Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 11.05.2009, Az.: 3 A 367/07
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 11.05.2009
- Aktenzeichen
- 3 A 367/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 43830
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2009:0511.3A367.07.0A
Fundstelle
- InfAuslR 2010, 79-80
In der Verwaltungsrechtssache
...
Streitgegenstand: Erstattungsanspruch gemäß § 66 AufenthG
hier: Abschiebungskosten
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 3. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Zschachlitz als Einzelrichterin für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2007 i.d.F. des Bescheides vom 25.04.2008 werden aufgehoben, soweit darin Kosten der für den Flug angeordneten Sicherheitsbegleitung in Höhe von 1 529,00 € enthalten sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 57 %, die Beklagte zu 43 %.
Die Kosten der Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 585,52 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Geltendmachung von Kosten für seine Abschiebung. Der im Jahre 1977 geborene Kläger ist albanischer Staatsbürger. Er reiste erstmals 1997 als (im Ergebnis erfolgloser) Asylantragsteller unter einem Alias-Namen in das Bundesgebiet ein. Während seines Aufenthalts beging er verschiedene Straftaten und wurde u. a. wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, wegen gefährlicher Körperverletzung, mittelbarer Falschbekundung und Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt, die er seit 2001 bis zum 05.03.2007 verbüßte. Mit Bescheid vom 28.08.2002 wies die Landeshauptstadt Hannover den Kläger unter Ankündigung seiner Abschiebung aus der Haft aus dem Bundesgebiet aus. Seit dem 05.03.2007 befand sich der Kläger aufgrund von Beschlüssen des Amtsgerichts Lehrte in Abschiebungshaft. Am 14.03.2007 erfolgte seine Abschiebung auf dem Luftweg nach Albanien.
Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 13.08.2007 in der Fassung des Bescheides vom 25.04.2008 forderte die Beklagte den Kläger auf, die anlässlich dieser Abschiebung nach Albanien entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 3 585,52 € zu erstatten. Diese Kosten setzen sich zusammen aus Gebühren für die Ausstellung des Passersatzpapieres in Höhe von 2 × 30,00 €, insgesamt 60,00 €, Kosten für die Abschiebehaft in einer niedersächsischen JVA vom 07.03.2007 bis 14.03.2007 (7,0 Tage × 87,86 €) 615,02 €, Beförderungs-, Reise und Personalkosten sowie Kosten für die angeordnete Sicherheitsbegleitung in Höhe von 1 529,00 € und Flugkosten von Frankfurt/Main nach Tirana in Höhe von 569,50 €, insgesamt 3 585,52 €.
Hiergegen hat der Kläger am 17. September 2007 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Er habe im Zeitpunkt der Abschiebung über ein Guthaben in Höhe von 1 590,00 € verfügt, von dem bereits ein Betrag von 310,00 € einbehalten worden sei. Die Gebühren für die Beschaffung von Passersatzpapieren könnten nur einmalig angesetzt werden. Die Kosten der Abschiebehaft seien nicht dem Kläger anzulasten, da sich dieser zum Zeitpunkt der Abschiebung noch in Strafhaft befunden habe. Bei dem erwirkten Abschiebehaftbefehl habe es sich um eine notierte Überhaft gehandelt. Die Haftentlassung sei erst aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Celle erfolgt, nachdem die JVA Sehnde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Hildesheim eine Rechtsbeschwerde eingelegt habe. Dem Kläger seien überhöhte Flug- und Reisekosten auferlegt worden. Es hätte preiswertere Reiseverbindungen gegeben. Die Anordnung einer Sicherheitsbegleitung sei nicht begründet gewesen, da der Kläger bei einer früheren Abschiebung keinen Widerstand geleistet habe. Die für die Sicherheitsbegleitung geltend gemachten Kosten seien unter Berücksichtigung der kurzen Flugzeit überhöht. Indem die Behörde ein Heimreisedokument für den Kläger zunächst vor dem 17.07.2006 (Ablauf der 2/3 Strafverbüßung) beantragt habe, habe in jedem Fall eine verfrühte Beantragung des Heimreisedokumentes vorgelegen. Eine Sicherheitsbegleitung des Klägers sei auch deswegen nicht erforderlich gewesen, weil nach Verbüßung der Haft von einem resozialisierten Kläger auszugehen gewesen sei. Auch scheide eine Kostenerstattung für die Begleitpersonen der ADRIA AIRWAYS, die die deutschen Behörden im Wege des Auslagenersatzes erstattet hätten, aus, da es sich um keine Beträge handelte, die an eine andere in- oder ausländische Behörde geleistet worden seien, sondern an eine juristische Person des Privatrechts.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagte vom 13.08.2007 i.d.F. des Bescheides vom 25.04.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass auch die Kosten von 30,00 € für die erste Beschaffung eines Passersatzpapieres im Jahre 2006 erstattungsfähig seien, weil die zuständige Ausländerbehörde im Januar 2006 um Zustimmung zur vorzeitigen Entlassung des Klägers aus der Strafhaft zum Zwecke der Abschiebung gebeten habe. Eine solche Zustimmung werde in der Regel nur dann gegeben, wenn alle Voraussetzungen für eine Abschiebung auch tatsächlich vorlägen. Da der Kläger keine gültigen Heimreisedokumente vorweisen konnte, sei von der Ausländerbehörde die Beschaffung eines Heimreisedokumentes eingeleitet worden, welches am 17.07.2006 von der Albanischen Botschaft für eine Heimreise bis zum 07.01.2007 ausgestellt worden sei. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft habe jedoch erst zum 20.02.2007 vorgelegen. Deswegen habe ein weiteres Heimreisedokument beschafft werden müssen. In dem Kostenbescheid seien auch lediglich 7 Tage Abschiebehaft vom 07.03. (dem Tag des Haftbeschlusses) bis zum 14.03 (dem Tag der Abschiebung) berechnet worden. Am 08.03. habe das Landgericht Hildesheim festgestellt, dass der Kläger rückwirkend zum 05.03.2007 als aus der Strafhaft entlassen gelte. Das Gebot der Kostenminimierung sei beachtet worden. Dem Kläger seien keine erhöhten Flug- und Reisekosten auferlegt worden. Denn die Beschaffung eines Flugtickes für eine abzuschiebende Person sei nicht mit der Beschaffung eines Fluges für Urlauber bzw. Geschäftsleute zu vergleichen. Nicht jede Fluggesellschaft sei bereit, abzuschiebende Personen zu befördern. Es sei auch nicht möglich, preiswerte Hin- und Rückflugtickets zu verwenden, da die Fluggesellschaften im Falle von Abschiebungen keine Rückflugtickes ausstellten. Jede Abschiebung müsse den Fluggesellschaften gemeldet werden. Es sei auch nicht bekannt, dass der Kläger schon zuvor bereits einmal abgeschoben worden sei. Stattdessen sei der Kläger auch noch in der Haftzeit wegen Körperverletzung verurteilt worden und auch dort durch körperliche Auseinandersetzungen mit Mithäftlingen aufgefallen. Im Übrigen hätten Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgelegen. Im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens habe die beigeladene Bundespolizei aufgrund einer Gefährdungsanalyse die Erforderlichkeit einer Begleitung angenommen ebenso wie die Fluggesellschaft, die eine Sicherheitsbegleitung eingesetzt habe, für die gemäß einer Vereinbarung mit der Fluggesellschaft die geltend gemachten Kosten entstanden seien. Eine Sicherheitsleistung oder Auszahlung zur Deckung von Abschiebungskosten in Höhe von 310,00 € sei nicht erfolgt und ergebe sich aus dem Kontoauszug der Justizvollzugsanstalt Sehnde nicht.
Die Beigeladene trägt vor, dass eine Sicherheitsbegleitung während der Rückführung des Klägers unbedingt notwendig gewesen sei, weil aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers die Prognose, während der Rückführung mit Widerstand zu rechnen, gerechtfertigt gewesen sei. Die Rückführung sei auf Grundlage der im Jahre 2002 zwischen der Bundespolizeidirektion und der LVG ADRIA AIRWAYS abgeschlossen "Vereinbarung über die Vorbereitung und Durchführung der Rückführung von ausländischen Staatsangehörungen in den jeweiligen Zielstaat" durchgeführt worden. Die Sicherheitsbegleitung sei zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs durch gesellschaftseigene Begleiter erfolgt. Begleitete Rückführungen würden unter Berücksichtigung der Eigensicherung der Begleiter grundsätzlich mit mindestens zwei Sicherheitsbegleitern durchgeführt. Die Kosten hierfür in Höhe von 1 217,00 € Flugkosten und 312,00 € Tagegeld entsprächen den vertraglichen Konditionen für die Flugroute Frankfurt/Tirana und seien ausschließlich der Abschiebung des Klägers zuzuordnen. Auch wenn es sich bei den Kosten nicht um die Kosten einer amtlichen Begleitung handele, so handele es sich doch um eine erforderliche Begleitung im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG; deswegen müsse eine Kostenerstattung durch den Kläger nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufentG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 7 VerwKostG erfolgen. Verwaltungskosten seien die bei behördlicher Verwaltungstätigkeit anfallenden Gebühren und Auslagen ( § 1 Abs. 1 VerwKostG ). Hierzu gehörten auch Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen. Da der Gesetzgeber in der Neufassung der Vorschrift des § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG das zusätzliche Wort "amtliche" nicht mehr vorsehe, zeige dies, dass auch die Kosten von dem Ausländer erstattet werden sollten, die durch eine "nicht amtliche" Begleitung entstanden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung von Abschiebungskosten verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin die Kosten für die ausländischen Sicherheitsbegleiter der ADRIA AIRWAYS, welche von der Beigeladenen in Höhe von 1 529,00 € verauslagt wurden, festgesetzt worden sind. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide sind die §§ 66 Abs. 1 und 67 AufenthG i.d.F. des Gesetzes vom 30.07.2004, welche bis zum 27.08.2007 Gültigkeit hatten. Danach hat ein Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung seiner Abschiebung entstehen. Diese Kosten umfassen gemäß § 67 Abs. 1 AufenthG die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebietes, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und die Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie sämtliche durch eine amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
Danach scheidet eine Erstattung der Kosten der Flugbegleitung durch Personal der Fluggesellschaft LVG ADRIA AIRWAYS aus. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um Kosten der erforderlichen amtlichen Begleitung nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG. Eine Begleitung durch ausländisches Personal stellt keine amtliche Begleitung in diesem Sinne dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2006 - 1 C 5/05 - juris). Auch eine Kostenerstattung durch den Kläger nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenhG i.V.m. den Regelungen des Verwaltungskostengesetzes zur Erstattung von Auslagen kommt nicht in Betracht. Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hat der Ausländer zwar die bei der Vorbereitung und Durchführung einer Abschiebung entstehenden "Verwaltungskosten" zu tragen. Nach dem Verwaltungskostengesetz sind Verwaltungskosten, die bei behördlicher Verwaltungstätigkeit anfallenden Gebühren und Auslagen ( § 1 Abs. 1 VerwKostG ). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VerwKostG gehören zu den erstattungsfähigen Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstehen, auch Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen. Trotz der vertraglichen Vereinbarung der damaligen Grenzschutzdirektion (jetzt Bundespolizei) mit der Luftverkehrsgesellschaft ADRIA AIRWAYS stellt diese keine andere in- oder ausländische Behörde oder öffentliche Einrichtung dar oder gehören die ausländischen Flugbegleiter zu den in- oder ausländischen Beamten. Die Sach- und Rechtslage ist anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14.03.06 -1 C 5/05 - zu beurteilenden Fall, in dem die Flugbegleitung durch jugoslawisches Personal in einem völkerrechtlich wirksamen Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jugoslawien vereinbart worden war.
Da damit eine Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten der ausländischen Flugsicherheitskräfte nicht gegeben war ( § 67 Abs. 1 Satz 3 AufenthG wurde erst mit Wirkung vom 28.08.2007 geändert, so dass mangels anders lautender Übergangsbestimmungen für die Anfechtungsklage gegen den hier streitigen Leistungsbescheid über die am 14.03.2007 durchgeführte Abschiebung auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Rechtslage abzustellen ist), kommt eine Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Flugbegleitung nicht in Betracht.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Die Beklagte war als für den Kläger zuständige Ausländerbehörde berechtigt, durch Leistungsbescheid die tatsächlich entstandenen Abschiebungskosten geltend zu machen. Dies gilt auch, soweit im Rahmen der Abschiebung beim Land Niedersachsen beschäftigte Polizeibeamte und Verwaltungsvollzugsbeamte tätig geworden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 11.04 -, recherchiert in Juris). Gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG hat die Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen, der Ausländer zu tragen. Diese Erstattungspflicht dem Grunde nach hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. Die in den angegriffenen Bescheiden geltend gemachten Kosten gehören zu den von dem Kläger zu erstattenden Kosten, da er sie aufgrund seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung veranlasst hat. Im Einzelnen gilt bezüglich der gegen die Höhe der Forderung erhobenen Einwendungen des Klägers Folgendes:
Unbestritten ist, dass, wie die Beklagte nachgewiesen hat, Flugkosten für den Flug nach Tirana in Höhe von 569,50 € entstanden sind. Nach dem Wortlaut des § 67 AufenthG hat der Kläger diese entstandenen Kosten zu erstatten. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die Kosten durch unrichtige Sachbehandlung entstanden wären ( § 14 Abs. 2 VwKostG ). Diese Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Ausländerbehörde im Rahmen der erforderlichen Maßnahmen zum Zwecke der rechtmäßigen Abschiebung des Ausländers nicht generell gehalten, Vergleichsangebote desselben oder anderer Reisebüros einzuholen, um dem Ausländer auf jeden Fall den am Markt günstigsten Tarif zu sichern. Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn der Preis für das der Ausländerbehörde konkret angebotene Flugticket aus dem Rahmen des Üblichen heraus fällt und daher deutlich erkennbar "überteuert" ist. Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden. Die Ausländerbehörde hatte eine Prognoseentscheidung zu treffen. Bei dieser Prognoseentscheidung ist es nicht zu beanstanden, dass für die Abschiebung des Klägers ein Flug der Adria Airways gebucht wurde. Mit dieser Luftverkehrsgesellschaft bestand eine vertragliche Vereinbarung bezüglich von Abschiebungen und die im Fall des Klägers wegen Umfang und Art seiner strafrechtlichen Verurteilungen in ermessensgerechter Weise für erforderlich gehaltene Sicherheitsbegleitung. Der Preis für das Flugticket für den Direktflug ist nicht deutlich erkennbar "überteuert". Von einer der rechtlichen Überprüfung nicht mehr standhaltenden "unangemessenen" Kostenforderung kann darum in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden.
Der Kläger kann auch in dem geforderten Umfang zu den Kosten der Abschiebungshaft herangezogen werden. Die Anordnung der Abschiebungshaft ist rechtmäßig. Denn zum Zeitpunkt der Anordnung war entschieden, dass der Kläger als aus der Strafhaft entlassen galt. Die Abschiebungshaft als solche ist deswegen ebenfalls nicht als rechtswidrig anzusehen und ihre Dauer ist nicht zu beanstanden.
Ebenso wenig bestehen Bedenken hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes für die Haftkosten. Die für das fragliche Jahr 2007 ermittelten Kosten der Abschiebungshaft von 87,86 € entsprechen den tatsächlichen Kosten, wie sie nach der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22.02.2007 - 11 LB 307/06 - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 - zugrunde zu legen sind.
Es durften auch zweimal Kosten für die Beschaffung von Heimreisedokumenten geltend gemacht werden, denn diese Kosten sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden ( § 14 Abs. 2 VwKostG ). Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30.04.2008 verwiesen.
Auch die Höhe der übrigen durch die Beförderung des Klägers zum Flughafen Frankfurt/Main und die amtliche Begleitung dabei entstandenen Kosten entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 3, 162Abs. 3 VwGO. Die Kostentragungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit, da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und die von der Beigeladenen beanspruchten Kosten der Sicherheitsbegleitung nach den obigen Ausführungen vom Kläger nicht zu erstatten sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Ausspruch über den Streitwert gründet sich auf § 52 Abs. 3 GKG.