Fehlerhaftigkeit der Senatsentscheidung vor allem deren "Korrektur" zu erreichen.

Im vom Vater durchgängig wenn auch wenig erfolgreich betriebenen Verfahren auf Vollstreckung der einstweiligen Anordnung auf Herausgabe der älteren Tochter hat das Amtsgericht zuletzt nach dem Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln von sich aus den Verfahrensbevollmächtigten der Mutter darauf hingewiesen, dass es deren Bemühungen um eine "Berichtigung" der Senatsentscheidung nunmehr als Abänderungsantrag betreffend die elterliche Sorge verstehe und ein entsprechendes Verfahren einleite. Sodann hat es im Hinblick auf dieses neue Hauptsacheverfahren betreffend die elterliche Sorge, für welches es der Mutter auch Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt hat und in dem bereits die Einholung eines psychologischen Gutachtens angeordnet ist, die Vollstreckung des Herausgabebeschlusses durch - ausdrücklich betont: unanfechtbaren - Beschluss vom 9. Februar 2022 einstweilen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (gemeint ist dabei offenkundig das neue SO-Verfahren) eingestellt. An dieser Entscheidung hat es auch auf die Einwendungen des Vaters, der u.a. auch auf eine vorrangige und rechtsmittelfähige Entscheidung gemäß § 54 FamFG hingewiesen hat, festgehalten. Daraufhin hat der Vater d. Amtsrichter*in mit umfangreichem und ausdrücklich auf alle beim Amtsgericht aktuell vor d. abgelehnten Richter*in anhängigen und dabei im einzelnen aufgezählten Verfahren bezogenen Schriftsatz vom 15. Februar 2022 (Bl. 30 ff. d.A.), auf den auch zur weiteren Darstellung ergänzend Bezug genommen wird, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dazu auf 37 Seiten eine Fülle von Angriffen gegen das Verhalten und Vorgehen in den verschiedenen beim Amtsgericht geführten Verfahren vorgebracht, die jedenfalls in der Zusammenschau die Besorgnis der Befangenheit begründeten; insofern wird im Einzelnen auf den Ablehnungsschriftsatz Bezug genommen. D. abgelehnte Amtsrichter*in hat sich in der dienstlichen Äußerung zu den Vorwürfen nur zu einem Teil erklärt und dabei u.a. auch die Auffassung vertreten, zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Bewilligung von VKH für die Gegenseite nicht verpflichtet zu sein. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14. März 2022 die Ablehnung für nicht begründet erklärt; hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Vaters, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Vaters muss in der Sache Erfolg haben. Auch aus der maßgeblichen Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten werden vom Vater hinreichende Gesichtspunkte geltend gemacht, die Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung d. Amtsrichter*in begründen. Dabei kommt es im Ergebnis auf eine Vielzahl der im Einzelnen angegriffenen und zumindest teilweise auch unter dem Gesichtspunkt einer Befangenheit nicht unerheblichen Rügen des Vaters - wie etwa das grundlegend unzutreffende rechtliche Verständnis d. abgelehnten Richter*in zur vor der Bewilligung von VKH bestehenden Erforderlichkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs betreffend die Erfolgsaussicht für die Gegenseite -nicht einmal weiter entscheidend an, da bereits das Verhalten d. abgelehnten Richter*in im Zusammenhang mit der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung aus dem Herausgabebeschluss ihre Befangenheitsablehnung begründet.

Als eine Befangenheitsablehnung tragende Gründe sind in der Rechtsprechung u.a. auch anerkannt Fälle gehäufter bzw. grober Verfahrensverstöße, so etwa in Form unzulässiger Selbstentscheidung über die Befangenheitsablehnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771, 3773) oder des Beharrens auf einer rechtlich grob falschen Position trotz entsprechender Gegenvorstellung (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. März 2020 - 9 W 230/20 -NJW-RR 2020, 1406, sowie insgesamt Zöller34-G. Vollkommer, ZPO § 42 Rz. 24 m.w.N.)

Entsprechendes ergibt sich im Streitfall bereits für sich aufgrund des beharrlichen Vorgehens d. Amtsrichter*in bei der offenkundig rechtswidrigen vorläufigen Einstellung der Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung über die Herausgabe der Tochter an den Vater, so dass es auf die zahlreichen weiteren hier ergänzend geltend gemachten Gesichtspunkte im Vorgehen und Verhalten d. Amtsrichter*in nicht einmal weiter entscheidend ankommt.

1. Dabei lagen und liegen im Streitfall tatsächlich die Voraussetzungen für eine derartige vorläufige Einstellung der Vollstreckung gemäß § 93 FamFG ersichtlich und in mehrfacher Hinsicht nicht vor.

a. Wie der Senat bereits ausdrücklich ausgesprochen hat, bezieht sich die Möglichkeit einer vorläufigen Einstellung der Vollstreckung gemäß § 93 FamFG - wie sich bereits aus der Stellung der Vorschrift im entsprechenden Unterabschnitt 2 ergibt - ausschließlich auf Entscheidungen über die Herausgabe von Personen bzw. die Regelung des Umgangs (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Mai 2013 - 10 UF 100/13 - FamRZ 2013, 2001 f. = NdsRPfl 2013, 207 f. = ZKJ 2013, 359 f. = RPflg 2013, 615 f. = juris = BeckRS 2013, 08411 = NJW Spezial 2013, 421 = Jamt 2013, 418 [Ls]). Eine derartige Entscheidung ist zwar im Streitfall in Gestalt des Herausgabebeschlusses tatsächlich Gegenstand der Einstellungsanordnung, es fehlt jedoch bereits offenkundig an den weiteren Voraussetzungen nach § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG, die jeweils ebenfalls ein entsprechendes qualifiziertes Verfahren eben betreffend die Herausgabe bzw. die Regelung des Umgangs erfordern würde - tatsächlich ist jedoch im Streitfall ausschließlich ein Abänderungsverfahren (im Sinne von Nr. 4) betreffend die elterliche Sorge, also gerade nicht betreffend die - hier allein im eA-Verfahren selbst gegenständliche - Herausgabe anhängig. Damit aber kommt eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung aus dem Beschluss über die Herausgabe im Hinblick auf das Abänderungsverfahren zur elterlichen Sorge von vornherein nicht in Betracht.

b. Zugleich liegen aber auch die weiteren inhaltlichen Voraussetzungen für eine solche Einstellungsentscheidung ersichtlich nicht vor, da es - selbst auf das hier grundsätzlich untaugliche Abänderungsverfahren zur elterlichen Sorge bezogen - offenkundig an der zugleich erforderlichen Erfolgsaussicht in diesem neuen Verfahren fehlt.

Nach den ausführlichen Feststellungen des Senates im Beschluss vom 14. Juli 2021 sowie der zwischenzeitlichen Entwicklung, die vor allem durch eine noch wesentliche Vertiefung und Verstetigung der Kindeswohlschädigung durch die Mutter gekennzeichnet wird, ist auch in einem Abänderungsverfahren betreffend die elterliche Sorge eine Entscheidung ausgeschlossen, die im Sinne des Begehrs der Mutter zu einer Übertragung der Verantwortung für die Töchter auf sie führen könnte. Insofern kommt es nicht einmal weiter darauf an, dass dieses - von der Mutter inhaltlich nicht ernsthaft mit dem (allein zulässigen) Ziel einer Abänderung wegen veränderter Umstände, sondern tatsächlich einer (nicht zulässigen) erneuten Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeitigen Entscheidung geführte - Verfahren angesichts der u.a. zugrundeliegenden Feststellungen eines psychiatrischen Sachverständigen kaum auf Grundlage eines rein psychologischen Gutachtens zu abweichenden Entscheidungen hinsichtlich der Qualifikation der Mutter führen kann. Diese Beurteilung der derzeit nicht feststellbaren Erfolgsaussicht eines Abänderungsverfahrens zur elterlichen Sorge hat im Übrigen auch das Amtsgericht selbst noch unlängst ausdrücklich so gesehen, als es nämlich ein entsprechendes Gesuch der Mutter auf VKH für ein Verfahren einstweiliger Anordnung zur elterlichen Sorge mit kurzer überzeugender Begründung zurückgewiesen hat.

c. Zugleich hätte auch eine in jedem Fall gebotene kritische Gesamtbetrachtung durchgreifend dagegen gesprochen, unter den Umständen des Streitfalles eine "vorläufige" Einstellung der Vollstreckung aus dem Herausgabebeschluss vorzunehmen, die angesichts der zu erwartenden Dauer des begonnenen Abänderungsverfahrens zur elterlichen Sorge samt einer dort bereits angeordneten Einholung eines gänzlich neuen Sachverständigengutachtens praktisch für jedenfalls viele Monate die Umsetzung der bestehenden Rechtslage zur elterlichen Sorge unmöglich macht. Die elterliche Sorge für beide Kinder ist - nicht zuletzt aufgrund einer die Ausübung der elterlichen Sorge durch sie ausschließenden Feststellung einer bereits erfolgten erheblichen Kindeswohlschädigung durch die Mutter - rechtskräftig allein dem Vater übertragen; eine auch nur vorläufige Änderung dieser Zuweisungslage kommt derzeit ersichtlich nicht in Betracht und ist auch durch das Amtsgericht ausdrücklich abgelehnt worden. Das Wohl der älteren Tochter wird durch die lange andauernde und beharrliche Kindesentführung durch die Mutter weiterhin nachhaltig und stetig erheblich verletzt, nicht zuletzt dadurch, dass sie seit nunmehr fast einem Jahr nicht mehr die Schule besucht und sämtlicher bisher bestehender Sozialbeziehungen beraubt ist. Bei einer solchen Ausgangslage ist es schlechterdings nicht vorstellbar, dass von Seiten des insofern ganz zentral und vorrangig zur Sicherung des Kindeswohl berufenen örtlichen Familiengerichts eine längerfristige tatenlose Hinnahme eines derart gleichermaßen rechtswidrigen wie kindeswohlschädlichen Zustandes erfolgt. Selbst wenn das Amtsgericht der Auffassung sein sollte, dass angesichts der Dauer der anhaltenden Kindesentführung ein unmittelbarer Wechsel der älteren Tochter in den Haushalt des Vaters nicht ohne weiteres vorgenommen werden sollte (wofür es aus Sicht des Senates bislang allerdings keine tragfähigen Anhaltspunkte gibt), könnte auch dies in keinem Fall eine weitere Hinnahme und faktische Unterstützung der fortdauernden Kindesentführung durch die Mutter rechtfertigen. Vielmehr hätte das Gericht dann ggf. im Wege einstweiliger Anordnung zur elterlichen Sorge dafür Sorge zu tragen, dass die Tochter schnellstmöglich aufgefunden, qualifiziert befragt und in der sich danach als geeignet erweisenden Weise ihr weiterer Verbleib geregelt wird, der jedenfalls aber nicht im Verantwortungsbereich der Mutter wird liegen können.

d. Richtigerweise hätte in der vorliegenden Ausgangssituation das Amtsgericht somit die weitere Durchsetzung des im Verfahren einstweiliger Anordnung ergangenen Herausgabebeschlusses allenfalls durch eine nach § 54 FamFG - jederzeit und auch amtswegig eröffnete - Änderung des Herausgabebeschlusses wegen (vermeintlich) geänderter Umstände beenden können, die allerdings der Überprüfung durch den Senat unterläge.

2. Es kann dahinstehen, ob unter den hier obwaltenden Umständen bereits die gravierende Fehlentscheidung des Amtsgerichts über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Herausgabebeschluss für sich eine Befangenheitsablehnung d. Amtsrichter*in zu tragen vermöchte. Jedenfalls aber nachdem d. Amtsrichter*in auch nach den umfangreichen Einwendungen des Vaters gegen das vom Amtsgericht gewählte verfahrensordnungswidrige Vorgehen in Form eines - nicht anfechtbaren - Einstellungsbeschlusses sowie nach dessen ausdrücklichen Hinweis auf die allein zulässige (wie unter den entsprechenden Voraussetzungen gebotene) Vorgehensweise in Gestalt eines - beschwerdefähigen - Änderungsbeschlusses ohne jede weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen an dem Vorgehen festgehalten hat, ist auch bei einem äußerst zurückhaltenden und um Verständnis für das Verhalten des Gerichts bemühten Beteiligten ein hinreichendes Vertrauen in die unparteiliche und entsprechender sachlicher Argumentation zugängliche Amtsausübung durch d. Amtsrichter*in nicht mehr zu erwarten.