Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 03.06.2005, Az.: 13 A 3042/04

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
03.06.2005
Aktenzeichen
13 A 3042/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 43240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2005:0603.13A3042.04.0A

Amtlicher Leitsatz

Einzelfall des gewöhnlichen Aufenthalts von Schaustellern.

Tatbestand:

1

Der Beklagte gewährte den Zeugen T. Hilfe zur Erziehung ihres am 3. Februar 1993 geborenen Sohnes D. durch Übernahme der Kosten seiner Heimerziehung ab 5. November 1997. Durch Schreiben vom 26. August 2002 bat der Beklagte den Kläger, die Hilfe zu gewähren, da er - der Kläger - ab dem 25. August 2002 örtlich zuständig geworden sei; D. T.s Eltern hätten seit diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Gebiet. Letztlich übernahm der Kläger ab dem 26. August 2002 die Kosten der Hilfe für D. T. ab dem 26. August 2002. Dem lag zugrunde, dass D. T.s Eltern sich im September 2002 mit erstem Wohnsitz in Ankum gemeldet hatten.

2

Der Kläger bat die Beigeladene mit Schreiben vom 24. Juni 2003, die Hilfe für D. T. fortzusetzen. Sie - die Beigeladene - sei ab dem 27. Mai 2003 für die Hilfegewährung zuständig, da D. T.s Eltern seit diesem Tage ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Dinslaken hätten. Dem lag zugrunde, dass D. T.s Eltern sich zum 27. Mai 2003 in Ankum abgemeldet und in Dinslaken ( straße ) mit erstem Wohnsitz angemeldet hatten.

3

Die Beigeladene teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. August 2003 mit, dass D. T.s. Eltern nicht in Dinslaken wohnhaft seien. Sie hätten sich mit dem 19. Mai 2003 lediglich in Dinslaken angemeldet, hätten aber zu keiner Zeit einen gewöhnlichen Aufenthalt hier begründet. Sie werde daher die Hilfe für D. T. nicht übernehmen. Daraufhin bat der Kläger mit Schreiben vom 26. August 2003 den Beklagten, (wieder) die Hilfe zur Erziehung für D. T. zu übernehmen, da er ab dem 15. Mai 2003 für diese Leistung zuständig sei. Ein gewöhnlicher Aufenthalt von D. T.s Eltern sei seit dem 14. Mai 2003 nicht mehr feststellbar und der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung sei im Gebiet des Beklagten gewesen. Für die Zeit ab 15. Mai 2003 mache er hiermit einen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89 c SGB VIII geltend.

4

Der Beklagte lehnte nach längerem Schriftwechsel die Erstattung der Kosten der Hilfe zur Erziehung für D. T. ab. Nach seiner Auffassung sei die Beigeladene für die Hilfe zur Erziehung für D. T. zuständig, da dort seine Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten.

5

Der Kläger hat am 19. Juli 2004 Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt er sein bisheriges Vorbringen u. a. wie folgt: Der letzte gewöhnliche Aufenthalt von D. T. vor der Hilfegewährung durch ihn - den Kläger - und der letzte gewöhnliche Aufenthalt von D. T.s Eltern vor seiner Heimunterbringung seien im Gebiet des Beklagten gewesen. Es sei zweifelhaft, ob D. T.s Eltern jemals ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem - des Klägers - Gebiet begründet hätten. D. T.s Eltern reisten offenkundig als Schausteller ständig hin und her und besäßen daher keinen wirklichen gewöhnlichen Aufenthalt.

6

Er beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 32.952,26 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er erwidert: In der Zeit vom 15. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2004, für die der Kläger von ihm Erstattung der Kosten der Hilfe zur Erziehung für D. T. begehre, sei er nicht zuständig für die Leistung gewesen. D. T.s Eltern hätten in dieser Zeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Beigeladenen gehabt.

9

Die Beigeladene trat der Annahme, sie sei zur Erstattung der Kosten der Hilfe zur Erziehung für D. T. verpflichtet, entgegen; ihre Nachforschungen hätten ergeben, dass D. T.s Eltern zwar in der straße in Dinslaken gemeldet seien, dort aber niemals ihren tatsächlichen Aufenthalt gehabt hätten.

10

Die Kammer hat am 1. März 2005 beschlossen, durch Vernehmung der Zeugin Frau K. T. und des Zeugen R. T. über ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Zeit vom 15. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2004 Beweis zu erheben. Wegen der Einzelheiten der Beweiserhebung wird auf die Niederschrift und der Sitzung des Gerichts vom 12. April 2005 Bezug genommen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen; sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

12

Über die Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) entschieden werden.

13

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Leistungen der Hilfe zur Erziehung für D. T. in der Zeit vom 15. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2004 gegen den Beklagten. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass als Anspruchsgrundlage für dieses Begehren lediglich § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Nach § 86 c SGB VIII ist, wenn die örtliche Zuständigkeit wechselt, der bisher zuständige örtliche Träger solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt (Satz 1). Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach SGB VIII der örtlicher Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

14

Diese Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Erstattung der Kosten der Hilfe zur Erziehung für D. T. in der Zeit vom 15. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2004 sind hier nicht zu Lasten des Beklagten erfüllt. Zwar nimmt der Kläger zu Recht an, dass er in dieser Zeit nicht örtlich zuständig für die Hilfe zur Erziehung für D. T., gleichwohl aber gemäß § 86 c Satz 1 SGB VIII zur Fortführung der Hilfe verpflichtet war. Da D. T.s Eltern in dieser Zeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt aber im Gebiet der Beigeladenen hatten, scheidet eine Pflicht des Beklagten zur Kostenerstattung gemäß § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus. Aufgrund der Vernehmung der Zeugen T. am 12. April 2005 ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugen - D. T.s Eltern - in der Zeit vom 15. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2004 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Beklagten, und zwar in der Kleiststraße 41, hatten.

15

Maßgeblich ist insofern die Legaldefinition von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Nach dieser Vorschrift hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 -, FEVS 49, 434). Die Formulierung von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I macht deutlich, dass es - in erster Linie - auf die objektiven Lebensumstände sowie ein zeitliches Element (nicht nur vorübergehend) ankommt (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. April 2000 - 4 L 4035/99 -, Nds. Rpfl. 2001, 73). Dabei ist nicht eine Betrachtung "ex post" geboten. Regelmäßig wird ein gewöhnlicher Aufenthalt mit dem Zuzug, und zwar schon am ersten Tag begründet, wenn es sich dabei nicht um einen Aufenthalt mit besuchs- oder sonstwie vorübergehenden Charakter handelt. Der Vermutung eines Zuzugs i.S.d. Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts müssen also objektive persönliche Verhältnisse entgegen stehen; maßgeblich ist nicht der subjektive Wille, sondern sind die Umstände des Einzelfalles (OVG Koblenz, Urteil vom 17. August 2000 - 12 A 10912/99 - FEVS 53, 171).

16

Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist das Gericht aufgrund der Beweiserhebung am 12. April 2004 zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugen T. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Zeit vom 15. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2004 in Dinslaken hatten. Aufgrund ihrer Vernehmung steht fest, dass die Eltern von D. T. im Frühjahr 2003 ihren bisherigen Wohnsitz in Ankum aufgaben und nach Dinslaken umzogen. Es steht auch nach Überzeugung des Gerichts fest, dass sie dort auf dem Grundstück straße in ihrem Wohnwagen ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemäß der Legaldefinition von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hatten. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass D. T.s Eltern in dieser Zeit sich aufgrund ihrer Tätigkeit als Schausteller regelmäßig in den Sommermonaten (d. h. von April bis November 2003) nicht in Dinslaken aufhielten, sondern mit dem Fahrgeschäft ihres Arbeitgebers durch Deutschland reisten. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I stellt darauf ab, ob jemand an einem Ort oder in einem Gebiet "nicht nur vorübergehend verweilt". Mit dieser Formulierung wird jedoch nicht eine ständige Anwesenheit gefordert. Vorausgesetzt wird ein tatsächlicher, (im Zeitpunkt des Zuzugs voraussichtlich) länger dauernder Aufenthalt, der kein zufälliger Aufenthalt sein darf, eine gewisse Regelmäßigkeit aufweist und sich objektiv feststellen lässt. Reicht im Einzelfall das zeitliche Moment zur Feststellung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben ist, nicht aus, so ist zusätzlich darauf abzustellen, ob das "Daseinszentrum" einer Person, d. h. der - objektiv nachweisbare - Mittel- und Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort ist.

17

Schausteller, die während eines großen Teils des Jahres in einen Wohnwagen umherziehen und jeweils nur kurzfristig an einen bestimmten Ort bleiben, begründen danach grundsätzlich in keinem dieser Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt. Umstände, die auf ein "nicht nur vorübergehendes Verweilen" schließen lassen, liegen jedoch vor, wenn sie feste Beziehungen zu einem bestimmten Ort in dem Sinne unterhalten, dass sie dorthin auch aus Gründen regelmäßig zurückkehren, die nicht unmittelbar mit ihrer Tätigkeit als ihrer Schausteller zusammenhängen. Derartige Gründe können das Vorhandensein einer festen Wohnung, die Anmietung eines Grundstücks für das Winterquartier, die Notwendigkeit behördliche Angelegenheit und Bankgeschäfte u. ä. an einen bestimmten Ort zu erledigen (OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 1998 - Az.: 12 A 1/98 - FEVS 39, 330). Solche festen Beziehungen unterhielten D. T.s Eltern in Dinslaken. In Dinslaken hatten sie im Jahre 2003/2004 ihr "Winterquartier" und waren dort entsprechend auch polizeilich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie kehrten außerhalb ihrer Schaustellertätigkeit regelmäßig nach Dinslaken zurück, und zwar auch in Spielpausen. Sie befestigten den Wohnwagen nach Ablauf der Saison 2003 dort, bewegten ihn bis zur Aufnahme ihrer Schaustellertätigkeit im Frühjahr 2004 nicht wieder und wohnten in diesem Wohnwagen. Nach alledem steht für das Gericht fest, dass in der Zeit vom 15. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2004 nicht der Beklagte, sondern die Beigeladene für die Hilfe zur Erziehung für D. T. zuständig gewesen ist.