Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 19.05.2022, Az.: 5 U 152/21

Teilsperre eines Nutzerkontos in einem sozialen Netzwerk; Verfügungsgrund zur vorläufigen Sicherung oder Regelung im Eilverfahren; Begriff der Dringlichkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.05.2022
Aktenzeichen
5 U 152/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 26659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2022:0511.5U152.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bückeburg - 27.08.2021 - AZ: 1 O 54/21

Fundstellen

  • GRUR-Prax 2022, 481 "SOJARME-Personen"
  • MMR 2022, 918

Amtlicher Leitsatz

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Untersagung der - erneuten - Löschung eines Beitrags in einem sozialen Netzwerk und der erneuten vorübergehenden Sperre des Nutzerkontos ist ein Verfügungsgrund im Regelfall gesondert darzulegen.

Dies gilt insbesondere, wenn der streitgegenständliche Beitrag vom Betreiber des sozialen Netzwerks wieder eingestellt worden ist.

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 9. Februar 2022 wird aufrechterhalten.

Dem Verfügungskläger werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Zulässigkeit der Löschung eines Posts des Verfügungsklägers in dessen Nutzerkonto in dem von der Beklagten betriebenen sozialen Netzwerk "Facebook" sowie der daran anschließenden vorübergehenden Teilsperre des Nutzerkontos.

Am 9. März 2021 erklärte M. O. auf "Facebook", er werde "anstatt BIPoC" "im deutschen Kontext jetzt von in Zukunft SOJARME-Personen" reden. Das stehe für Schwarze, Osteuropäische, Jüdische, Asiatische, Roma-Sinti, und/oder Muslimische Personen." Er halte diese Abkürzung für zutreffender in deutschen Rassismus- & Diskriminierungsdiskursen.

Auf diesen Post erfolgten verschiedene Diskussionsbeiträge, unter anderem am 18. März 2021 der streitgegenständliche Post des Verfügungsklägers "O. will in den Duden. Or else.", verbunden mit einem GIF (Graphics Interchange Format, ein animiertes Bild), in dem ein Mann mit einer Pistole auf den Betrachter zielt.

Am gleichen Tag löschte die Verfügungsbeklagte den Post nebst GIF und sperrte Teilfunktionen des Nutzerkontos durch Versetzen in den sogenannten Read-Only-Modus für drei Tage mit der Begründung, der Beitrag verletze die Gemeinschaftsstandards. Am 8. April 2021 wurde nach den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil der streitgegenständliche Beitrag wieder freigeschaltet.

Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, den Beitrag erneut zu löschen und/oder das Nutzerkonto wegen dieses Beitrags erneut zeitlich befristet zu sperren.

Im angefochtenen Urteil vom 27. August 2021 hat das Landgericht antragsgemäß die einstweilige Verfügung erlassen. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Verfügungskläger habe einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung der (künftigen) Löschung des streitgegenständlichen Beitrags und der Sperrung seines Nutzerkontos, auch die Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes lägen vor. Die Verfügungsbeklagte könne sich nicht auf den Entfernung- und Sperrungsvorbehalt in Nummer 3.2 ihrer Nutzungsbedingungen berufen, weil dieser gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az III ZR 192/20 - juris). Die Verfügungsbeklagte sei auch nicht deshalb zur Entfernung des Beitrags berechtigt gewesen, weil dieser einen strafbaren Inhalt enthielte. Ein solcher liege - selbst nach den Ausführungen der Verfügungsbeklagten - nicht vor. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr schon deshalb, weil die Verfügungsbeklagte den Beitrag in der Vergangenheit gelöscht und das Nutzerkonto für mehrere Tage gesperrt habe. Diese tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr sei von der Verfügungsbeklagten nicht widerlegt worden. Sie habe sich geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Für eine Wiederholungsgefahr spreche auch der vom Verfügungskläger vorgelegte Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 23. Juni 2021, in dem die Verfügungsbeklagte rechtskräftig zu einer Unterlassung verpflichtet worden sei und sie gleichwohl dagegen verstoßen habe. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich schließlich aus dem Beharren der Verfügungsbeklagten; die von ihr ergriffenen Maßnahmen seien rechtmäßig.

Der notwendige Verfügungsgrund liege ebenfalls vor. Die Eilbedürftigkeit werde im Äußerungsrecht regelmäßig vermutet. Eine Selbstwiderlegung liege nicht vor. Zur Verneinung der Wiederholungsgefahr könne die Verfügungsbeklagte sich nicht auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes beziehen. Dort habe dieser zwar die tatsächliche Vermutung einer Wiederholung als erledigt angesehen, was jedoch der dortigen besonderen prozessualen Konstellation geschuldet sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berufung. Sie meint, sie sei trotz der Grundsätze in der Entscheidung des BGH (Urteil vom 29. Juli 2021, Az III ZR 179/20) berechtigt gewesen, den streitgegenständlichen Beitrag zu entfernen. Gerade der zweite Teil des Beitrages ("Or else" = anderenfalls, sowie die Abbildung, das den Leser in den Lauf einer Pistole blicken lasse) könne eine Assoziation mit der Befürwortung von Gewalt oder einem Gewaltaufruf hervorrufen. Gerade diesen Teil des Beitrags, das Bild mit der Pistole, habe der Verfügungskläger jedoch nicht in seinen Antrag aufgenommen. Der Verfügungskläger könne nicht lediglich die Wiederherstellung eines Teils des streitgegenständlichen Beitrages verlangen. Dieser bestehe aus einem Wortteil und einem Bild. Den von dem Verfügungskläger allein aufgegriffenen Wortbeitrag habe die Verfügungsbeklagte als solchen nie einer Prüfung unterzogen und nie entfernt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 darauf hingewiesen, dass die Berufung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand Aussicht auf Erfolg habe, weil ein Verfügungsgrund nicht dargetan sei, und beraumte Termin auf den 9. Februar 2022 an.

Am 9. Februar 2022 erschien für den Verfügungskläger niemand zum Termin. Der Senat erließ ein Versäumnisurteil, mit dem das landgerichtliche Urteil geändert und der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen wurde.

Dagegen legte der Verfügungskläger Einspruch ein.

Er beantragt,

das Versäumnisurteil des Senats vom 9. Februar 2022 aufzuheben und die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 27. August 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bückeburg zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

das Versäumnisurteil des Senats vom 9. Februar 2022 aufrechtzuerhalten.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Parteien Bezug genommen.

II.

Das Versäumnisurteil des Senats ist aufrechtzuerhalten, denn die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind nicht gegeben.

Der Verfügungskläger hat die Voraussetzungen für einen Verfügungsgrund, der neben dem Verfügungsanspruch (also dem Recht des Verfügungsklägers das Recht des Antragstellers, von dem Antragsgegner ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen) für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz vorliegen muss, nicht dargetan.

1. Ein Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht nur im Falle der Dringlichkeit. Eine solche Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit liegt vor, wenn eine objektive Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ist unter Abwägung der einander im Einzelfall gegenüberstehenden Parteiinteressen zu prüfen. Gegen das Interesse des Antragstellers an der alsbaldigen Untersagung ist das Interesse des Antragsgegners abzuwägen, nicht aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens mit einem Verbot belegt zu werden (vgl. z. B. KG; Beschluss vom 22. März 2019 - 10 W 172/18, juris Rn. 9).

2. Der Senat geht im Rahmen seiner ständigen Spruchrichterpraxis im Presse- und Äußerungsrecht davon aus, dass bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine öffentliche Äußerung und einem daran anknüpfenden materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch auch ein Verfügungsgrund im Regelfall ohne weiteres zu bejahen ist, soweit keine sogenannte Selbstwiderlegung der Dringlichkeit anzunehmen ist (so z.B. auch KG, Beschluss vom 22. März 2019 - 10 W 172/18, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 - 4 U 101/15, juris Rn. 86; anderer Ansicht z.B. OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 W 2064/18, juris Rn. 19).

3. Diese Grundsätze sind auf den hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht ohne Weiteres zu übertragen.

a. Der eingangs genannte Grundsatz zur Rechtslage im Äußerungsrecht beruht darauf, dass sich in diesen Regelfällen ein Betroffener gegen eine Äußerung wendet, die der Gegner in Bezug auf ihn getätigt hat und die geeignet ist, seine Ehre - insbesondere den Ruf in der Öffentlichkeit - zu verletzen. Die durch die einmalige Äußerung eingetretene Rechtsverletzung wirkt fort. In solchen Fällen ist regelmäßig mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen; zudem sind einmalige Äußerungen vielfach durch die technische Vernetzung in den heutigen Medien wiederholt und oft weltweit abrufbar.

b. Davon unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation erheblich. Hier wird der Anspruchsteller von seinem mit ihm vertraglich verbundenen Gegner darin behindert, einen konkreten Beitrag auf einem bestimmten, öffentlich zugänglichen Kanal zu veröffentlichen. Das ist im Schwerpunkt eine Vertragsverletzung und nicht eine Ehrverletzung. Auch der BGH hat insoweit darauf hingewiesen (vgl. Beschluss v. 26.11.2020, III ZR 124/20, juris Rn. 12), dass eine Ehrverletzung einen wesentlich stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt als die ihm (vorübergehend) genommene Kommunikationsmöglichkeit auf einer internetbasierten Plattform. Der Verfügungskläger selbst bezeichnet in seiner Antragsschrift den Gegenstand des Verfahrens als "vertragliche Unterlassungsansprüche".

Für Ansprüche, die auf eine vorübergehende Unterbindung der Kommunikationsmöglichkeit auf der Plattform eines Vertragspartners gestützt werden, besteht kein Anlass, insoweit auf die - im einstweiligen Verfügungsrecht ansonsten regelmäßig erforderliche - Darlegung und ggf. - falls streitig - Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes zu verzichten. Insoweit schließt sich der Senat den von Seiten der Verfügungsbeklagten in ihrer Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen des OLG Bremen (Beschluss vom 4. Oktober 2021 - 4 U 1/21, Seite 5 f., Bl. 289 f. d. A.) sowie des OLG Hamm (Beschluss vom 27. April 2021 - 21 U 37/21, Seite 2 f., Bl. 294 f. d. A.) an, die sich ihrerseits bezogen haben auf die Fundstelle bei MünchKomm-ZPO/Drescher, 6. Aufl., § 935 Rn. 90, a.A. OLG Dresden, Beschluss vom 4. Oktober 2021 - 4 W 625/21, juris Rn. 8; KG; Beschluss vom 22. März 2019 - 10 W 172/18, juris Rn. 9).

2. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Verfügungskläger keinen Verfügungsgrund dargelegt bzw. glaubhaft gemacht.

a. Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich nicht substantiiert ausgeführt, dass und aus welchen Gründen er meint, den von ihm verfolgten Anspruch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgen zu können, obwohl die Verfügungsbeklagte auf Seiten 19 f. ihres Schriftsatzes vom 29. Juni 2021 (Bl. 92 f. d. A.) auf diese rechtliche Problematik hingewiesen hat. Das Vorbringen des Verfügungsklägers ist nach Auffassung des Senats nicht geeignet, die Voraussetzung der besonderen Dringlichkeit zu belegen.

b. Der Hinweis des Verfügungsklägers, die Einschränkung seines Rechts auf Meinungsäußerung genüge für einen Verfügungsgrund, geht fehl. Es ist gerade nicht ersichtlich, warum es für den Verfügungskläger wegen besonderer Dringlichkeit unzumutbar sein soll, die vorliegenden Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren zu klären. Er war nie daran gehindert, sich zu äußern, sondern nur für drei Tage, dies über "Facebook" zu tun. Seit mehr als einem Jahr hat der Verfügungskläger wieder unbeschränkten Zugang zu seinem dortigen Nutzerkonto. Da der Verfügungskläger selbst darauf abhebt, der Hinweis des Senats auf ein einstweiliges Verfügungsverfahren sei abwegig, weil die Verfügungsbeklagte gar nicht beabsichtige, das Nutzerkonto wieder zu sperren, wird deutlich, dass das vorliegende Begehren nicht tauglicher Gegenstand für einen einstweiligen Rechtsschutz darstellt.

c. Dies gilt umso mehr, als bereits vor Zustellung der Antragsschrift im einstweiligen Rechtsschutzverfahren am 21. Juli 2021 nicht nur die vorübergehende Kontosperrung von drei Tagen bereits abgelaufen war, sondern die Verfügungsbeklagte am 8. April 2021 auch den hier streitgegenständlichen Post von sich aus nach einer internen Überprüfung anhand der "Gemeinschaftsstandards" wieder eingestellt hatte. Danach war dem Verfügungskläger auch die ganz konkrete, streitbefangene Meinungsäußerung auf der Plattform der Verfügungsbeklagten wieder möglich. Der Senat braucht nicht zu bewerten, ob dies auch materiell-rechtlich der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegensteht (was zweifelhaft sein dürfte vor dem Hintergrund, dass in der Regel der einmalige Verstoß die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr begründet, an deren Widerlegung hohe Anforderungen zu stellen sind, vgl. nur Herrler, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. § 1004 Rn. 32 m.w.N.). Es hat jedoch erhebliche Bedeutung für die Frage, ob eine besondere Dringlichkeit für eine vorläufige Unterlassungsverfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache besteht. Insoweit ist zu beachten, dass die Frage der Dringlichkeit - wie sämtliche Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilen ist.

d. Der pauschal gehaltene Vortrag, es bedürfe wegen der Marktmacht der Verfügungsbeklagten grundsätzlich des Instruments des einstweiligen Rechtsschutzes, weil die Nutzer sonst gleichsam willkürlich der Entscheidung der Verfügungsbeklagten ausgesetzt seien, vorübergehend Beiträge zu löschen oder Konten zu sperren, wird dem konkreten Einzelfall nicht gerecht. Denn die Verfügungsbeklagte hat hier nicht unter dem Eindruck des Verfügungsverfahrens den Beitrag wieder eingestellt, sondern bereits (deutlich) vor Zustellung der Antragsschrift. Der Hinweis auf andere vom Bevollmächtigten des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagte geführte Verfahren vermag einen Eilbedarf in diesem konkreten Rechtsstreit ebenfalls nicht zu begründen. Dies zeigt gerade auch der Hinweis des Verfügungsklägers auf die Entscheidung des Landgerichts Heilbronn vom 23. Juni 2021 (Wo 1 O 40/21). Danach differenziert die Verfügungsbeklagte erkennbar im Einzelfall, inwieweit sie auf von ihr (zunächst) beanstandete Äußerungen auf ihrer Plattform reagiert.

e. Letztlich fehlt eine konkrete Auseinandersetzung des Verfügungsklägers mit der in den Schriftsätzen der Verfügungsbeklagten klar zum Ausdruck kommenden ursprünglichen Motivation der Verfügungsbeklagten, den Beitrag zu löschen. Im Laufe des Rechtsstreits ist hinreichend deutlich geworden, dass sich die Verfügungsbeklagte nicht an dem Textbeitrag stört ("O. will in den Duden. Or else."), sondern an dem sich hieran ("anderenfalls") anschließenden GIF, in dem eine männliche Person mit einer Pistole auf den Leser zielt.

Mit seinem Antrag begehrt der Verfügungskläger jedoch gerade "isoliert" nur eine Untersagung der Löschung des Textteils und einer darauf beruhenden Konto-Sperrung. Das Bild ist vom Streitgegenstand nicht umfasst. In seiner Antragsschrift erwähnt der Verfügungskläger das GIF nicht und geht auf die diesbezüglichen Einwände der Verfügungsbeklagten (zum Beispiel im Schriftsatz vom 29. Juni 2021 und in der Berufungsbegründung) nicht inhaltlich ein, sondern stellt allein darauf ab, in ihrer vorprozessualen Mitteilung über die Löschung habe die Verfügungsbeklagte nur den Textteil genannt. Letztlich geht auch der Verfügungskläger (so ausdrücklich im Schriftsatz vom 23. Januar 2022, S. 11 unter Buchstabe c = Blatt 393) davon aus, dass sich der vorliegende Einzelfall dadurch auszeichne, dass die Verfügungsbeklagte ihre rechtswidrige Löschung sogar eingeräumt habe und sich nicht gegen die Wiederherstellung des streitigen Inhalts wehre.